2.119 (cun1p): Nr. 119 Besprechung im Reichsjustizministerium. 14. April 1923, 10 Uhr

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Nr. 119
Besprechung im Reichsjustizministerium. 14. April 1923, 10 Uhr

R 43 I /2669 , Bl. 229-235

Anwesend: Heinze, Oeser; StS Joel, v. Welser, Hamm; vom RJMin.: Zweigert, Werner; vom RIMin.: Brecht, Kuenzer, Häntzschel; von der Rkei: Wever1.

1

Das Protokoll ist von Wever unterzeichnet. Eine Durchschrift findet sich in R 43 I /2678 , Bl. 288-295.

I. Auflösung der Deutschvölkischen Freiheitspartei.

1) Es wurde die Rechtsfrage erörtert. Die Auflösungsverfügung des Preußischen Ministers des Innern habe sich darauf gestützt, daß a) die Partei nur eine verbotene Fortsetzung der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei sei und b) die Ziele der Partei die Beseitigung des Parlamentarismus, Bildung von Turnerschaften, die bewaffnet und Geheimverbindungen seien2.

2

Vgl. Schultheß 1923, S. 58.

Das Tatsachenmaterial hat dem Reichsjustizministerium nur teilweise vorgelegen, eine Erörterung des sehr lückenhaft bekannten Materials wurde vom Reichsminister des Innern für zwecklos gehalten.

Der Referent im Reichsjustizministerium führte aus, daß rechtlich die beiden Gründe des Preußischen Ministers des Innern durchschlagend wären, vorausgesetzt, daß die behaupteten Tatsachen sich als wahr herausstellten. <Diese[372] Auffassung wurde gebilligt, die rechtliche Zulässigkeit der Auflösung und Zuständigkeit des PrIM daher anerkannt3>.

3

Dieser Satz wurde handschriftlich von Wever hinzugefügt.

Der Reichsminister des Innern wies darauf hin, daß man unterscheiden müsse zwischen der Organisation einer Partei, die aufgelöst werden könne und den Beziehungen zwischen den Abgeordneten und der Wählerschaft, die man selbstverständlich nicht auflösen könne. In der Praxis würden sich Schwierigkeiten ergeben, insbesondere würde es fraglich sein, ob die Einberufung einer Versammlung der Deutschvölkischen Freiheitspartei möglich sei. Man gelangte zu der Auffassung, daß zwar die einzelnen Abgeordneten zu einer Versammlung auffordern, nicht aber unter dem Namen einer aufgelösten Partei hierzu einladen könnten.

Ministerialdirektor Brecht ergänzte die Ausführungen dahin, daß, soweit es sich um eine Parteiorganisation handele, die sich als eine Vereinigung darstelle, auf sie die Gesetze Anwendung fänden, während die Partei selbst in ihren ideellen und staatsrechtlichen Beziehungen, die in Verfassung und Übung festgelegt seien, nicht auflösbar wäre. Ob man soweit gehen könne zu sagen, daß die ursprünglichen Beziehungen zwischen Wählerschaft und Abgeordneten bei den drei deutschvölkischen Abgeordneten nicht bestehen könnten, weil die Herren nicht auf das Programm der Deutschvölkischen Freiheitspartei gewählt worden seien, sei zweifelhaft.

Vom Vertreter des Reichsjustizministeriums wurde noch darauf hingewiesen, daß in dem Erlaß des Preußischen Innenministers auch nur die DVF als Organisation mit allen ihren Unterorganisationen aufgelöst worden sei4.

4

S. dazu auch die RT-Debatten vom 7. 5. (RT-Bd. 359, S. 10853  ff.) und vom 12. und 14. 5. (RT-Bd. 360, S. 10991  ff.).

2) Es wurde sodann die Frage besprochen, die drei deutschvölkischen Abgeordneten alsbald vernehmen zu lassen. Hierbei wurde betont, daß es sich hier um eine Sache des Staatsgerichtshofes handle.

Der Reichsminister des Innern erklärte sich bereit, dem Staatsgerichtshof mitzuteilen, daß die Abgeordneten den Wunsch auf alsbaldige Vernehmung geäußert hätten und daß deshalb angeregt werde, die Vernehmung alsbald vorzunehmen, am zweckmäßigsten vor einem Richter des Staatsgerichtshofes und zwar noch vor der für nächste Woche in Aussicht genommenen Beantwortung der Interpellation5.

