1.11 (bau1p): Reich und Länder, Abtretungs-, Abstimmungs- und Besetzte Gebiete

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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Reich und Länder, Abtretungs-, Abstimmungs- und Besetzte Gebiete

Die Betrachtung der Finanz- und Wirtschaftspolitik des Kabinetts Bauer hat bereits gezeigt, daß die Pinzipien einer den gewandelten Kräfteverhältnissen der[LXXIV] nachwilhelminischen Zeit Raum gebenden Verfassungsordnung im Sommer 1919 beschlossene Sache waren. Die revolutionäre Phase der deutschen Staatsumwälzung war seit Mitte Januar 1919 in Anknüpfung an die Reformbestrebungen der Jahre 1917/1918 und getragen von einem breiten Konsens der Wählerschaft auf den evolutionären Weg der Demokratisierung und Parlamentarisierung des Reichs zurückgeleitet worden. In dem Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 hatten die zentralen Verfassungsorgane der zukünftigen, auf der Basis der Volkssouveränität dreigeteilten Staatsgewalt schon Gestalt angenommen. Schließlich ging das Verfassungsinterim seinem Ende entgegen, als die Weimarer Nationalversammlung Anfang Juli 1919 mit der zweiten Lesung des in den vorangehenden Monaten vielfachen Änderungen unterworfenen Verfassungsentwurfs begann. Gab es für die Reichsregierung zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit einer inhaltlichen Richtungsbestimmung, wie sie die Zentrumsminister Bell und Erzberger am 10. Juli im Reichskabinett mit der Forderung anregten, vor der Verabschiedung der Reichsverfassung die Frage der Reichseinheit „nochmals im Sinne einer strafferen Herstellung des Einheitsstaates“ zu prüfen?273

273

Dok. Nr. 22, P. 5.

Die Befürworter des Unitarismus hatten sich im bisherigen Verlauf der Verfassungsberatungen dahingehend durchgesetzt, daß das Reich im Interesse einer weitgehenden Zusammenfassung aller Kräfte mit einer Reihe bislang den Ländern vorbehaltener Hoheitsrechte nicht nur im Bereich der Finanzen, sondern auch in denen des Verkehrs und des Militärs bedacht werden sollte. Gleichzeitig aber hatten die wiedererstarkenden föderalistischen Gesinnungen in dem weiterhin bundesstaatlichen Aufbau des Reichs ihren in Institutionen und Kompetenzabgrenzungen nachweisbaren Niederschlag gefunden. Von einer zukunftsweisenden Reichsreform im Sinne der ursprünglichen Verfassungskonzeption Hugo Preuß’ hatten die im Gefolge der Kriegsniederlage an das Reich gerichteten territorialen Forderungen ebenso abgelenkt, wie das französische Streben nach einem rheinischen Pufferstaat und das Ansinnen der Entente, mit einzelnen Reichsteilen Sonderfriedensverträge zu schließen. Durch sie war der Zusammenhalt des Reichs in Frage gestellt; doch wirkten sie wie auch der Plan, von einem ostdeutschen Rumpfstaat aus gegen die erzwungene Unterwerfung unter das Versailler Friedensdiktat Widerstand zu leisten, über die in dieser Hinsicht eine deutliche Zäsur setzende Unterzeichnung des Friedensvertrags nicht hinaus, wenn auch der Verbleib der östlichen Abstimmungsgebiete beim Reich als gefährdet und in den westlichen Besatzungszonen die auf die Errichtung einer rheinischen Republik abzielende Agitation des früheren preußischen Staatsanwalts Dr. Dorten weiterhin als bedrohlich eingeschätzt wurde274. Die Regierung Bauer sah sich dafür, kaum daß sie die Regierungsverantwortung übernommen hatte, mit der Frage der Reichseinheit unter einem gewandelten, gleichwohl in einer langen historischen Tradition stehenden Aspekt erneut konfrontiert. Das[LXXV] Beharrungsvermögen der deutschen Länder, deren Fortbestand im Frühjahr 1919 festgeschrieben worden war, insbesondere aber das Eigengewicht des Großstaates Preußen, stellte die Zentralregierung über die verfassungsrechtliche Diskussion von Reichsreformbestrebungen hinaus vor staatsrechtlich delikate und außenpolitisch nicht minder brisante Probleme.

274

Dok. Nr. 9; 26; 46, P. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch die dem RK vom AA am 16.9.1919 vorgelegte Aufzeichnung über die Lage in den besetzten rheinischen Gebieten (R 43 I /1838 , Bl. 43–47).

