2.118.1 (mu11p): 1. Verhalten der zur Auflösung bestimmten Freikorps und die Gefahr von Putschen derselben.

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1. Verhalten der zur Auflösung bestimmten Freikorps und die Gefahr von Putschen derselben1.

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Wohl in Zusammenhang mit P. 1 und 2 dieser Besprechung notierte Koch-Weser am 31.5.20 für sein Tagebuch: „Sorgenvolle Zeit. Geßler war neulich ganz niedergeschlagen. Der Boden wankt ihm unter den Füßen, überall Versuche, das Heer untreu zu machen. Verwirrung der Köpfe im Heer, gesteigert durch die dummen Schimpfereien der Sozipresse gegen jeden Soldaten. Die Gefahr erschien so drohend, daß Freitag [28. 4.] in einer Beratung zwischen Ebert, Geßler und mir beschlossen ist, auf Grund Artikels 48 der Verfassung – da der allgemeine Ausnahmezustand ja an den meisten Stellen beseitigt ist – Maßnahmen gegen die Verhetzung der Sozialisten zu treffen. – Ebenso unruhig die Kommunisten. Wittern Morgenluft bei russischen Siegen. – Alles spricht dafür, daß, wenn die Russen näher rücken, die Militärs versuchen, sich in den Besitz der Gewalt zu setzen, weil nur sie es machen können. Ebenso bei erheblichen inneren bolschewistischen Unruhen. Geßler hat Wahrscheinlichkeitsbeweise, daß sie solche provozieren wollen. Indirektes Verfahren, nachdem das direkte mißlungen ist. Ich glaub’s schon“ (BA: Nachlaß Koch-Weser  27).

Seitens des Herrn Reichswehrministers wird Bericht gegeben, daß die Freikorps sich zur Zeit in Auflösung befinden und die Auflösung im allgemeinen gut fortschreitet. Die aufzulösenden Freikorps sind hauptsächlich im Senne- und im Munsterlager zusammengezogen; die Auflösung soll bis zum 31. Mai 1920 spätestens bis zum 10. Juni 1920 durchgeführt sein; die Übernahme einzelner Angehöriger dieser Truppen in Reichswehrformationen und in die Reichsmarine hat sich wegen Organisationsschwierigkeiten noch nicht ganz durchführen lassen, wird aber in nächster Zeit erfolgen2. Eine Gefahr bildet der Zusammenschluß der Angehörigen dieser Formationen in dem Frontbund,[293] welcher offen dafür agitiert, der Auflösung unter Umständen Gewalt entgegenzusetzen, und eine gewisse Putschgefahr begünstigt3.

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Welcher Art die Schwierigkeiten bei der Auflösung waren, geht aus einem Bericht des StKom. für öffentliche Ordnung hervor, der dem RWeM am 26. 5. berichtet hatte, bewaffnete Trupps ehemaliger Freiwilligenverbände seien in geschlossener Formation durch Berlin von Bahnhof zu Bahnhof marschiert; „da sie hierdurch den Eindruck einer legalen Truppe erweckten, sei ihnen keinerlei Schwierigkeiten in den Weg gelegt worden.“ Diese Truppen würden sich nach Pommern und in andere Provinzen begeben. Der StKom. bemerkte hierzu: „Danach ist von einer wirklichen Auflösung jener militärischen Verbände kaum die Rede. Hat schon das Zusammenbleiben größerer Trupps in sogenannten Arbeitsgemeinschaften bei der hinreichend bekannten reaktionäraufrührerischen Stimmung, die in vielen der in Frage kommenden Verbände herrscht, seine großen Bedenken, so werden diese noch in sehr drohender Weise vergrößert, wenn die Trupps unter der Führung ihrer Offiziere und im Besitz von Waffen und Munition bleiben.“ Ferner hatte der StKom. festgestellt: „In Anbetracht der zweifelsfrei bestehenden rechtsradikalen Putschabsichten in gewissen, in erster Linie militärischen, bzw. ehemalig militärischen Kreisen bildet die Verteilung geschlossener und bewaffneter Trupps auf dem flachen Lande eine außerordentlich große Gefahr für die Sicherheit des Reiches“ (R 43 I /683 , Bl. 152; 149 f.). Zur Erwiderung des RWeM s. u. Anm. 6. Am 17. 6. wurde dem RK ein Bericht des OPräs. Hörsing vom 4. 6. mitgeteilt, nachdem entgegen den Zusagen des RWeM dem PrLandwMin. weder Mannschaften zur Ansiedlung noch Pferde und Material für Kultivierungsarbeiten zugewiesen wurden. Die Soldaten würden als geschlossene Einheiten mit den Pferden auf Privatgüter nach Pommern gebracht (R 43 I /693 , Bl. 143).

