2.186 (ma11p): Nr. 186 Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichskanzler. München, 29. April 1924

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[584] Nr. 186
Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichskanzler. München, 29. April 1924

R 43 I /2006 , Bl. 64-67

[Reichspostfinanzgesetz]

Sehr verehrter Herr Reichskanzler!

Die Bayerische Regierung hat sich gezwungen gesehen, in Wahrung des von ihr ständig eingenommenen Rechtsstandpunktes das Reichspostfinanzgesetz1 ausdrücklich abzulehnen und im Reichsrate folgende Erklärung abgeben zu lassen2:

1

Reichspostfinanzgesetz vom 18.3.24 (RGBl. I, S. 287 ).

2

Diese Erklärung wurde vom bayer. Gesandten v. Preger bei der Beratung des Reichspostfinanzgesetzentwurfs im RR am 8. 3. abgegeben und vor dem RT am 12. 3. in ähnlicher Form wiederholt. Der württ. Gesandte Hildenbrand schloß sich im Namen seiner Regierung beidemale der bayer. Erklärung an. Zur Vorgeschichte vgl. Dok. Nr. 74; ferner Dok. Nr. 82, P. 7 und Nr. 118, P. 6.

„Die Bayerische Regierung sieht trotz und entgegen der Feststellung in § 13 der Vorlage, wonach der Staatsvertrag vom 29./31. März 1920 über den Übergang der Post- und Telegraphenverwaltung Bayerns an das Reich unberührt bleiben soll, den Staatsvertrag für verletzt durch das Reichspostfinanzgesetz an; nachdem es nicht gelungen ist, die angestrebte Verständigung mit der Reichspostverwaltung über die Sicherstellung der vertragsmäßigen bayerischen Rechte herbeizuführen, sieht sich Bayern genötigt, gegen die Vorlage, die als Gesetz nur mit Zustimmung der Länder mit früherem Postbesitz erlassen werden kann, zu stimmen und sich ausdrücklich alle aus seinem Vertrag mit dem Reiche hervorgehenden Rechte vorzubehalten“.

Es erscheint mir veranlaßt, Euer Hochwohlgeboren nochmals eingehend darzulegen, welche Beweggründe die bayerische Regierung zu ihrer Haltung veranlaßt haben und welche Folgerungen sich nach ihrer Anschauung aus der durch die Annahme des Gesetzes geschaffenen Rechtslage ergeben.

Bayern hat sich im Jahre 1920 trotz schwerster Bedenken entschlossen, ohne Ausschöpfung der letzten Möglichkeiten eines Widerstandes dem Art. 88 der RV entsprechend sein bis dahin selbständiges Postwesen mit den gesamten beweglichen und unbeweglichen Betriebseinrichtungen und Rechten dem Reiche zu übereignen3. Was der Bayerischen Regierung ermöglicht hat, diesen schweren Entschluß zu fassen und dem Bayerischen Landtag und dem bayerischen Volke gegenüber zu vertreten, war das Vertrauen darauf, daß die Reichsregierung den durch die bisherige Entwicklung und die wirtschaftsgeographische Lage Bayerns bedingten Verkehrs-, Betriebs- und Personalverhältnissen sowie den Bedürfnissen der Volkswirtschaft und des Verkehrslebens Bayerns ihre Fürsorge zuwenden werde. Dieses Vertrauen gründete sich auf die dieses Versprechen enthaltende Bestimmung in § 3 des Staatsvertrages und auf die durch die[585] RV selbst gewährleisteten Möglichkeiten einer ferneren Einflußnahme auf die Gestaltung des Postwesens. Ein solcher Einfluß konnte geltend gemacht werden im Reichsrate, dessen Zustimmung die Reichsregierung oder der von ihr ermächtigte Reichspostminister bedürfen beim Erlasse von Verordnungen, durch die Grundsätze und Gebühren für die Benützung der Verkehrseinrichtungen festgesetzt werden. Dieser Einfluß konnte ferner geltend gemacht werden bei den Haushaltsberatungen im Reichsrat und bei der gleichen Gelegenheit auch im Reichstage durch die in diesen entsandten Abgeordneten des bayerischen Volkes.

3

S. den Staatsvertrag zwischen dem Reich und Bayern über den Übergang der Post- und Telegrafenverwaltung Bayerns an das Reich; Gesetz vom 27.4.20 (RGBl. S. 643 ; hier auch der entsprechende Vertrag mit Württemberg).

Diese Hoffnungen und Sicherungen werden beseitigt und vernichtet durch die grundsätzlich neue Regelung des gesamten Reichspostwesens, die im Reichspostfinanzgesetz getroffen wird.