Am 27. und 28. Juni 1919 besuchte der Hessische Ministerpräsident Ulrich die rheinhessischen Provinzialbehörden im besetzten Mainz. Bei dieser Gelegenheit erörterte er mit dem dort residierenden Oberkommandierenden der X. französischen Armee, General Mangin, den Plan der Neugründung eines um außerhessische Gebietsteile vergrößerten innerdeutschen Bundesstaates links und rechts des Mittelrheins275. Dieser Schritt mußte die Reichsregierung, der die Pflege der Außenbeziehungen des Reichs oblag, herausfordern, mehr noch aber die Preußische Staatsregierung an einem Lebensnerv treffen, wurde hier doch – so meldete es der preußische Gesandte in Darmstadt überpointiert – hinter ihrem Rücken mit einem feindlichen General über die Abtretung preußischen Staatsgebiets verhandelt. Entsprechend schroff fiel der Protest aus, den der Preußische Ministerpräsident bei der hessischen, aber auch bei der Reichsregierung gegen Pläne „einer Zertrümmerung Preußens“ einlegte, die sich „bei einzelnen Mitgliedern des Reichskabinetts einer gewissen Sympathie erfreuen“. Gemeinsam mit der Bayerischen Staatsregierung widersprach das preußische Staatsministerium kategorisch den Darmstädter Absichten. Beide Regierungen wollten die in den Verfassungsberatungen für den Länderneugliederungsartikel (Art. 18) gefundene Kompromißformel nicht in Frage stellen lassen und versagten sich damit einer weitergehenden territorialen Neuordnung des deutschen Gesamtstaates für die nahe Zukunft.

275

Dok. Nr. 9.

Dem sich anbahnenden Konflikt wich Reichsinnenminister David dadurch aus, daß er den Vorstoß des hessischen Kabinetts auf die Ebene eines latenten antipreußischen Affekts herunterspielte und den Großhessenplan historisch zu erklären versuchte. In Fragen der Länderneugliederung definierte er die Rolle der Reichsregierung, gemessen an ihrem bisherigen Verhalten wohl kaum zu Recht, als die eines „ehrlichen Maklers“276. Berücksichtigt man, daß in diesen Tagen die zwischen den Mehrheitssozialisten und dem Zentrum bestehenden Gegensätze in den kulturpolitischen Grundsatzfragen fast zum Bruch der Regierungskoalition im Reich führten und damit der Abschluß des Verfassungswerks selbst auf dem Spiel stand – konnten doch auch führende Mitglieder der Länderregierungen, die zugleich Abgeordnete der Nationalversammlung waren, direkten Einfluß auf die Verfassungsgesetzgebung nehmen –, dann wird die Selbstbescheidung verständlich, mit der die Regierung Bauer die hessischen Umgliederungspläne behandelte. In einem Kabinettsbeschluß legte sie der eigenen Verfassungspolitik enge Fesseln an, indem sie auf eigene Initiativen zur Reichsreform verzichtete277.

276

Dok. Nr. 26.

277

Dok. Nr. 25, P. 9.

[LXXVI] Die Behandlung der Großhessenfrage hatte der Reichsregierung die Empfindlichkeit, mit der Preußen auf die Unterstützung zentrifugaler innerpreußischer Kräfte reagierte, nachhaltig vor Augen geführt. Neben ihrem Verfassungsmonitum hatte die Preußische Regierung auch die Einstellung der Mitarbeit an der Reichsfinanzreform drohend angekündigt278. Diskussionen über die Errichtung weiterer Gliedstaaten im Rahmen der Weimarer Republik waren damit negativ präjudiziert. Dennoch machte sich Reichsfinanzminister Erzberger im Kabinett zum Sprecher des oberschlesischen Zentrums, dessen Vorsitzender, der Nationalversammlungsabgeordnete Pfarrer Ulitzka, in mehreren Eingaben an die Reichsregierung appelliert hatte, „mit oder ohne Zustimmung der preußischen Regierung durch ein Gesetz Oberschlesien die staatliche Autonomie“ zu geben, zumal „von den oberschlesischen Polen die Autonomie gleichfalls als das Mittel erkannt und erstrebt wird, die Oberschlesier für Polen zu gewinnen“279. Auf den ersten Blick mußten diese Bemühungen wie das überflüssige Aufrühren frischer Wunden anmuten. Vor dem Hintergrund drohender Territorial- und Souveränitätsverluste in den westlichen und östlichen Randgebieten des Reichs, insbesondere in den Abstimmungsgebieten, gewann die Negierung des preußischen Zentralismus in den Augen der Reichsregierung aber in dem Maße an Berechtigung, wie die von der Preußischen Regierung behauptete Identität der preußischen Interessen mit denen des Reichs als Ausfluß eines ideologisierten preußischen Staatsbewußtseins an der Wirklichkeit vorbeizielte und die reichsunitarischen Bemühungen Erzbergers andererseits geeignet erschienen, den Blick sowohl der Reichs- wie auch der Preußischen Regierung für die Bewältigung der gemeinsam interessierenden, im Rahmen der herkömmlichen Verwaltungsstrukturen nur schwer lösbaren Aufgaben zu schärfen.

