1.55.9 (wir2p): 8. <Entwurf eines Gesetzes über Kündigungsbeschränkung zugunsten Schwerkriegsbeschädigter.

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[855]8. <Entwurf eines Gesetzes über Kündigungsbeschränkung zugunsten Schwerkriegsbeschädigter.

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu12.>13

12

Das Gesetz über Kündigungsbeschränkung vom 24.3.1922 (RGBl. 1922 I, S. 279 ) verlängerte den Kündigungsschutz bis zum 1.10.22. Nach der Begründung zum Gesetz (RT-Drucks. Nr. 3746, Bd. 371 ) sollte bis zu diesem Termin ein endgültiges Gesetz vorgelegt werden. Tatsächlich war jedoch eine erneute Fristverlängerung bis zum 1.1.23 notwendig geworden, die der vorgelegte Entwurf verwirklichen sollte (R 43 I /707 , 708, Bl. 70). Der Entwurf gelangt am 19.6.22 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4526, Bd. 374 ), wird in 3. Beratung am 26.6.22 verabschiedet und am 19.7.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 599 ).

13

Bei der gekennzeichneten Stelle handelt es sich um eine Ergänzung des Protokolls durch Offermann.

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