2.73 (cun1p): Nr. 73 Denkschrift des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Getreidewirtschaft. 12. Februar 1923

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Nr. 73
Denkschrift des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Getreidewirtschaft. 12. Februar 1923

R 43 I /1261 , Bl. 328-333 Umdruck1

1

Die Denkschrift war der Rkei bereits am 29. 1. von StS Heinrici angekündigt worden mit dem Bemerken, den vom PrLandwM Wendorff am 16. 1. der RReg. zugestellten „Gesetzentwurf über den Austausch von Stickstoffdünger gegen Getreide im Wirtschaftsjahr 1923/24“ erst nach Erscheinen dieser Denkschrift in einer vertraulichen Ministerbesprechung beraten zu wollen (geschieht am 2. 3.) (R 43 I /1261 , Bl. 242). Luther übersendet die Denkschrift am 12. 2. zugleich mit einer eingehenden Referentenstellungnahme gegen den pr. Gesetzentwurf.

Vertraulich!

Bemerkungen zur Regelung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahr 1923/24.

I. Allgemeine Bemerkungen.

1. Sowohl der Herr Reichskanzler wie ich haben der Landwirtschaft versprochen, unser Möglichstes zu tun, damit die Stellungnahme der Reichsregierung zu der Getreidewirtschaft des nächsten Jahres vor Beginn der Frühjahrsbestellung bekannt wird. Die inzwischen eingetretenen politischen Ereignisse erschweren zwar die materielle Entscheidung und dienen auch als Erklärung dafür, daß bisher eine Stellungnahme nicht erfolgt ist. Gleichwohl muß die Regierung alles tun, um zeitlich mit ihrer Stellungnahme nunmehr herauszukommen.

2. Die Fortführung des bisherigen Umlagesystems2 kann nicht befürwortet werden, obgleich die jetzigen politischen Verhältnisse sicherlich ein stärkeres Eingreifen in die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen vollauf rechtfertigten. Zwar bindet die Erklärung der Reichsregierung in der Note vom 14. November 1922: „Zwecks Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion wird die Zwangsbewirtschaftung des Brotgetreides abgebaut werden. Bei einer Besserung der Mark fallen die wesentlichen Gründe für die bisherige Getreidepolitik fort“, zu der der Herr Reichskanzler in der Sitzung des Reichstags vom 24. November 1922 ausgeführt hat: „daß die neue Regierung ohne Einschränkung auf den Boden dieser Note trete“ und daß im übrigen „der Abbau des Restes der Zwangswirtschaft, der in der Note bereits angekündigt sei, um so eher und leichter durchzuführen sein werde, je schneller die Maßnahmen zur Stabilisierung der Mark Erfolg haben und den regelmäßigen Versorgungsausgleich wieder ermöglichen würden“3, die Regierung deshalb nicht völlig, weil die im Zusammenhang[244] erwähnte Stabilisierung der Mark nicht eingetreten ist. Auch in meinen persönlichen Erklärungen, die übrigens nur gesprächsweise gefallen sind, habe ich mich stets nur gegen eine Getreideumlage in der bisherigen Form gewendet. Aber sachlich liegt es so, daß infolge der unvermeidlichen Ungerechtigkeiten, die die Verteilung der Umlage mit sich bringt, infolge der Zwiespältigkeit des geltenden Gesetzes (teils Getreideabgabe des Getreidebauers, teils in Roggen zahlbare landwirtschaftliche Flächensteuer) und besonders infolge der schlechten Ernte 1922 durch die Umlage zu große Schwierigkeiten entstanden sind, als daß der Landwirtschaft von Regierungsseite aus ein neues Umlagegesetz gebracht werden könnte. Die Frage, ob ein neues Umlagegesetz die Erzeugung sehr wesentlich hemmen würde, will ich dabei ganz offen lassen, obwohl ich es für selbstverständlich halte, daß die freie Wirtschaft die Erzeugung stark fördern würde. Ein Ausweg bietet sich auch nicht dahin, die jetzt 2½ Mill. t betragende Umlage der Menge nach stark herabzusetzen und den Preis in ein festes Verhältnis zum Marktpreis zu bringen, um damit der Bevölkerung billigeres Brot zuzuführen. Bei solcher Regelung würde, weil der Spielraum zu eng wird, sich herausstellen, daß die in dem Preis liegende Ersparnis gegenüber dem freien und dem Weltmarktpreise durch die Unkosten der Bewirtschaftung, zu der dann sicherlich die Aufrechterhaltung einer gewissen Verteilungswirtschaft gehören würde, verschlungen würde. Dann würde es im Endergebnis heißen, daß die Bürokratie es fertig gebracht habe, dem Landwirt weniger zu bezahlen, als ihm zukomme und trotzdem dem Verbraucher das Brot nicht zu verbilligen. Es sei auch nicht vergessen, daß das billigere Brot des letzten und des laufenden Wirtschaftsjahres sehr wesentlich auf Reichszuschüssen beruht.