278

Dok. Nr. 24; 34, P. 3.

279

Ulitzka an die RReg., 13.8.1919 (R 43 I /349 , Bl. 45); s. dazu auch Dok. Nr. 12, P. 7; 50; 61, P. 2.

Das Ausscheiden Danzigs und des Memelgebiets aus dem Reichsverband sowie die Konstituierung des „Saarbeckengebiets“ aus Teilen der bayerischen Pfalz und der preußischen Rheinprovinz unter der Treuhandverwaltung des Völkerbunds kamen in der Kabinettsrunde nur peripher zur Sprache280. Sie boten angesichts der im Versailler Vertrag getroffenen Entscheidungen keine Angriffsflächen mehr für innerdeutsche staatsrechtliche Auseinandersetzungen. Offen gehalten war dagegen in Versailles die Frage der territorialen Zugehörigkeit Oberschlesiens. Sie drohte in dem seit Juli 1919 zunehmend mit politischen Motiven ausgefochtenen Arbeitskampf im oberschlesischen Industrierevier und in dem sogenannten ersten polnischen Aufstand vom August 1919 mit nationalpolnischer Hilfe zu Ungunsten des Reichs entschieden zu werden. In die auf polnisches Ersuchen von der alliierten Friedenskonferenz geforderte vorzeitige Besetzung des Gebiets durch alliierte Truppen281 und in eine polnische Beteiligung an der Verwaltung Oberschlesiens durfte die Reichsregierung, wollte sie[LXXVII] ihr Gesicht nicht verlieren, nicht einwilligen. Sie stellte in Übereinstimmung mit dem Preußischen Staatsministerium mit den Mitteln des Ausnahmerechts die Ruhe in dem ihrer Souveränität nach wie vor unterstehendem Gebiet wieder her. Das Recht und die Pflicht dazu wurde von alliierter Seite Polen gegenüber nachträglich hervorgehoben. Als Zeichen des Entgegenkommens gestattete sie die innenpolitisch kaum weniger umstrittene Einreise von Vertretern der alliierten Kohlenkommission und der interalliierten Militärmission in Berlin nach Oberschlesien282. Der zum Teil mit Artillerieduellen über die Grenze hinweg geführte deutsch-polnische Kleinkrieg konnte dadurch eingedämmt werden283. Die Beziehungen des Reichs zu Polen, mit dem im Laufe des Jahres zwecks Inkraftsetzung des Versailler Vertrags noch zahlreiche Übergangsvereinbarungen getroffen werden mußten, wurden vom Reichskabinett aber weiterhin unter dem Aspekt möglicher kriegerischer Verwicklungen gesehen284. In diesem Licht betrachtet, lagen die Vertreter ostpreußischer Selbstverwaltungskörperschaften, darunter auch Generallandschaftsdirektor Kapp, mit ihrer Einschätzung der Lage nicht falsch, als sie Anfang Februar 1920 beim Reichskanzler gegen polnische Verkehrsstörungen im Korridor protestierten und forderten, das Reich möge seine Machtmittel einsetzen, um „den freien Weg nach Ostpreußen auch gegen den Willen der Polen durchzusetzen“285. Dennoch fanden sie in den Tagen der Auslieferungskrise in Berliner Regierungskreisen nur ein gedämpftes Echo.

280

Dok. Nr. 77, P. 2; 84, P. 9; 99, P. 5; 171.

281

Nach Inkrafttreten des VV sollten interall. Kommissionen zur Überwachung der im Vertrag vorgesehenen Volksabstimmungen die Verwaltung der Abstimmungsgebiete übernehmen.

282

Dok. Nr. 49, P. 3; 53, P. 3; 55, P. 1.

283

Dok. Nr. 57, P. 3; 61, P. 1; 62, P. 7.

284

Dok. Nr. 45, P. 2; 55, P. 1; 67, P. 2; 82, P. 2; 117, P. 8; 144; 148, P. 1. – Vgl. in diesem Zusammenhang auch die mit der Bedrohung der Ostgrenzen begründete Verzögerung der Heeresverminderungen (Dok. Nr. 62, P. 8).

