2.164.1 (bau1p): 1. Entwurf einer Verordnung über die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und Kriegsende im Sinne rechtsgeschäftlicher Erklärungen.

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1. Entwurf einer Verordnung über die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und Kriegsende im Sinne rechtsgeschäftlicher Erklärungen.

Reichsjustizminister Schiffer: Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden des Friedensvertrags ist es erforderlich, in den Entwurf der Verordnung über die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und Kriegsende1 im § 1 das nunmehr bekannte Datum vom 10. Januar 1920 einzusetzen. […] Das Kabinett stimmt dieser Änderung des Entwurfs zu. Der Reichsjustizminister wird das Weitere veranlassen2.

1

Vgl. Dok. Nr. 112, P. 4.

2

Einzelheiten s. VO vom 14.2.20 (RGBl. S. 237 ).

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