2.218.5 (cun1p): 5) Richtlinien über Schadloshaltung von nichtbeamteten Ausgewiesenen für Personen- und Sachschäden

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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5) Richtlinien über Schadloshaltung von nichtbeamteten Ausgewiesenen für Personen- und Sachschäden4

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Die am 3. 7. durch den RIM vorgelegten Richtlinien für nicht öffentliche Bedienstete (kurz: Nichtbeamte) sehen materiell und formell eine analoge Behandlung wie für Beamte usw. vor (R 43 I /794 , Bl. 197-199); doch hatte das RFMin. in einer Ressortbesprechung im RIMin. am 21. 6. Bedenken dagegen erhoben, daß die neu zu schaffende Reichsentschädigungsstelle auch für Nichtbeamte zuständig sein sollte (Protokoll der Besprechung in R 43 I /794 , Bl. 194-196). Lt. Vermerk Kempners bestand im RFMin. die Absicht, für Nichtbeamte einen besonderen Reichskommissar in Kassel einzusetzen (Referentengutachten in R 43 I /794 , Bl. 200).

sind gemeinsam verhandelt worden.

Nach kurzer Aussprache, an der der Herr Reichsminister der Finanzen und der Herr Staatssekretär im Reichsministerium des Innern sich beteiligten, beschließt das Kabinett, daß zur Regelung über die Schadloshaltung von beamteten und nichtbeamteten Ausgewiesenen aus den besetzten Gebieten eine besondere Reichsentschädigungsstelle eingerichtet werden solle, da das Landesfinanzamt in Kassel nicht mehr in der Lage sei, die Entschädigungen für die Ausgewiesenen weiterhin zu bearbeiten5.

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In seinem Begleitschreiben vom 25. 6. hatte der RFM mitgeteilt, daß über die Einrichtung der Reichsentschädigungsstelle für ausgewiesene Rhein- und Ruhrbeamte in Kassel noch besondere Richtlinien aufgestellt werden. Mit der Leitung solle der Präs. des Landesfinanzamtes in Kassel betraut werden. Auf Wunsch der süddeutschen Länder sei außerdem die Errichtung einer Zweigstelle in Würzburg vorgesehen (R 43 I /794 , Bl. 186).

Das Kabinett stimmte sodann den Richtlinien über die Schadloshaltung der beamteten bzw. nichtbeamteten Ausgewiesenen zu mit der Maßgabe, daß Ziffer I 1 b Abs. 2 (auf Seite 2) sowie Ziffer I 9 und IV 1 der Vorlage des Herrn Reichsministers der Finanzen I B 16181 über die Schadloshaltung der beamteten und die entsprechenden Bestimmungen in der Vorlage über die Schadloshaltung[646] der nichtbeamteten Ausgewiesenen einer sofortigen Nachprüfung durch die beiden beteiligten Herren Reichsminister und den Herrn Reichskanzler unterzogen werden sollen, desgleichen die Frage des Kommissars6.

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Am 28. 7. vermerkt RegR Wienstein, daß RIMin. und RFMin. sich inzwischen über die beiden Vorlagen geeinigt und an der bisherigen Fassung festgehalten hätten, nur bei Ziff. IV 1 wurde die Begrenzung der Schadensfälle, die von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde unmittelbar zu bearbeiten sind, von 15 auf 60 Mio M heraufgesetzt. Die Beamten für das Reichsentschädigungsamt sollen vom RFMin., RPMin. und RVMin. gestellt werden (R 43 I /794 , Bl. 226).

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