285

R 43 I /1847 , Bl. 85–87; s. dazu auch Dok. Nr. 185, P. 6.

Im Hinblick auf die kommenden Plebiszite unter alliierter Kontrolle fragte es sich auch, ob in den Abstimmungsgebieten um Oppeln und Allenstein der Belagerungszustand aufrechterhalten werden sollte, wollte man nicht, wie der Preußische Ministerpräsident Hirsch nach einer Bereisung Ostpreußens in „taktischen Erwägungen“ am 23. Dezember 1919 zu bedenken gab, den Polen das „billige Agitationsmittel“ liefern, „daß es erst des Eingreifens einer fremden Macht bedurft habe, um dem deutschen Volke die staatsbürgerlichen Rechte zu sichern“286. Das in seiner Entscheidung auf ein Zusammenwirken mit dem Preußischen Staatsministerium angewiesene Reichskabinett war in der dadurch aufgeworfenen Frage geteilter Meinung, wurde doch der starke innenpolitische Druck, der von den Abstimmungsgebieten ausging, nicht nur von nationalistischen Kräften der oppositionellen Rechten geifernd artikuliert287, sondern auch vom Reichsfinanzminister und anderen Vertretern der Regierungsparteien in den Kabinettssaal hineingetragen. Als Gegner der bundesstaatlichen Autonomie für Oberschlesien trat gegen Erzberger und Ulitzka der sozialdemokratische Reichs- und Staatskommissar für Schlesien und Westpreußen, Hörsing, auf, um den in Oberschlesien auf eine Trennung vom Reich beziehungsweise von Preußen drängenden, aber auch auf eine Schwächung der schlesischen Sozialdemokratie[LXXVIII] bedachten Kräften mit eigenen Vorschlägen entgegenzuwirken288. Der gleichfalls sozialdemokratische Oberpräsident von Ostpreußen, Winnig, schwang sich zunehmend zum Verfechter provinzieller Sonderinteressen auf und baute damit in dem Geflecht divergierender Reichs- und preußischer Interessen eine zusätzliche Front auf, von der aus während des Kapp-Lüttwitz-Putsches tatsächlich gegen die Berliner Zentralregierungen vorgegangen wurde. Obwohl Winnig mit seinen auf die Reichspolitik bezogenen Interventionen bereits frühzeitig den Tadel Reichskanzler Bauers herausforderte, daß es Winnigs Aufgabe nicht sein könne, „deutschnationale Agitation zu betreiben“289, bemühte sich die Reichsregierung in ihrer Sorge um den territorialen Bestand des Reichs, zahlreiche politische Sachentscheidungen auch daraufhin zu überprüfen, ob sie geeignet waren, die Reichseinheit zu fördern290. Konzepte zur Beeinflussung der Volksabstimmungen, der Bekämpfung des Separatismus und der Erhaltung des Deutschtums im Ausland wurden an die Reichsregierung herangetragen291. Nach außen beschränkte sie sich auf wenige Aufrufe an die betroffenen Bevölkerungsteile292; insgeheim unterstützte sie jedoch durch die seit Mitte August 1919 dem Pressechef der Reichskanzlei unterstellte Reichszentrale für Heimatdienst die auf landsmannschaftlicher Grundlage gebildeten privaten Deutschtumsorganisationen, Parteien und Verbände vor allem bei ihrem Einsatz im Abstimmungskampf. Der Gefahr, dabei von der Entente der Plebiszitmanipulation geziehen zu werden, war sich die Reichsregierung eher bewußt293 als der Möglichkeit, mit der eigenen Propagandapolitik auch solche Organisationen zu fördern, deren Ziel der Sturz der Weimarer Verfassungsordnung war294.

286

R 43 I /378 , Bl. 255–260.

287

Dok. Nr. 125, P. 11.

288

Dok. Nr. 55, P. 1; 122, P. 2.

289

Vfg. des RK vom 10.2.1920 (R 43 I /340 , Bl. 195); s. dazu auch Dok. Nr. 168, Anm. 2; 180; 182, P. 1; 185.

290

Dok. Nr. 7, P. 3; 10, P. 2; 14, P. 6 und 7; 36, P. 2; 37, P. 7; 55, P. 1; 60, P. 1; 72, P. 3; 89, P. 1; 91, P. 7; 116.

291

Dok. Nr. 35, P. 3; 46, P. 2; 62, P. 9; 116; 121; 134.

292

Dok. Nr. 77, P. 1 und 2; 79, P. 12; 80; 81, P. 2.