5

Am 7. 4. hatte v. Graefe den RK an seine Zusage erinnert, sich für eine Beschleunigung des Verfahrens einzusetzen: „Zu Punkt 2 vermag ich eine Beschleunigung des Verfahrens, namentlich was meine Zeugenvernehmung betrifft, in keiner Weise zu erkennen; da der Oberreichsanwalt und der Staatsgerichtshof Reichsorgane sind, dürften sie sich wohl einem aus allgemeinen bedeutsamen politischen Rücksichten mit Nachdruck vertretenen Wunsch der obersten verantwortlichen Reichsbehörde kaum verschließen, ohne daß darin eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Gerichte erblickt werden könnte, zumal mir, als dem in erster Linie für die ‚Freiheitspartei‘ Verantwortlichen die Verzögerung meiner Vernehmung ganz unbegreiflich erscheinen muß.“ (R 43 I /2678 , Bl. 256 f.). Am 13. 4. gibt Hamm den Wunsch v. Graefes an Oeser weiter: „In der Tat kann der Wunsch des Parteiführers nach alsbaldiger Vernehmung in dem Verfahren, das wegen Auflösung der von ihm geführten Partei schwebt, wohl nicht als unbillig empfunden werden. […] Im Auftrage des Herrn RK erneuere ich daher ergebenst das Ersuchen, mit den durch die Verfahrensordnung gegebenen Mitteln, die dies ohne irgendwelche Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit zulassen, darauf hinzuwirken, daß Herr v. Graefe und die übrigen Führer der DVF alsbald vernommen werden.“ (R 43 I /2678 , Bl. 265). Die Vernehmungen der deutsch-völkischen Abgeordneten finden am 26. und 27. 4. in Leipzig statt; die Beantwortung der Interpellation wird im RT noch weiter hinausgeschoben bis zum 12. 5.

[373] 3) Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Vertretung der Reichsregierung bei der Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof wurde verneint.

4) Der Reichsminister des Innern erklärte, daß er bei Beantwortung der Interpellation beabsichtige, eine sachlich formulierte Erklärung abzugeben, die er vorher entweder dem Kabinett oder dem Reichsminister der Justiz und dem Reichskanzler vorlegen würde6.

6

Oeser gibt seine Erklärung vor dem RT am 12. 5. ab (RT-Bd. 360, S. 10998  ff.). Über eine vorherige Beratung im Kabinett oder mit dem RK und RJM fanden sich keine Hinweise in R 43 I.

II. Bekämpfung der kommunistischen Gefahr.

Man kam zu folgendem Ergebnis:

a) Eine Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen ist notwendig, um gegen alle Selbstschutzorganisationen vorzugehen, zumal die Verwaltungsbehörden behaupteten, gegen Organisationen, die keinen militärischen Charakter trügen, nach den bestehenden Bestimmungen nicht vorgehen zu können7. Die rechtliche Möglichkeit eines Verbotes der kommunistischen Partei, ähnlich wie der Deutsch-völkischen Freiheitspartei, wurde bejaht, die politische dagegen verneint8.

7

Severing hatte bereits am 23. 3. vor dem LT erklärt, er habe bei Oeser angeregt, die VO des RPräs. vom 24.5.21 (RGBl. I, S. 711  f.), die sich gegen militärische Banden richtet, auch auf Verbände zu erweitern, die sich polizeilische Befugnisse anmaßen (PrLT-Protokolle Bd. 12, Sp. 16223).

8

In einem 22seitigen Bericht Kuenzers vom 6. 4. über Ziele, Organisation und aktuelles Vorgehen der KPD wird zusammenfassend erklärt: „Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, daß die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, um die KPD gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Ziff. 4 – 5, § 8 Ziff. 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21.7.22 [RGBl. I, S. 585  ff.] ebenso aufzulösen wie man die DVF aufgelöst hat. Trotzdem halte ich die Auflösung der Partei politisch für falsch, da sie die KPD nicht vernichten, sondern sie stärken würde [dazu Randbemerkung Wevers: „Ich bin derselben Auffassung“]. Die KPD hat sich sehr gut, auch heute schon, auf die illegale Tätigkeit eingestellt, sie würde bei einem Verbot doch fortbestehen und bekäme von den Angehörigen des linken Flügels der Sozialisten nur Zulauf, die in der Maßnahme gegen die Kommunisten nur eine ‚Maßnahme gegen die Arbeiter‘ erblickten. Heute steht die VSPD in scharfem Kampfe gegen die Kommunisten wegen deren Bestreben, die Gewerkschaften zu ruinieren. Durch ein Verbot der KPD würde dieser Kampf in den Hintergrund treten und die Sympathie des Arbeiters mit dem ‚unterdrückten Arbeiter‘ gewänne die Oberhand, in gleicher Weise wie das Verbot der DVF dieser die Sympathie weiter Kreise des ‚nationalen‘ Bürgertums gebracht hat, die dieser Partei bisher teilnahmslos, ja sogar gegnerisch gegenüberstanden; berichtet doch Herr Wulle, daß die Partei seit ihrer Auflösung um über 6 000 Personen allein in Berlin zugenommen habe.“ (R 43 I /2669 , Bl. 189-210).