2

Zu den gesetzlichen Grundlagen des Umlagesystems s. Anm. 6 zu Dok. Nr. 17.

3

RT-Bd. 357, S. 9103 .

3. Die schlechten Erfahrungen mit der Umlage haben zum Teil in landwirtschaftlichen Kreisen eine Stimmung entstehen lassen, die vielleicht einer Gesamterfassung der Ernte, besonders in Form eines Getreide-Syndikats, nicht mehr so abgeneigt wäre. Man betont, daß bei solcher Regelung der Landwirt seinen eigenen Bedarf auf jeden Fall gesichert haben würde, wie er ihn während des Krieges gesichert hatte, während die Umlage vor dem eigenen Bedarf nicht Halt mache. Auch politisch ließe sich vielleicht eine Form finden, in der das Getreide-Syndikat ziemlich allgemein ertragen würde. Sachlich wäre es aber ein großer Fehler; denn entweder müßte die Preisfestsetzung unter Genehmigung der Regierung erfolgen, in welchem Falle die politisch so schwer tragbaren Kämpfe um den Preis sich dauernd wiederholen würden. Oder man müßte den Preis von vornherein in eine bestimmte Beziehung zum Weltmarktpreis setzen, dann würde ebenso wie bei einer etwaigen neuen Umlage (siehe zu I, 2) die Preisersparnis durch die Unkosten verschlungen. Oder endlich könnte man die Preisfestsetzung den Syndikatsorganen frei überlassen. In diesem Fall würde das Syndikat sich als eine Einrichtung zur Hochhaltung der Preise herausstellen. Ganz allgemein aber würde ich es politisch für wenig vollkommen erachten, wenn von Reichswegen ein neues großes Syndikat geschaffen würde, nachdem zur Zeit auf der ganzen Linie gegen die Preisbildung der Syndikate schwere Bedenken erhoben werden.

[245] 4. Einen Ausweg versucht der preußische Antrag4. Die Bedenken dagegen sind in der anliegenden Referentendarstellung zusammengestellt5. Zusammenfassend sei gesagt, daß der preußische Antrag eine Zwangsbewirtschaftung sowohl des Stickstoffs wie des Getreides bedeutet, des Getreides in der verschärften Form, daß statt 2½ Mill. t 4½ Mill. durch Umlage aufgebracht werden sollen. Die Vermehrung der Stickstofferzeugung würde unter der Regelung sicher leiden. Weiter würde der Stickstoff, indem er zwangsläufig auf das Brotgetreide gelenkt wird, einem ganz neuen Verteilungsverfahren unterworfen werden, das ihn unter zahllosen Reibungen und vielfach verspätet an den Landwirt brächte und weniger Gewähr dafür böte, daß er wirklich in diejenige Hand kommt, die ihn am zweckmäßigsten und erfolgreichsten verwendet. Dieses letztere Ziel aber muß solange festgehalten werden, wie der objektive Bedarf an Stickstoff größer ist als die vorhandene Menge. Endlich ist der preußische Gedanke, auf die Ernte 1924 durch die zwangsweise Stickstoffzuführung an die Landwirtschaft günstig einzuwirken, deshalb gegenstandslos, weil er in der Hauptsache von dem Plan der Einführung von 1 Mill. t Chilesalpeter getragen wird. Das würde rund 260 Mill. Goldmark erfordern, deren Aufbringung neben der Bezahlung der ja gleichzeitig für das Wirtschaftsjahr 1923/24 zu beschaffenden Getreidemenge von 2 Mill. t mit etwa 430 Mill. Goldmark unmöglich erscheint. Überdies bietet diese Stickstoffverwendung keine[246] mathematische Sicherheit für eine größere Ernte, wie gerade die Getreideernte 1922 bewiesen hat.

