1.151 (ma12p): Nr. 363 Aufzeichnung des Regierungsrats Wienstein über eine Ressortbesprechung betr. Aufwertungsfrage am 28. November 1924, 17 Uhr

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[1197] Nr. 363
Aufzeichnung des Regierungsrats Wienstein über eine Ressortbesprechung betr. Aufwertungsfrage am 28. November 1924, 17 Uhr

R 43 I /2454 , Bl. 303f

Anwesend: Jarres, Luther; StS Joel; MinDir. Ritter, Hoffmann; MinR Schlegelberger, Norden, Dorn, Quassowski, Döhle; Direktor Dalberg.

Tagesordnung: Das letzte Kammergerichtsurteil zur Aufwertungsfrage und die hierdurch erforderlich werdenden Maßnahmen.

Wegen des Inhalts des Kammergerichtsurteils darf auf das beiliegende Finanz- und Handelsblatt der „Vossischen Zeitung“ vom 28.11.1924, Morgenausgabe Nr. 565, verwiesen werden1.

1

Die beiliegende Mitteilung der „Vossischen Zeitung“ lautet: „Bemerkenswertes Kammergerichtsurteil zur Aufwertungsfrage. Während in § 3 der 3. SteuerNotVO [vom 14.2.24, RGBl. I, S. 74 ] die Aufwertung der durch Hypothek gesicherten Forderungen, der sog. persönlichen Forderungen, über 15% des Goldmarkbetrages ‚nach allgemeinen Vorschriften‘ zugelassen ist, erklärt § 7 der 1. DurchführungsVO vom 1.5.24 [RGBl. I, S. 430 ] auch für die persönlichen Forderungen grundsätzlich die Aufwertung nur in Höhe von 15% für zulässig und läßt nur für einen beschränkten Kreis von Forderungen ausnahmsweise eine höhere Aufwertung zu. Die Gültigkeit dieser Vorschrift, die zahlreichen Hypothekengläubigern das Recht auf eine höhere Aufwertung nimmt, ist vielfach beanstandet, und jetzt hat auch das Kammergericht als Beschwerdegericht für Entscheidungen der Aufwertungsstellen in Preußen in einem Beschluß vom 13.11.24 den § 7 insoweit für ungültig erklärt. In der Begründung weist das Kammergericht nach, daß der § 64 der 3. SteuerNotVO, welcher der RReg. das Recht zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zuweist, nur allgemeine Anordnungen für besondere Fälle vorsieht. Durch den § 7 der 1. DurchführungsVO werde dagegen eine ganze Klasse von Gläubigern, die nach der 3. SteuerNotVO nach allgemeinem Rechte Aufwertung verlangen können, von diesem Vorzuge ausgeschlossen. Es sei daher nicht zweifelhaft, daß der § 7 keine Durchführungsvorschrift darstelle, sondern als ein die 3. SteuerNotVO grundsätzlich abänderndes Gesetz aufzufassen sei.“

Staatssekretär Joel führte aus, daß die Folgen dieses Urteils des Kammergerichts außerordentlich verhängnisvoll werden könnten. Nunmehr sei zu erwarten, daß eine große Zahl von Hypothekengläubigern Aufwertung ihrer früheren Forderungen über 15% des Goldmarkbetrages verlangen würden, die nicht im § 7 der ersten Durchführungsverordnung vom 1. Mai 1924 aufgeführt und für welche nicht gemäß dieser Vorschrift ausnahmsweise eine höhere Aufwertung zugelassen sei. Wenn man die Durchführungsverordnung vom 1. Mai 1924 sowie alle anderen Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen zur 3. Steuernotverordnung auf eine unzweifelhafte Rechtsgrundlage, nämlich auf den Art. 48 der Reichsverfassung stelle, dann werde es den Gerichten künftig nicht möglich sein, gleichlautende Urteile wie das Kammergericht zu fällen. Daß eine endgültige Regelung der gesamten Aufwertungsfrage durch den Reichstag erfolgen solle, habe die Reichsregierung bereits erklärt. Er schlage deshalb vor, vom Reichspräsidenten eine Verordnung auf Grund des Art. 48 mit ungefähr folgendem Wortlaut zu erbitten:

[1198] „Bis zur Regelung im Wege der ordentlichen Gesetzgebung bleiben die Vorschriften der dritten Steuernotverordnung und der Durchführungsbestimmungen (diese sind genau anzuführen) verbindlich.“

Der Vizekanzler und der Reichsminister der Finanzen erklärten, daß auch sie keine andere Möglichkeit sähen, um schlimme Folgen des Kammergerichtsurteils zu verhindern. Sie erklärten sich mit dem Vorschlage des Staatssekretärs Joel einverstanden. Nur Ministerialdirektor Hoffmann erklärte sich gegen den Vorschlag des Staatssekretärs Joel.

Der Reichspräsident hat nach Mitteilung des Ministerialrats Quassowski (Reichsjustizministerium) den Wunsch geäußert, der Reichskanzler und der Reichsaußenminister möchten gleichfalls zu der Angelegenheit Stellung nehmen.

Staatssekretär Joel bittet deshalb dringend, den Entwurf einer Verordnung auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung zur dritten Steuernotverordnung als ersten Punkt in der nächsten Kabinettssitzung zu behandeln. Der Entwurf soll erst in der Kabinettssitzung verteilt werden. Die Angelegenheit sei sehr eilig2.

2

Die Angelegenheit wird in der Kabinettssitzung vom 3. 12. behandelt (Dok. Nr. 365, P. 7).

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