b) Es wurden sodann die Mittel und Wege erörtert, mit denen man gegen die Gefahr von Links in Sachsen und Thüringen und von Rechts in Bayern vorgehen könne.

Gegen den vom Reichsminister des Innern aufgestellten Entwurf einer Verordnung aufgrund von Artikel 48, wonach gewisse Vereinigungen unter Strafe gestellt werden sollen9, wurde das Bedenken geäußert, daß man dadurch zwei Fronten legalisiere und der Auffassung Ausdruck gegeben, daß zweckmäßig[374] wohl auf dem ursprünglichen Entwurf des Reichsministers der Justiz zurückgegriffen würde, der im Falle Nichteinschreitens der Länder ein Eingriffsrecht des Reiches vorsieht10. Hierbei wurde auf die Schwierigkeit, die sich Bayern gegenüber ergeben würde, hingewiesen11.

9

Der VO-Entwurf des RIMin. war der Rkei am 11. 4. von MinR Häntzschel zugestellt worden. Er lautet in § 1: „Wer es unternimmt, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden Personen zu Verbänden militärischer Art oder zu Vereinigungen zusammenzuschließen, zu deren Zwecken oder Beschäftigungen es gehört, Behörden bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit zu behindern, oder Vollzugshandlungen vorzunehmen, die in den gesetzlichen Aufgabenkreis von Behörden fallen, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 5 Mio M bestraft. Die gleiche Strafe trifft den, der zur Bildung solcher Verbände oder Vereinigungen öffentlich oder in einer Versammlung auffordert oder anreizt, der sich an ihnen als Mitglied beteiligt oder sie in sonstiger Weise unterstützt.“ § 3 sieht für periodische Druckschriften, die zu derartigen Handlungen auffordern, Verbote bis zu 4 Wochen bei Tageszeitungen, bis zu 6 Monaten bei anderen Zeitschriften vor. Zuständig für die Verbote sind die Landeszentralbehörden, an die auch Beschwerden zu richten sind. Letzte Beschwerdeinstanz ist der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik (R 43 I /2730 , Bl. 28-31).

10

Der Entwurf des RJMin. sieht vor in § 1: „Vereinigungen, zu deren Zweck oder Beschäftigungen es gehört, Vollzugshandlungen vorzunehmen, die in den gesetzlichen Aufgabenkreis von Behörden fallen oder Behörden bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit zu behindern, können verboten werden. Das Verbot erfolgt durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sehen diese von einem Verbot ab, so ist die RReg. für den Erlaß des Verbots zuständig.“ Über den Beschwerdeweg heißt es in § 2 u. a.: „Die Beschwerde ist bei der Stelle einzureichen, gegen deren Anordnung sie gerichtet ist. Diese kann ihr abhelfen; andernfalls hat sie die Beschwerde unverzüglich dem Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik zur Entscheidung vorzulegen. Gegen eine Entscheidung der Landesbehörde, die der Beschwerde abhilft, kann die RReg. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik anrufen.“ Presseverbote werden wie im Entwurf des RIMin. geregelt (R 43 I /2730 , Bl. 27).

11

In einem handschriftlichen Vermerk Wevers vom 27. 4. heißt es zu den beiden Entwürfen, daß sie mit Rücksicht auf Bayern für nicht möglich erachtet werden (R 43 I /2730 , Bl. 26). Eine Aufzeichnung Hamms für v. Knilling ist abgedruckt als Dok. Nr. 130; vgl. auch Dok. Nr. 113.

Vom Reichsminister der Justiz wurde ferner darauf hingewiesen, daß zur Zeit verschiedene Fragen mit Bayern schwebten, die unter allen Umständen einer Lösung zugeführt werden müßten.

a) Die Nichtvollstreckung der Haftbefehle gegenüber Eckart vom „Miesbacher Anzeiger“ und Weger.

b) Die Ablehnung von Untersuchungsverhandlungen durch einen Untersuchungsrichter des Staatsgerichtshofes in Sachen der Organisation C[onsul].

c) Demnächst werde die Frage des Verbots und der Auflösung der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei in München zur Erörterung kommen mit Rücksicht auf das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 15. März.

d) Endlich sei die geplante neue Verordnung ein Gegenstand, der zu großen Schwierigkeiten führen würde12.