4

Der pr. Antrag war in Form eines fertigen Gesetzentwurfes, datiert vom 21.12.22, am 16.1.23 vom PrLandwM an sämtliche RM, den RPräs., den PrMinPräs. und die PrRessortM versandt worden. Im Begleitschreiben Wendorffs heißt es dazu: „Das PrStMin. hat in seiner Sitzung vom 5.1.23 dem Entwurf in seinen Grundzügen zugestimmt. In der am 8. und 9. 1. d. Js. im REMin. stattgehabten Besprechung über die Regelung der Ernährungsfrage im bevorstehenden Wirtschaftsjahr, an der Vertreter der Landwirtschaft, des Getreidehandels, der Müllerei und der Verbraucherschaft teilgenommen haben, hat sich die Mehrheit für freie Getreidewirtschaft im Inland bei gleichzeitiger Beschaffung einer Reserve von 1 Mio t Getreide aus dem Ausland mit Hilfe einer allein den Organen des Reiches vorzubehaltenden Einfuhrberechtigung ausgesprochen. Die landwirtschaftlichen Vertreter traten energisch für die Einfuhr einer möglichst großen Menge von Salpeter durch das Reich ein, bekämpften aber die im Entwurf vorgesehene Verbindung mit der Getreidebewirtschaftung und verlangten vor allem völlige Freiheit des Verkehrs mit Getreide im Inland. Die Vertreter der Verbraucher dagegen, deren Wortführer hauptsächlich Dr. Hilferding MdRWiR war, hielten die Brotversorgung durch den Vorschlag der Mehrheit nicht für gesichert, sie setzten sich nachdrücklich für den preußischen Vorschlag ein und erklärten, die Monopolisierung des Verkehrs mit Getreide oder eine erneute Umlage verlangen zu müssen, falls der preußische Entwurf abgelehnt würde.“ (R 43 I /1262 , Bl. 21-28). Der neue pr. Gesetzentwurf weicht von dem alten pr. Antrag (vgl. Anm. 7 zu Dok. Nr. 17) insofern ab, als das Umlagesystem grundsätzlich aufgegeben wird und den Landwirten bei freiwilliger Getreideablieferung 119 kg reiner Stickstoff für die t Roggen vergütet werden soll; bei nicht ausreichender Ablieferung ist Zwangseintreibung im Wege der Umlage vorgesehen und eine Vergütung von nur 82 kg. Statt von einer festen Zahl wird jetzt von der „für den Bedarf der versorgungsberechtigten Bevölkerung erforderlichen Getreidemenge“ gesprochen – sie entspricht 4,5 Mio t –, die ggf. im Wege der Umlage aufzubringen wäre. Im übrigen enthält der neue Entwurf sehr detaillierte Bestimmungen über die Funktionen der Reichsgetreidestelle, der landwirtschaftlichen und Handels-Organisationen, der Kommunalverbände sowie über die Verbrauchsregelung. In der Begründung wird ausgeführt, daß diese Regelung die Einfuhr von insgesamt 1 Mio t Chilesalpeter erforderlich mache, für die durch Zuckerausfuhr die nötigen Devisen zum großen Teil beschafft werden könnten. Den Landwirten würde damit für das Getreide 75% des freien Marktpreises geboten mit dem Vorteil, einen festen Sachwert einzutauschen, der zudem die kommende Ernte wesentlich steigert, so daß der Preis angemessen erscheint. Gesetzentwurf mit Begründung in R 43 I /1261 , Bl. 243-248 und 1262, R 43 I /1262 , Bl. 23-28.

