2.53.2 (sch1p): 2. [Deutscher Völkerbundsentwurf]

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2. [Deutscher Völkerbundsentwurf]

Prof. Schücking und MinDir. Simons tragen den anliegenden Entwurf zu Vorschlägen der Deutschen Regierung für die Errichtung eines Völkerbundes vor. Der Entwurf ist von den Vertretern des Auswärtigen Amtes mit Prof. Schücking ausgearbeitet worden4.

4

Die 15 Seiten umfassenden „Vorschläge der Dt. Reg. für die Errichtung eines Völkerbundes“ liegen dem Kabinettsprotokoll ohne Anschreiben bei;, R 43 I /1348 , S. 573-587 der Text des dt. Völkerbundsentwurfs in: Materialien betr. die Friedensverhandlungen, 2. Beiheft, hrsg. v. AA: „Die Pariser Völkerbundsakte vom 14.2.1919 und die Gegenvorschläge der dt. Reg. für die Errichtung eines Völkerbundes“, Charlottenburg 1919, S. 5 ff.

Prof. Schücking führte einleitend aus: Auf eine detaillierte Verhandlung über den deutschen Entwurf dürfe man nach Lage der Sache nicht hoffen. Er solle aber ein pronunciamiento sein für Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit unter den Völkern. Der Pariser Entwurf5 bringe keine Gleichheit, da danach die fünf Großmächte je eine Stimme, alle andern Staaten zusammen nur vier Stimmen hätten6. Er verhindere jeden gesunden Fortschritt, indem er Verfassungsänderungen nur bei Einstimmigkeit im Exekutivrat zulasse und als Mitglieder Diplomaten vorsehe, die nach den Instruktionen ihrer Regierungen zu handeln hätten7. Auch der internationale Gerichtshof solle von Diplomaten besetzt sein8. Hier lägen Angriffspunkte, die auch propagandistisch durch einen fortschrittlicheren Entwurf ausgenutzt werden könnten.

5

Während der dritten Vollsitzung der Pariser Vorfriedenskonferenz am 14.2.1919 war von einer all. Völkerbundskommission ein Entwurf für die Verfassung eines Völkerbundes vorgelegt worden, s. Schultheß 1919, II, S. 468 ff. Der Wortlaut in DAZ, Nr. 80, 15.2.1919; Materialien betr. die Friedensverhandlungen, 2. Beiheft, hrsg. v. AA: „Die Pariser Völkerbundsakte vom 14.2.1919 und die Gegenvorschläge der dt. Reg. für die Errichtung eines Völkerbundes“, Charlottenburg 1919, S. 21 ff. ; frz. Originaltext ebd., S. 33 ff.

6

Im nach Art. 3 des Pariser Völkerbundsentwurfs vorgesehenen ausführenden Rat.

7

Art. 26 des Pariser Völkerbundsentwurfs lautete: „Abänderungen des vorliegenden Bundesvertrags treten in Kraft, nachdem sie von den Staaten, deren Vertreter den ausführenden Rat bilden, und von drei Vierteln der Staaten, deren Vertreter die Delegiertenversammlung bilden, ratifiziert worden sind.“

8

Geregelt in Art. 14 des Pariser Völkerbundsentwurfs.

Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs wurden erörtert, die Verhandlung jedoch wegen der vorgeschrittenen Zeit vor der Erledigung abgebrochen9.

9

Die weitere Diskussion in Dok. Nr. 51, P. 1.

Nächste Sitzung 23. April 1919, 11 Uhr vormittags.

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