293

Dok. Nr. 72, P. 3; 117, P. 11.

294

Dok. Nr. 180.

Nicht nur in den Abstimmungsgebieten, auch in den besetzten preußischen, hessischen, bayerischen, oldenburgischen und badischen Gebieten im Westen des Reiches drohte die deutsche Souveränität untergraben zu werden.. Zwar hatten die Alliierten im Rheinland-Abkommen vom 28. Juni 1919 die Fortdauer der politischen und administrativen Beziehungen der besetzten Gebiete zu den unbesetzten Reichsteilen anerkannt, doch stellten die Besatzungsorgane für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rheinland-Abkommens (gleichzeitig mit dem Versailler Vertrag) sogenannte Ordonnanzen in Aussicht, die geeignet waren, wesentliche Grundrechte, das Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht der Bevölkerung und die deutsche Gerichtshoheit zu beschneiden. Faktischen Einschränkungen unterlag die Wahrnehmung der Zollhoheitsrechte durch die deutschen Grenzbehörden. Energisch forderten deshalb Reichswirtschaftsminister Schmidt und Reichsfinanzminister Erzberger die Wiedererrichtung einer deutschen Zollgrenze im Westen des Reichs. Auch die übrigen Reichsminister waren[LXXIX] ressortmäßig mit einer nicht abreißenden Kette von Hilferufen und Beschwerden aus dem besetzten Gebiet befaßt295.

295

Dok. Nr. 60, P. 1; 74, P. 4 und 6; 86, P. 6; 140, P. 1 und 6; 162, P. 9; 172, P. 10.

Die beiden Innenminister des Kabinetts Bauer, David und Koch, setzten sich für eine Entschärfung der Ordonnanzen und für eine kraftvolle Vertretung der deutschen Interessen gegenüber dem Besatzungsregime vor allem durch die Aufwertung der Stellung des am 17. Juni 1919 vom Reich und Preußen gemeinsam ernannten Reichs- und Staatskommissars für die besetzten linksrheinischen Gebiete, von Starck, ein296. Ihre Grenze fanden diese Bemühungen nicht nur in dem bestimmten Auftreten seines Gegenspielers, des designierten Präsidenten der Interalliierten Hohen Rheinlandkommission, dem Franzosen Tirard, sondern auch in den Befürchtungen Preußens, durch die Schaffung eines Sonderstatus’ für das besetzte Gebiet den rheinischen Selbständigkeitsbestrebungen in die Hand zu arbeiten und der allgemeinen Tendenz einer Zerschlagung Preußens Vorschub zu leisten297. Dagegen stellte Reichsinnenminister Koch in seiner Denkschrift über den „Einheitsstaat“ vom 12. Januar 1920 mit der seiner Ansicht nach bislang unentschiedenen Frage, „ob für die Aufrechterhaltung der guten Stimmung im Rheinland, für ein günstiges Ergebnis der Abstimmung in Oberschlesien etwa in erster Linie der Reichsminister oder der preußische Minister des Innern verantwortlich“ sei, das die beiden Regierungen verbindende Interesse an der Sicherung der besonders gefährdeten Ost- und Westgebiete des Reichs heraus und schlug die Einsetzung eines gemeinsamen Reichs- und Staatsministers für alle besetzten Gebiete vor298. Obwohl Teillösungen noch beschlossen wurden, sollten infolge der Ablösung der Kabinette Bauer und Hirsch Veränderungen im zentralen Behördenapparat nicht mehr in die Tat umgesetzt werden299.

296

Dok. Nr. 7, P. 9; 14, P. 3; 45, P. 3; 114; 116; 122, P. 4; 125, P. 1; 142, P. 1; 184, P. 10; 186, P. 5.

297

Dok. Nr. 26; 34, P. 3; 145, Anm. 23. – Weitere Materialien dazu in: R 43 I /2271 .

298

Dok. Nr. 145.

299

Dok. Nr. 84, P. 9; 185; 186, P. 2.