5

Die 16seitige Referentenstellungnahme ist hier nicht abgedruckt., R 43 I /1261 , Bl. 334-341

5. Wird so einerseits (vgl. I, 2) der Umlagegetreidegedanke in der jetzigen Form abgelehnt und zeigen sich andererseits grundsätzliche Auswege anderer Art nicht (vgl. I, 3 und 4), so bleibt nur übrig, den Gedanken der freien Wirtschaft auf seine wirtschaftliche und politische Möglichkeit zu prüfen. Dabei muß den Grundgedanken, die die bisherige Wirtschaftsweise beherrscht haben, auch bei freier Wirtschaft Geltung verschafft werden, nämlich einmal der Notwendigkeit, soviel Brotgetreide in der Hand des Reiches zur Verfügung zu haben, daß eine Gewähr für die Brotversorgung der Bevölkerung übernommen werden kann, und zweitens der Möglichkeit, hinsichtlich des Getreide- oder Brotpreises einzuwirken. Hinzu kommt die Entschließung des Reichstags vom 27. Oktober 1922, der auch die Landwirtschaft zugestimmt hat und die folgendermaßen lautet: „die Reichsregierung zu ersuchen, einen Gesetzentwurf alsbald einzubringen, wodurch für das kommende Erntejahr eine Brotverbilligung für die Minderbemittelten in wirksamerer Weise, wie es durch das Umlagegesetz möglich ist, unter gerechter Belastung aller Stände nach ihrer Leistungsfähigkeit erreicht wird6.“ Ein Vorschlag, wie auf dieser Grundlage die Brotversorgung im kommenden Jahre zu gestalten wäre, wird nachstehend näher entwickelt.

6

RT-Drucks. Nr. 5112 , Ziff. II c, Bd. 375, am 21.10.22 vom Ausschuß für Volkswirtschaft dem RT vorgelegt und am 23.10.22 vom Plenum angenommen.

II. Der zur grundsätzlichen Erörterung gestellte Vorschlag.

Der Vorschlag beruht auf folgenden Grundgedanken:

1)

Grundsätzlich freie Wirtschaft, also weder Ablieferungszwang noch Preiszwang,

2)

Schaffung einer Reserve in der Hand des Reiches, die durch Einfuhr und durch Beschaffung aus dem Inland gebildet werden soll,

3)

Zahlung einer Roggenabgabe seitens der gesamten Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe des Wertes der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke in Geld, aber auf Grundlage des Roggenpreises. Die Höhe dieser Abgabe ist so berechnet, daß daraus das Brot für die bedürftigsten Volkskreise wirksam verbilligt werden kann.

1. Der Vorschlag geht davon aus, daß im neuen Erntejahr ein Zwang auf die Landwirtschaft zur Abgabe von Getreide an die öffentliche Hand zu einem künstlich gesenkten Preise nicht mehr stattfindet. Die Versorgung der Bevölkerung würde sich dann nach Ablauf einer Übergangszeit, die etwa bis Ende Oktober zu dauern hätte und während der die Versorgung wie bisher durchgeführt werden würde, in den Formen der Vorkriegszeit abspielen. Nachdem bereits in den beiden letzten Jahren ein, wenn auch mengenmäßig beschränkter, freier Handel und Verkehr stattgefunden hat, wird man erwarten können, daß Handel, Genossenschaften und Mühlen der Aufgabe der freien Versorgung gewachsen sein werden. Freilich wird die Finanzierung der Ernte, die bisher zum größten Teil durch das Reich auf dem Wege über die Reichsgetreidestelle[247] erfolgt ist, der zu diesem Zweck im Jahre 1922/23 ein Reichskredit von bisher 1920 Milliarden M bewilligt worden ist, den Beteiligten große Aufgaben stellen, und es wird aller Voraussicht nach nötig sein, hier vom Staat aus durch Krediterleichterung helfend einzugreifen.