Der politische und parlamentarische Einfluß der Länder auf die Gestaltung des Postwesens wird durch dieses Gesetz beseitigt. Auf dem Gebiete der das Postwesen betreffenden Gesetzgebung und auf dem Gebiete der Postverwaltung werden die Organe des Reichs, Reichstag, Reichsrat und Reichsregierung so gut wie völlig ausgeschaltet und durch einen Verwaltungsrat ersetzt, auf dessen Zusammensetzung und auf dessen Entscheidungen die Länder und unter ihnen auch Bayern keinen nennenswerten Einfluß auszuüben vermögen.

Daß damit die Rechtsgrundlage, auf der der Staatsvertrag vom Jahre 1920 aufgebaut ist, eine grundstürzende Veränderung erfährt, kann nach Anschauung der Bayerischen Regierung keinem Zweifel unterliegen. Auch die Reichsregierung schien sich dieser Erkenntnis zunächst nicht verschließen zu wollen. Von ihr geleitet war der Herr Reichspostminister bereit, die die Verhältnisse der früheren bayerischen Post betreffenden Fragen, die mit der Einbringung des Reichspostfinanzgesetzes zusammenhängen, im Benehmen mit Bayern einer für beide Teile erträglichen Regelung zuzuführen. Das Münchener Abkommen vom 24. Januar 19244 sollte dem Lande Bayern die billige Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse bei der Verwaltung des Postwesens innerhalb der bayerischen Landesgrenzen und zugleich dem Reiche die Einheitlichkeit des deutschen Postwesens gewährleisten. Bayern hätte damit nichts erhalten, was es nicht früher besessen hat und nichts, was es nicht schon auf Grund des Staatsvertrages beanspruchen konnte. Bayern hätte auch nicht mehr erhalten als das, was Preußen auf Grund des Aufbaues der Reichspostverwaltung und der Zusammensetzung des Personals der Reichspost seit der Gründung des Deutschen Reiches unbestritten innehatte und heute noch ebenso besitzt. Es ist tief bedauerlich, daß Preußen geglaubt hat, unter Berufung auf angebliche Präsidialrechte Bayern die Rechte auf dem Gebiete des Postwesens verweigern zu müssen, die es selbst ungehindert ausübt. Präsidialrechte sind Preußen auf dem Gebiete des Reichspostwesens Bayern und Württemberg gegenüber niemals zugestanden; der Einfluß Preußens auf die Gestaltung der Reichspost wird durch das Reichspostfinanzgesetz in keiner Weise geschmälert. Der Versuch einer vertraglichen Regelung ist an diesen Widerständen gescheitert.

4

Vgl. Dok. Nr. 74, Anm. 1.

[586] Die gegen den Widerspruch Bayerns durch Mehrheitsbeschluß geschaffene Regelung des Reichspostfinanzgesetzes hat den Vertrag vom Jahre 1920 zerschlagen. Groß ist in weiten Schichten Bayerns die Erregung über das Unrecht, das Bayern dadurch widerfahren ist, daß das Reich eigenmächtig und einseitig den Staatsvertrag und seine Grundlagen geändert hat. Auch die Bayerische Regierung erachtet sich deshalb nicht mehr an die Verpflichtungen gebunden, die sie durch diesen Vertrag übernommen hat. Gestützt auf den Willen der großen Mehrheit des bayerischen Volkes, die in der Wiedererlangung der Posthoheit eine wesentliche Voraussetzung für das staatliche Eigenleben Bayerns im Rahmen des Deutschen Reiches erblickt, fordert sie die Rückgabe der bayerischen Post zur weiteren selbständigen Verwaltung.