12

Zu den verschiedenen bayer. Fragen s. Dok. Nr. 121 und Dok. Nr. 126.

Mit Rücksicht auf die gesamtpolitische Lage erschiene ein gleichmäßiges Vorgehen nach allen Seiten, Rechts und Links erforderlich, und zwar wurde vom Reichsminister des Innern eine möglichst umgehende Lösung für dringend notwendig bezeichnet. Es wurde für zweckmäßig gehalten, daß die ganzen Fragen vom Reichskanzler mit den beteiligten Ministerpräsidenten, und zwar vielleicht zunächst mit dem bayerischen, erörtert würden13.

13

StS Hamm fertigt eine Aufzeichnung für den Bayer.Min.Präs. an (Dok. Nr. 130); über eine Besprechung zwischen dem RK und v. Knilling vor dem 1./2. Mai waren in R 43 I keine Akten zu ermitteln.

Eine Erleichterung der ganzen Situation würde eintreten, wenn möglichst sofort gegen alle kommunistischen Umtriebe eingeschritten würde.

[375] Der Reichsminister der Justiz stellte in Aussicht, sofort mit dem Oberreichsanwalt wegen des in Sachsen verbreiteten Aufrufs der Arbeiterzeitung der kommunistischen Partei in Verbindung zu treten.

Der Reichsminister des Innern wird wegen des Verbots des „Klassenkampfes“, der als Ersatz der „Roten Fahne“ zur Zeit erscheint, mit dem preuß. Minister des Innern sofort ins Benehmen treten14.

14

Die ‚Rote Fahne‘ war am 7. 4. durch Verfügung des Berliner Polizeipräs. für die Dauer von zwei Wochen verboten worden, ebenso wie die übrigen im Verlag der ‚Roten Fahne‘ erscheinenden kommunistischen Provinzblätter.

III. Rede des Sächsischen Ministerpräsidenten15.

15

Regierungserklärung Zeigners vom 10. 4. zusammen mit verschiedenen Pressekommentaren in R 43 I /2307 , Bl. 263. Regierungserklärung in Sächs. LT-Protokolle 1922/23, 1. Band, S. 717 ff.

Die Aussprache ergab, daß die Ankündigung der Einsetzung von Kontrollausschüssen mit Rücksicht auf die einseitige Art ihrer Zusammensetzung gegen den Geist der Verfassung verstoße16. Was die Arbeiterkammern anlange, so müsse man zunächst abwarten, welche Gestaltung der angekündigte Entwurf nehmen würde. Immerhin sollte die Sächsische Regierung auf die Rechtslage hingewiesen werden, um zu verhindern, daß sie ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz zur Verabschiedung bringe17. Im Interesse eines aus außen- und innerpolitischen Gründen notwendigen Zusammenhalts der Reichsregierung mit den Regierungen der Länder sei es jedenfalls unmöglich, daß, wie geschehen, der sächsische Ministerpräsident dem Reichswehrminister vorgeworfen habe, mit den Rechtsorganisationen zu liebäugeln und ferner der Reichsregierung den Vorwurf gemacht habe, sie hätte gegen die Faschisten nichts unternommen18. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß der § 218 des Reichsstraf-Gesetzbuches (Abtreibung) praktisch abgeschafft sei und erwogen, vom[376] Reichsjustizministerium aus eine Anfrage an die Sächsische Regierung zu richten, wieviel Urteile wegen Vergehens gegen § 218 im letzten Jahre gefällt seien und ob die Verurteilten die Strafen abgesessen hätten.

16

Dazu erklärt der RIM mit Schreiben vom 16. 4. an StS Hamm: „Die Kontrollausschüsse sollen nach der Regierungserklärung nicht von den Organisationen der Arbeiter und Angestellten berufen werden, sondern im Rahmen der VO über Preisprüfungsstellen [RGBl. 1915, S. 607 ] durch diese ernannt werden. Daß diese Ernennung im Einvernehmen oder nach Anhörung der Organisationen der Arbeiter und Angestellten zu erfolgen hat, steht mit der VO über die Preisprüfungsstellen an sich nicht im Widerspruch; nur dann, wenn hieraus eine einseitige Zusammensetzung der Kontrollausschüsse folgen würde, – was nicht feststeht, da die Preisprüfungsstellen, welche die Ernennung vorzunehmen haben, paritätisch besetzt sind –, müßte Anlaß zum Einschreiten genommen werden.“ (R 43 I /2307 , Bl. 283 f.).