2. Da die Inlandsernte, auch wenn sie wesentlich besser ausfällt als im letzten Jahre, für die Inlandsversorgung nicht ausreicht, muß dafür gesorgt werden, daß die erforderliche Einfuhr, die auf über 2 Mill. t zu veranschlagen ist, getätigt wird. Dies wird man dem Handel allein nicht überlassen können, da die erforderlichen Geldbeträge, besonders wenn zwischen An- und Verkauf einige Zeit liegt, zu hoch sind und das Wagnis zu groß ist. Daher wird, auch bei im übrigen freier Einfuhr, damit gerechnet werden müssen, daß etwa 2 Mill. t Getreide durch die öffentliche Hand eingeführt werden. Diese Menge wird in Höhe von etwa 1 000 000 t für die Versorgung in der Übergangszeit gebraucht werden. Im übrigen soll sie die Möglichkeit geben, bei etwa eintretender örtlicher Knappheit an Brotgetreide abzuhelfen und, falls die Inlandspreise über die Weltmarktpreise steigen sollten, preismäßigend zu wirken. Die letztere Aufgabe wird besonders dann bedeutsam werden, wenn bei weiterer Verschlechterung der Mark sich in Landwirtschaft oder Handel eine spekulative Zurückhaltung bemerkbar macht. Für diese Aufgaben wird eine Gesamtmenge von 2 Mill. t nicht ausreichen. Die Reserve wird daher durch Beschaffung aus dem Inlande in Höhe von 1 – 1½ Mill. t verstärkt werden müssen. Diese Menge wird durch Vereinbarung mit den landwirtschaftlichen Vertretungen und, wenn sich hierzu wider Erwarten ein gangbarer Weg nicht finden sollte, durch freien Aufkauf zu beschaffen sein. Außerdem muß angestrebt werden, die private Einfuhr zu beleben, auch das Ausland zur Schaffung von Konsignationslägern anzuregen, da eine gewisse Reichlichkeit der Vorräte wesentliche Voraussetzung der glatten Abwicklung der Versorgung ist. Durch die Schaffung der Reserve, die von der Reichsgetreidestelle zu verwalten und in gewisser Höhe jeweils auf über das ganze Reich verteilten Lägern einzulagern wäre, entstehen für das Reich Risiken, deren Betrag sich nicht vorher berechnen läßt. Diese Risiken werden aber, ebenso wie bei jeder anderen Bewirtschaftungsform, auch beim Übergang in die freie Wirtschaft aus allgemeinen staatspolitischen Gründen getragen werden müssen.

3. Die freie Wirtschaft wird aller Voraussicht nach zu einer Angleichung der Inlandspreise an die Weltmarktpreise führen. So unzweifelhaft, wenn man die freie Wirtschaft überhaupt einführen will, dies für alle Werktätigen wird in Kauf genommen werden müssen, so muß doch andererseits, um diesen Zustand sozial und politisch ertragbar zu machen, eine besondere Fürsorge für die Bedürftigsten Platz greifen. In diesem Sinne ist auch die bereits erwähnte Reichstagsentschließung vom 27. Oktober 19227 zu verwerten. Eine solche Forderung ist insbesondere auch von landwirtschaftlicher Seite erhoben worden (vgl. auch oben zu I/5). Geht man davon aus, daß nur die Bedürftigsten dieser Verbilligung teilhaftig werden und grenzt man diesen Kreis auf die Kriegsbeschädigten, Hinterbliebenen der Kriegsgefallenen, Sozialrentner und[248] der Armenpflege anheimgefallenen Familien ab, wobei abgesehen von den Armenpfleglingen nur die in ihrer Erwerbstätigkeit über 50% geminderten Familienversorger und ferner nur solche berücksichtigt werden sollen, die infolge besonderer Bedürftigkeit die vorgesehenen Zuschläge zu den allgemeinen Renten beziehen, so kommt man nach den neuesten Ermittlungen schätzungsweise auf etwa 6 Millionen Hilfsbedürftige. Diese Zahl erhöht sich etwa auf 7 Millionen Menschen, wenn man bei bedürftigen städtischen Familien mit größerer Kinderzahl für etwa die dritten und folgenden Kinder ebenfalls eine Fürsorge vorsieht. Zur Versorgung dieser 7 Millionen Menschen mit Brot sind bei der jetzigen Ration von 200 g Mehl je Tag etwa 600 000 t Getreide im Jahr erforderlich.

