2.17.7 (sch1p): VII. Sommerzeit.

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VII. Sommerzeit.

Lewald: Bayern und Baden sind dagegen, aber wir müssen die Ersparnis mitnehmen. Bayern wünscht ev. den 28. April, wegen Vollmond. Dem können wir zustimmen. Also 28. April bis 15. September.

Bauer: Lebhafte Bedenken. Arbeiterkreise dagegen. Sozialdemokratische Fraktion wird wohl dagegen sein.

Landsberg: Ersparnis an Kohlen.

Lewald: Sie ist bedeutend. Reichsgesundheitsamt dafür. Mittelstand sehr zufrieden.

Ministerpräsident: Ich habe keine Bedenken.

Schmidt: Landwirtschaft hat auch protestiert. Aber doch Vorteile überwiegend.

Lewald: Entente hat es nachgemacht.

Erzberger: Auf dem Lande wird es praktisch nicht durchgeführt, das kann uns recht sein.

[60] Lewald: 1917 waren noch gewisse Mängel. Inzwischen sind Milchzüge eingelegt usw.34.

34

Bereits in den Kriegsjahren 1916 (RGBl. 1916, S. 243 ), 1917 (RGBl. 1917, S. 151 ) und 1918 (RGBl. 1918, S. 109 ) hatte es sich als notwendig erwiesen, während des Sommers die Zeit um eine Stunde vorzuverlegen, um so Rohstoffe zur Beleuchtung zu sparen. Das war als Bekanntmachung des Bundesrats gemäß dem Ermächtigungsgesetz vom 4.8.1914 (RGBl. 1914, S. 327 ) geschehen; nach dem Fortfall des Ermächtigungsgesetzes mußte jedoch der Weg der ordentlichen Gesetzgebung beschritten werden, um auch 1919 die Sommerzeit einzuführen, denn, so hieß es in der Begründung des GesEntw. über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 28. April bis 15. September 1919, „die Erwägungen, die bisher zu ihrer Anordnung Veranlassung gegeben haben, bestehen nach wie vor und machen sich hinsichtlich der Kohlenknappheit in gesteigertem Maße geltend.“ Neben diesen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten wurde weiterhin bemerkt, die Sommerzeit komme vor allem auch der Volksgesundheit zugute, insbesondere „für die […] Nachmittagsbeschäftigung im Gartenbau und in der Kleintierzucht.“ (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 227 ).

Nach einer lebhaften Debatte während der 35. Sitzung der NatVers am 11.4.1919 wurde der GesEntw. in 1. Lesung abgelehnt (NatVers Bd. 327, S. 971  ff. ).

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