Nachdem sich die Widersprüche und Reibungen zwischen der Reichs- und der Preußischen Regierung in der zweiten Jahreshälfte 1919 immer weiter zugespitzt300 und sich Reichsfinanzminister Erzberger und der Preußische Innenminister Heine wegen der Unitarisierungspolitik des Reichs sogar in aller Öffentlichkeit angegriffen hatten301, war mit Kochs Denkschrift ein Schritt zur Überwindung des auf beiden Seiten peinlich empfundenen Dualismus getan worden. Die Initiative dazu hatte die Preußische Landesversammlung ergriffen, die am 17. Dezember 1919 das Staatsministerium aufgefordert hatte, noch vor Einbringung der preußischen Verfassung die Reichsregierung zu veranlassen, mit den Regierungen der Länder in Verhandlungen über die Errichtung eines deutschen Einheitsstaates einzutreten. Während Reichsminister Geßler, der kurz vor Weihnachten 1919 an einer bayerischen Ministerratssitzung teilnahm, unter dem Eindruck des „ungeheueren Aufsehens“, den der preußische Antrag im Lande erregt habe, dem Reichskabinett empfahl, diesen unter Rückzug auf die Reichsverfassung[LXXX] abschlägig zu erledigen, um so der gegen Preußen und das Reich zugleich gerichteten partikularistischen Bewegung in Bayern „den gewünschten Agitationsstoff“ zu entziehen302, verschärfte Reichsfinanzminister Erzberger die Wirkung der preußischen Initiative dadurch, daß er Anfang 1920 in einer Rede in Stuttgart nach der Schaffung der Reichsfinanzverwaltung weitere unitarische Ziele proklamierte303.

300

Dok. Nr. 63, P. 6; 74, P. 2 und 380; 89, P. 1; 91, P. 7; 122, P. 1.

301

Dok. Nr. 99, P. 6; 100, P. 2.

302

Dok. Nr. 121; 145, Anm. 1; 147, Anm. 4; 167.

303

Dok. Nr. 149, insbesondere Anm. 5.

Das Vorgehen des in dieser Phase der Meinungsbildung in sich gespaltenen Reichskabinetts wurde von Reichsinnenminister Koch bestimmt. Er erkannte, daß eine erneute Diskussion der Reichsverfassung im Rahmen einer Länderkonferenz der sich abzeichnenden Reichsverdrossenheit zusätzlichen Auftrieb geben würde. Dennoch war er bereit, das in dem Vorstoß der Preußischen Landesversammlung liegende Angebot zu einer Klärung des Verhältnisses zur Preußischen Regierung zu nutzen. Die bisherige Praxis, hohe Beamte oder Minister an den Sitzungen des jeweils anderen Kabinetts teilnehmen zu lassen304 oder Reichs- und Staatskommissare als „Beamte“ mit außerordentlichen Befugnissen zur Bewältigung gemeinsam interessierender heikler Aufgaben in Personalunion zu ernennen, erschien ihm „nicht als ausreichend“, zumindest aber dort, wo die Interessenkoalition es nahelegte, durch eine engere Verzahnung der beiden Verwaltungen ergänzenswert. In diese Richtung zielte bereits ein Plan zum Ausbau des Preußischen Staatskommissariats für die Überwachung der öffentlichen Ordnung als Reichsinstanz, den die Reichskanzlei im Dezember 1919 lanciert hatte, da im Bereich des Verfassungsschutzes das Reich über keine der preußischen Behörde vergleichbare exekutivfähige Einrichtung verfügte305. Kochs Überlegungen gingen jedoch weiter: Anzustreben sei die schrittweise Schaffung eines „dezentralisierten Einheitsstaates“. Ohne die Länder völlig zu beseitigen, sollten sie ihrer Staatlichkeit allmählich dadurch entkleidet werden, daß das Reich im Rahmen der gegebenen Verfassungsbestimmungen auf dem Wege der Grundsatzgesetzgebung ihre Aufgaben soweit aushöhle und an sich ziehe, daß sie schließlich auf der Ebene von Selbstverwaltungskörpern unterhalb der Reichszentrale in das auf diese Weise neu gefestigte Bett der Reichseinheit eingefügt werden könnten. Damit sei dem Reichszentralismus ein Betätigungsfeld für die kommenden zehn Jahre vorgezeichnet, ohne daß zugleich über eine prinzipielle Regelung des Reich-Länder-Verhältnisses erneut gestritten werden müsse. Koch verstand seine Ausführungen als einen Vermittlungsvorschlag, der von dem „Radikalismus“ seines Vorgängers Hugo Preuß und damit von dem unhistorischen Gedanken, den preußischen Staat zugunsten des Reichs von vornherein zu zerschlagen, Abschied nahm.

304

Dok. Nr. 25, P. 6; 145, Anm. 26.

305

Dok. Nr. 134.