7

Muß heißen: „vom 23. Oktober 1922“ (RT-Drucks. Nr. 5112 ).

Bei Besprechungen über die Umlage auch von landwirtschaftlicher Seite ist des öfteren als tragbar bezeichnet worden, wenn man den freien Preis mit einem prozentualen Abschlag bezahle. Setzt man diesen Abschlag in der gelegentlich genannten Höhe von 25% ein, so würde das bedeuten, daß die Landwirtschaft schließlich bereit gewesen wäre, ein Viertel der Umlage, also wenn man gemäß dem geltenden Umlagegesetz mit einer Umlage von 2,5 Millionen t und 15% Zuschlag rechnet, etwa 700 000 t Getreide umsonst zu liefern, wohinter die 600 000 t also noch zurückbleiben. Hieran anknüpfend könnte man eine entsprechende Leistung auch in den kommenden Jahren von ihr fordern. Eine solche Forderung würde auch, ganz abgesehen von der erheblichen Gewinnsteigerung, die der Landwirtschaft durch die freie Wirtschaft zugewendet würde, eine starke Entlastung im Vergleich zur jetzigen Belastung durch die Naturalumlage bedeuten. Nach angestellten Berechnungen hat im Wirtschaftsjahre 1921 der Unterschied des für das Umlagegetreide gezahlten Preises zu dem Preis, der bei Zugrundelegung des freien Inlandspreises bzw. des Weltmarktpreises dafür erzielt worden wäre, 202 bzw. 437 Mill. Goldmark betragen. Die entsprechenden Zahlen für die Zeit vom 16. August 1922 bis Ende Januar 1923 (also Teilzahlen) sind 113 bzw. 202 Mill. Goldmark. Dagegen machen die 600 000 t Getreide, in Gold gesprochen, nur rund 109 Mill. Mark aus. Dieser verminderten Summe gegenüber verliert auch der Hinweis auf die anderen Stände an Kraft, weil auch andere Erwerbsstände, wie der Hausbesitz, die Ausfuhrindustrie und der Kohlenbergbau, die letzteren durch die Ausfuhrabgabe und die Kohlensteuer, zu Gunsten der Allgemeinheit vorbelastet sind, außerdem die Einnahmen der Lohn- und Gehaltsempfänger nicht annähernd mit der Geldentwertung Schritt gehalten haben; man denke auch an das Schicksal der Hypothekengläubiger, auch der ländlichen. Allerdings müßte die Auflage in logischer Weiterentwicklung des ganzen Umlagegedankens (vgl. die Möglichkeit des geltenden Gesetzes, die ganze Anbaufläche heranzuziehen) nicht nur den getreidebauenden Landwirten, sondern dem gesamten landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz auferlegt und, vielfachen Forderungen und dem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit entsprechend, auf den Forstbesitz ausgedehnt werden.

