2.182.2 (ma31p): 2. Bestellung eines Kommissars für internationale Abrüstungsfragen (außerhalb der Tagesordnung).

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2. Bestellung eines Kommissars für internationale Abrüstungsfragen (außerhalb der Tagesordnung).

Der Reichskanzler erklärte, daß er gehofft habe, diese Frage6 in der heutigen Ministerbesprechung entscheiden zu können, daß hierfür aber die Anwesenheit des Herrn Staatssekretärs Meissner, der soeben aus der Sitzung abberufen war, wünschenswert sei.

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Nach einem Vermerk Pünders vom 29.10.26 war in den Besprechungen mit dem RPräs. anläßlich der Verabschiedung des Gen. v. Seeckt auch „eine baldige anderweitige Verwendung des Generals“ erörtert worden. Hindenburg ließ Pünder durch Meissner mitteilen, daß er an eine Verwendung Seeckts als „ständigen deutschen Abrüstungskommissar“ denke. In einer Aussprache mit dem RPräs. am 28.10.26 erhob RK Marx dagegen Bedenken, versprach jedoch, sich der Frage anzunehmen (R 43 I /516 , Bl. 89). Das AA erklärte mit Billigung Stresemanns, daß eine Ernennung Seeckts zum dt. Hauptdelegierten bei der Abrüstungskommission in Genf zur Zeit nicht in Betracht käme (Vermerk Plancks vom 30.10.26, R 43 I /516 , Bl. 90). In einem Brief an den RK vom 22.12.26 schlug Hindenburg vor, einen besonderen Kommissar des Reichs für Abrüstungsfragen zu bestellen und dieses Amt Seeckt zu übertragen, der für eine solche Aufgabe hervorragend geeignet sei (R 43 I /516 , Bl. 97–98; Druck: Hubatsch, Hindenburg und der Staat, Dok. Nr. 53; ADAP, Serie B, Bd. I,2, Dok. Nr. 276). Nach der Umbildung der RReg. kam der RPräs. erneut auf seinen Vorschlag zurück und bat den RK mit Schreiben vom 4.2.27, die Frage jetzt im Kabinett zur Entscheidung zu bringen (R 43 I /516 , Bl. 97–98; Druck: Hubatsch, a.a.O., Dok. Nr. 59).

Die Angelegenheit wurde dementsprechend bis zur nächsten Ministerbesprechung vertagt7.

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Nach Ausweis der Kabinettsprotokolle wurde die Angelegenheit von der RReg. nicht mehr erörtert. Auf Drängen Hindenburgs wurde Seeckt schließlich zum inoffiziellen Sachverständigen für Abrüstungsfragen beim AA ernannt und erhielt eine jährliche Vergütung von 20 000 RM. Siehe dazu: ADAP, Serie B, Bd. VII, Dok. Nr. 65, Anm. 2 und 3; Meier-Welcker, Seeckt, S. 561, 567 ff. Aktenstücke hierzu auch in R 43 I /516 .

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