17

Hierzu RIM Oeser am 16. 4.: „Die Regelung der Vertretung der Arbeitnehmer durch Arbeitnehmerkammern unterliegt nach Art. 165 der RV der ausschließlichen Zuständigkeit des Reichs. Die Ankündigung, daß die Sächsische Regierung den Entwurf eines Arbeitnehmerkammergesetzes ausarbeiten und dem LT vorlegen wird, deutet stark darauf hin, daß hier eine Verletzung der RV in Vorbereitung ist.“ (R 43 I /2307 , Bl. 283 f.). Eine Presseerklärung des RIMin. mit Hinweis auf Art. 165 Abs. 6 war bereits am 28. 3. ergangen (R 43 I /2307 , Bl. 252).

18

Zeigner hatte in seiner Regierungserklärung am 10. 4. dazu ausgeführt: „In diesem Kampfe [gegen die republikfeindliche Rechte] hat die Arbeiterschaft leider immer wieder sehen müssen, daß das Reich gegenüber dem Treiben dieser Kreise nicht jene Festigkeit gezeigt hat, die nötig gewesen wäre. Über ganz Deutschland haben sich zahlreiche Organisationen verbreitet, die, verborgen oder offen, gegen die Republik, gegen die Arbeiterschaft hetzen. Mit Bitterkeit haben wir feststellen müssen, daß die Reichswehr sich nicht freigehalten hat von engen Beziehungen zu diesen reaktionären, faschistischen Organisationen. Sie, die der Republik dienen, sie schützen sollte, die gedacht ist als ein Machtinstrument der Republik, hat sich mehr und mehr zu einer Bedrohung der Republik entwickelt.“ (In LT-Beilage zur Sächs. Staatszeitung, Nr. 41 in R 43 I /2307 , Bl. 263 sowie in Sächs. LT-Protokolle 1922/23, 1. Band, S. 719.)

Der Herr Reichsminister der Justiz wird für die Besprechung des Herrn Reichskanzlers mit dem Sächsischen Ministerpräsidenten am Dienstag [17. 4.] bis Montag nachmittag diejenigen Punkte zusammenstellen, auf die der Herr Reichskanzler den sächsischen Ministerpräsidenten besonders eindringlich ansprechen soll19.

19

Eine solche Zusammenstellung des RJM war in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln.

Der Reichsminister der Justiz wird vom Reichsminister des Innern und vom Reichsarbeitsminister über die in ihr Ressort fallenden Fragen eine Ergänzung beiholen20.

20

Am 16. 4. sendet der RIM eine vierseitige Stellungnahme zur Regierungserklärung Zeigners an Hamm, in der es abschließend heißt: „Zusammenfassend möchte ich mich dahin aussprechen, daß die sächsische Regierungserklärung keine geeignete Handhabe bietet, um etwa schon jetzt den Staatsgerichtshof anzurufen oder die Behauptung bereits erfolgter Verfassungsverletzungen zu erheben.“ Dagegen empfehle er, gegen das geplante Gesetz über die Arbeitskammern und gegen die Angriffe auf die RReg. Stellung zu nehmen (R 43 I /2307 , Bl. 283 f.). In einem beigefügten Entwurf für ein Schreiben Cunos an Zeigner schlägt Oeser u. a. vor: „Ohne im einzelnen auf die Vorwürfe und die Frage ihrer Berechtigung einzugehen, halte ich mich für verpflichtet, darauf aufmerksam zu machen, daß es allen bisherigen Gepflogenheiten im Verkehr des Reichs mit den Ländern widerstreitet, wenn eine Landesregierung in einer öffentlichen Erklärung von programmatischer Bedeutung die RReg. angreift. Meinungsverschiedenheiten zwischen Reich und Ländern können nach Auffassung der RReg. nur durch unmittelbare Fühlungnahme, nicht durch Angriffe in der Öffentlichkeit erledigt werden.“ (R 43 I /2307 , Bl. 285). Der Entwurf trägt den Vermerk Wevers: „M. E. nicht schriftlich; das ist auch die Auffassung von H. StS Hamm.“ Dementsprechend wurde das Schreiben nicht abgesandt. Stattdessen wurden die offenen Fragen anläßlich des Besuchs Zeigners in Berlin am 17. 4. mit dem RK besprochen, doch war eine Aufzeichnung darüber in R 43 I nicht zu ermitteln.

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