Das Preußische Staatsministerium erklärte sich in einer Sitzung mit dem Reichskabinett am 30. Januar 1920 grundsätzlich mit diesen Plänen einverstanden, sofern sich die Entwicklung „organisch“ vollziehen werde306. Dieser den[LXXXI] Schein der weitgehenden Übereinstimmung erweckende Beschluß darf allerdings nicht über die selbst innerhalb der Reichsregierung vertretenen unterschiedlichen Unitarisierungskonzeptionen hinwegtäuschen und andererseits auch nicht den Blick für die nur bedingten Realisierungschancen eines solchen Langzeitprogramms verstellen, hatte doch schon die Ausdehnung der Reichskompetenz auf die von der Reichsverfassung unbestreitbar zu Reichsangelegenheiten erklärten Bereiche in den Ländern „Mißbehagen und Bedenken aller Art“ ausgelöst307 und die Regierung Bauer in nicht unerhebliche Auseinandersetzungen mit den ihre traditionell föderalen Zuständigkeiten verteidigenden Länderregierungen verwickelt.

306

Dok. Nr. 145, insbesondere Anm. 27.

307

RIM Koch an RK Bauer, 13.1.1920 (Dok. Nr. 147).

Die mit dem Übergang der Finanzverwaltungen der Länder auf das Reich verbundenen Probleme sind bereits dargelegt worden. Zur Durchsetzung einer zielstrebigen Reichspolitik hatte es dabei der Tatkraft und Entschlossenheit des zuständigen Reichsministers in besonderem Maße bedurft. Mangelte es an diesen Eigenschaften, dann drohten Verreichlichungsverhandlungen wenn nicht zu scheitern, so doch zu einem Ergebnis zu führen, durch das das jeweilige Vereinheitlichungsziel ernsthaft in Frage gestellt wurde. Am deutlichsten sichtbar wurde dieses Dilemma bei der in Artikel 89 der Weimarer Verfassung festgelegten Übernahme der Ländereisenbahnen in das Eigentum des Reichs. Solange Bayern durch seine Forderung, für das bayerische Eisenbahnnetz einschließlich der Pfalzbahnen eine in München ansässige Verwaltungsinstanz als Ministerialabteilung zu erhalten, den angestrebten Verkehrsverbund hintertrieb, erklärte Preußen, seine Eisenbahnen ohne Bayern nicht hergeben zu können. Nachdem die bayerischen Vorbehalte durch Entgegenkommen in der Organisationsfrage abgebaut waren, betrieb Preußen ab Januar 1920 seinerseits eine Politik des Negierens, indem es für sein eigenes Landeseisenbahnamt über das Meistbegünstigungsrecht hinaus weitgehendere Befugnisse beanspruchte, als sie das Reich aus politischen, wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Gründen Bayern gegenüber zu konzedieren bereit war. Die vorhandenen Widerstände konnten von Reichsverkehrsminister Bell und seinem Verhandlungsführer, Unterstaatssekretär Stieler, alleine nicht überwunden werden. Erst die Einschaltung des Reichskanzlers und weitere politische Zugständnisse machten den Weg frei für einen Verreichlichungsvertrag, in dem sich das Reich zu Ablösungszahlungen verpflichten ließ, über deren Höhe nachfolgend bis zum Ende der Weimarer Republik vergeblich gestritten werden sollte308.

308

Dok. Nr. 105; 136; 149; 174, P. 6; 186, P. 4.

Weniger am Verhandlungsgeschick der Reichsminister als an der Unentschlossenheit des Reichsministeriums drohte die Auflösung des obsolet gewordenen innerdeutschen Gesandtschaftswesens zu scheitern. Die auswärtigen Angelegenheiten waren in Weimar der Reichskompetenz überwiesen worden. Über den Verkehr der Länder untereinander und mit dem Reich schwieg die Reichsverfassung allerdings, so daß die von der Reichsregierung gewünschte Abschaffung der quasi-diplomatischen Ländergesandtschaften, in denen einige[LXXXII] Länder einen letzten Rest verbliebener Staatlichkeit dokumentiert sahen, keineswegs selbstverständlich war. Kompliziert wurde die Herbeiführung einer Einigung dadurch, daß von den „preußischen“ Gesandtschaften, die noch in Weimar, Dresden, Hamburg, Darmstadt, Karlsruhe, Stuttgart und München besetzt, zwischenzeitlich aber dem Auswärtigen Amt unterstellt waren, seit jeher Reichsaufgaben mitwahrgenommen wurden und einige Reichsministerien an der Aufrechterhaltung von Reichsvertretungen bei den Ländern interessiert waren. Für die Unterstellung der preußischen Gesandtschaften unter sein Ministerium als Reichsaufsichts- und Informationsorgane machte sich Innenminister Koch stark, während Außenminister Müller die dauernde Entsendung von Reichsbeauftragten, die als „Berliner Polizei-Spione und landfremde Vogtherren“ verdächtigt würden, für unklug und im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Landesregierungen für gefährlich hielt. Dessen ungeachtet ließ er in München sondieren, ob nicht die Entsendung von Beamten des Auswärtigen Amtes in die aufrechtzuerhaltenden preußischen Gesandtschaften von Bayern im Sinne einer Anerkennung der bayerischen Souveränität durch das Reich akzeptiert würde. Mit dem Beschluß, auf das eigene aktive Gesandtschaftsrecht so lange zu verzichten, wie das Reich von der Abordnung eigener Vertreter in die Länder Abstand nehme, vermochten die süddeutschen Länder und Hessen die diesbezüglichen Zentralisierungsbestrebungen der Reichsministerien für den Augenblick abzublocken und sich langfristig den Weg für die Neu- bzw. Wiedererrichtung von Ländergesandtschaften innerhalb des Reichs offenzuhalten309.