Dies und ihr Endzweck, Mittel zur Brotverbilligung für die Hilfsbedürftigen zu beschaffen, lassen es geboten erscheinen, die Umlage nicht in Roggen, sondern in Geld zu erheben. Es würde auf den rund 30 Mill. ha betragenden[249] land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz eine Umlage von 600 000 t Roggen aufzuerlegen sein, die in Vierteljahrsraten in Geld nach dem jeweiligen Roggenpreise, etwa wie bei den Zinsen der Roggenpfandbriefe, zu zahlen wäre. Ob mit Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem die Landwirtschaft ihre Einnahmen hat, nach bestimmten Grundsätzen Vorausbezahlungen zuzulassen sind, ist Frage der Einzelprüfung. Durchschnittlich bedeutet die Auflage eine Belastung von etwa 2/5 Zentner Roggen je ha, eine Menge, die sich bei der Untervorteilung für den einzelnen Besitz natürlich anders stellen kann und die sich auch im Durchschnitt erhöhen würde, wenn etwa der Forstbesitz oder die kleinsten Betriebe freigelassen würden. Die Umlegung im einzelnen würde zweckmäßig nach dem objektiven Ertragswert, also nach dem Maßstabe der Veranlagung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zur Zwangsanleihe und Vermögenssteuer, nach noch näher zu bestimmenden Grundsätzen durch die Finanzbehörden erfolgen, denen auch die Einziehung obliegen würde. Da die erste Vierteljahrsrate frühestens am 1. Oktober 1923, vielleicht erst am 1. Januar 1924, fällig sein würde, muß auch die Zeit genügen, um aus dem Veranlagungsmaterial der genannten Steuern die nötigen statistischen Grundlagen zur Errechnung des Verhältnisses zwischen Grundstückswert und Umlagebetrag zu beschaffen. Die einkommenden Beträge würden den vorbenannten Kreisen der Bevölkerung zugeführt werden nach Grundsätzen, die mit dem Reichsarbeitsministerium festzulegen wären. Durch die vorgesehene Leistung der Landwirtschaft wird nach den ausgeführten Berechnungen der Brotpreis für die Bedürftigsten um etwa 2/5 verbilligt werden können.

4. Diese ganze Regelung würde gegenüber der bisherigen den großen Vorzug haben, daß damit die unvermeidlichen Ungerechtigkeiten bei der Verteilung der Naturgetreideumlage und ihre Begleiterscheinungen hinwegfallen. Die Landwirtschaft würde nach erreichter voller Bewegungsfreiheit ihre Pläne zur Erzeugungsförderung, die jede nur mögliche staatliche Unterstützung verdienen, ungehemmt verfolgen und sich damit nach Kräften auf die schwere Zeit einstellen können, die nach erfolgter Angleichung der inneren an die äußere Geldentwertung eintreten wird. Die Steuer, die in der neuen Roggenumlage läge, würde später, wenn die allgemeine Entwicklung es nötig macht, in Wegfall kommen können. Die vorgeschlagene Regelung würde weiter mit sich bringen, daß die zur Zeit bestehende Subventionierung durchaus zahlungskräftiger Kreise durch Lieferung von Markenbrot wegfällt. Auch würde der ganze behördliche Apparat auf dem Gebiete der Brotversorgung eine wesentliche Verkleinerung erfahren. Vom Standpunkt der Landwirtschaft aus würde die Regelung so aussehen, daß sie gegen die Einführung der völlig freien Wirtschaft zwei Belastungen übernehmen müßte, nämlich erstens die Pflicht, 1 bis 1½ Mill. [t] Brotgetreide ohne Preissenkung an die Reichsgetreidestelle zu liefern, und zweitens die freie Lieferung einer in Geld zahlbaren Umlage von 600 000 t.

Vom Standpunkt der Verbraucher aus würde zwar entsprechend der allgemeinen Entwicklung die Anpassung des Brotgetreides an den Weltmarktpreis nicht mehr gehemmt werden. Es wäre aber sowohl Sicherheit für die Brotversorgung als solche geboten, wie auch eine fühlbare Verbilligung des Brotes der Bedürftigsten.

[250] Vom Reichsstandpunkt aus endlich würde der große Nutzen landwirtschaftlicher Erzeugungssteigerung entstehen, der von der freien Wirtschaft erwartet wird8.

8

Am 2. 3. wird die Denkschrift Luthers zusammen mit dem pr. Gesetzentwurf zur Regelung der Getreidewirtschaft im Kabinett besprochen (Dok. Nr. 90).

gez. Dr. Luther

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