Ohne den Nachdruck dieser Forderung abschwächen zu wollen, möchte die Bayerische Regierung aber auch nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, welche Folgerungen sich für die Reichsregierung aus dem von ihr eingenommenen Standpunkte, daß die bayerische Forderung nicht berechtigt sei und daß das Reich seine Vertragsverpflichtungen nicht verletzt habe, notwendigerweise ergeben müßten. Denn es hat den Anschein, daß die Reichsregierung diese Folgerungen nicht oder nicht in vollem Umfange zu ziehen gewillt ist. Der im Postvertrage vereinbarte Übernahmepreis von 620 Millionen Mark ist vertragsmäßig seit 1. April 1920 zur Zahlung fällig und nur durch das Entgegenkommen Bayerns bisher vom Reiche noch nicht zu entrichten gewesen. Es ist wohl selbstverständlich, daß das Reich bei der gegensätzlichen Auffassung der beiden Beteiligten sich veranlaßt sehen müßte, alsbald die Bezahlung dieser Summe anzubieten. Dabei würde es sich nicht um die Bezahlung des Betrags in Papiermark, sondern um die Entrichtung eines entsprechend aufgewerteten Betrags handeln. Auf die Aufwertung werden die Vorschriften der 3. Steuernotverordnung5 nicht anwendbar sein. Diese Verordnung erfaßt nur jene Forderungen, die den Charakter von Vermögensanlagen haben, die also durch Hingabe oder durch Stehenlassen von Geld zum Zwecke der nutzbringenden Verwendung von Kapital begründet sind; sie erfaßt nach ausdrücklicher Bestimmung des § 12 Abs. 2 namentlich nicht die Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen. Es bleibt daher bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Forderungsaufwertung, wie sie durch die Rechtsprechung der Gerichte gewonnen sind, also bei der vollen Aufwertung. Ein weiteres Stundungsentgegenkommen Bayerns würde die Reichsregierung, so wie die Dinge liegen, wohl selbst nicht mehr wünschen. Das Rechtsempfinden des bayerischen Volkes, das durch das ganze Verfahren des Reiches in dieser Angelegenheit schon über Gebühr belastet ist, würde eine derartige weitere Belastung nicht mehr ertragen; seine Reichsfreudigkeit würde aufs schwerste erschüttert.

5

Vom 14.2.24 (RGBl. I, S. 74 ).

Die Bayerische Regierung bedauert, daß sie sich gezwungen sieht, solche Schritte zu unternehmen; sie hat von allem Anfang an im Reichsrat ihre warnende Stimme gegen die Entrechtung Bayerns erhoben und in den Verhandlungen mit dem Herrn Reichspostminister den für beide Teile gangbaren Weg der[587] Verständigung gezeigt. Sie wurde aber leider nicht gehört und muß daher jetzt jede Verantwortung für die Folgen des Vorgehens der Reichsregierung ablehnen. Ich ersuche Euer Hochwohlgeboren über die Forderung Bayerns mit den beteiligten Reichsministerien ins Benehmen zu treten und mir die Entscheidung der Reichsregierung baldmöglichst mitteilen zu wollen6.

6

Nach einem gemeinsamen Entwurf des RPM und des RFM antwortet der RK dem bayer. MinPräs. mit Schreiben vom 7. 6. Darin wird der bayer. Auffassung widersprochen, daß durch das Reichspostfinanzgesetz der Staatsvertrag von 1920 verletzt und der politische Einfluß der Länder auf dem Gebiet des Postwesens beseitigt worden sei. An der verfassungsmäßigen Stellung der RP würde durch das Gesetz an sich nichts geändert, sie sei nach wie vor eine das ganze Reichsgebiet umfassende Reichsanstalt unter Leitung eines parlamentarisch verantwortlichen Reichsministers. Der Staatsvertrag binde das Reich auch weiterhin. Sollte der Staatsvertrag durch Beschlüsse des Verwaltungsrats mißachtet werden, müßte der RPM gemäß § 6 des Reichspostfinanzgesetzes bei der RReg. Einspruch erheben, deren Entscheidung dann der Beschlußfassung von RR und RT unterliege. Im übrigen sei Bayern im Verwaltungsrat der RP durch stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Aber selbst wenn der Staatsvertrag durch das Reichspostfinanzgesetz verletzt wäre, könne die Rückgabe der bayer. Post nicht verlangt werden. Denn die Übertragung der bayer. Post auf das Reich gründe sich nicht auf den Staatsvertrag, sondern unmittelbar auf Art. 170 der RV. „Eine Rückgängigmachung des Übergangs der bayer. Post auf das Reich würde eine Änderung des Art. 88 der RV bedeuten. Zu einer so einschneidenden Maßnahme erachtet die RReg. jedoch nach Lage der Sache einen Anlaß nicht als gegeben.“ Wegen der Bezahlung des Übernahmepreises werde der RFM im Einvernehmen mit dem RPM demnächst mit Vorschlägen an Bayern herantreten (R 43 I /2006 , Bl. 98-102). Eine Abschrift dieser Antwort geht am 20. 6. dem württ. StPräs. zu, der sich mit Schreiben vom 20. 5. an den RK dem oben abgedruckten bayer. Protest angeschlossen hatte (R 43 I /2006 , Bl. 88 f.).

Mit der Versicherung der vorzüglichsten Hochachtung bin ich Euer Hochwohlgeboren ergebenster

Dr. v. Knilling

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