309

Dok. Nr. 86, P. 3; 130; 133, P. 10; 147; 167.

Eine besondere, außenpolitische Brisanz gewann die Gesandtschaftsfrage insofern, als durch die Beschneidung des Gesandtschaftsrechts der Länder die Behandlung französischer Annäherungsversuche an die bayerische Regierung, insbesondere aber die Regelung der Beziehungen des Reichs zum Heiligen Stuhl, die bislang von den preußischen und bayerischen Vatikangesandtschaften und einem in München residierenden Nuntius wahrgenommen wurden, einer Klärung bedurfte. Aus Reichssicht diente die Anbahnung diplomatischer Beziehungen zum Heiligen Stuhl auch der Durchbrechung der außenpolitischen Isolation des Reichs. Von vatikanischer Seite wurde die Errichtung einer Nuntiatur in Berlin an die Klärung der kirchenpolitischen Haltung der Reichsregierung geknüpft, nachdem die Fuldaer Bischofskonferenz gegen zahlreiche „den Rechten der Kirche abträgliche Bestimmungen der neuen Reichsverfassung“ Rechtsverwahrung eingelegt hatte310. Die Ernennung eines deutschen Vatikanbotschafters blieb im Widerstreit der kurialen, bayerischen und preußischen Sonderinteressen zunächst unentschieden311.

310

Dok. Nr. 92; 133, P. 4 und 5.

311

Dok. Nr. 25, P. 7; 85, P. 3; 86, P. 3.

Ähnliche Divergenzen wie in den vorgenannten Bereichen tauchten bei der sofort nach Inkrafttreten der Reichsverfassung eingeleiteten Übernahme der einzelstaatlichen Heeresverwaltungen auf das Reich nicht auf. Die zum 1. Oktober 1919 geschaffene Reichsmilitärverwaltung erwuchs, wie es die Entwicklung des[LXXXIII] deutschen Militärwesens seit 1867 nahelegte, im wesentlichen aus dem Preußischen Kriegsministerium312. Dessen Amtschef, Oberst Reinhardt, hatte bis zu diesem Zeitpunkt der Preußischen Staatsregierung und der Reichsregierung zugleich angehört, wenn er in der letzteren neben Reichswehrminister Noske auch keine ministergleiche Stellung einnehmen konnte, sondern – wie der Chef der Admiralität von Trotha – nur mit beratender Stimme vertreten war. In dieser Position verblieb Reinhardt auch nach der Aufhebung der einzelstaatlichen Kriegsministerien, als er mit der Beförderung zum Generalmajor das Amt des Chefs der Heeresleitung übernahm. Ernstzunehmende Meinungsverschiedenheiten zwischen Noske und Reinhardt traten in der Zeit des Kabinetts Bauer nicht hervor. Beide waren in ihren Positionen, der württembergische Offizier als oberster militärischer Führer und der sozialdemokratische Wehrminister in seiner eigenen Partei, nicht unangefochten. Wie weit sie auf der Grundlage wechselseitiger Unterstützung auf Zusammenarbeit angewiesen waren, zeigte am deutlichsten der Verlauf des Kapp-Lüttwitz-Putsches. Als sich an seinem Ende Noskes politisches Schicksal als Reichswehrminister erfüllte, schied Reinhardt freiwillig mit ihm aus seinem Amt. Vor dem Hintergrund dieses Vertrauensverhältnisses wogen die aus den ursprünglichen Militärreservaten resultierenden Eigentumsauseinandersetzungen zwischen dem Reich und den Ländern nicht sonderlich schwer313.

312

Dok. Nr. 42, P. 2; 51, P. 2.

313

Dok. Nr. 28, P. 7; 42, P. 2; 45, P. 4; 68, P. 2; 129, P. 3; 131, P. 5; 165, P. 1.

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