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Wegen des Frontbundes war der OPräs. in Münster mit dem Wehrkreiskommando in Verbindung getreten, wie der StKom. für öffentliche Ordnung im Lagebericht vom 27. 5. mitgeteilt hatte: „Beide Stellen sind der Ansicht, daß es angezeigt wäre, den Hauptmann von Pfeffer wegen seiner aufrührerischen Agitation in Schutzhaft zu nehmen. Es besteht jedoch die Gefahr, daß diese Maßregel unter den zur Auflösung im Sennelager versammelten Freikorps starke Unruhe, vielleicht Ausschreitungen hervorrufen würde. Das Wehrkreiskommando glaubt nicht, genügende Kräfte zur Verfügung zu haben, um jene etwa meuternden Truppen im Schach zu halten, und die dem Oberpräsidenten unterstehende Sicherheitspolizei reicht zahlenmäßig nicht einmal für die Aktion südlich der Ruhr aus“ (R 43 I /2305 , Bl. 96-100). In einer Erwiderung auf diesen Bericht stellte der RWeM fest, daß die Ansichten seines Ministeriums sich nicht mit denen des Wehrkreiskommandos decken würden. „Wie General v. Seeckt mir berichtet hat, ist ein Teil der Freikorps im Sennelager, darunter die 3. Marinebrigade [Loewenfeldt] von den Bestrebungen des Hptms. v. Pfeffer sofort weit abgerückt, da diesen Truppenteilen die Ziele dieses Offiziers viel zu radikal erschienen. Auf dem gleichen Standpunkt stand die eigentliche Reichswehr in Westfalen. Demnach verfügte nach meiner Ansicht das Wehrkreiskommando VI über genügend Kräfte zur Durchführung der Verhaftung auch unter Berücksichtigung einer etwa damit verbundenen Bewegung in der Truppe“ (R 43 I /2305 , Bl. 95).

Nach längerer Besprechung wurde beschlossen, möglichst beschleunigt auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung unter Gegenzeichnung des Reichsministers des Innern und des Reichswehrministers eine Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zu erlassen, welche jegliches Unternehmen zum Zusammenschluß von Militärpersonen und Angehörigen der Sicherheitspolizei mit dem Zwecke, Anordnungen der vorgesetzten Stellen geschlossenen Widerstand zu leisten und die Auflösung oder Umgliederung von Truppenteilen zu verhindern usw., Versammlungen, Umzüge und ähnliches unter Strafe verbietet und die Aburteilung dieser Vergehen besonderen Gerichten überweist4.

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Der für diese VO zunächst vorgesehene Text bestand zunächst aus 7 Paragraphen, in denen in §§ 1 und 2 der Zusammenschluß zu militärischen Formationen und die Werbung hierfür ebenso verboten und unter Strafe gestellt wurden wie der gewaltsame Widerstand gegen diese Anordnung. In dem weiteren Paragraphen wurde festgelegt, in welcher Weise außerordentliche Gerichte entsprechende Strafverfahren durchzuführen hätten (R 43 I /683 , Bl. 159-161). Die am 30. 5. erlassene VO fiel dann mit nur 2 inhaltsgleichen Paragraphen wesentlich gestraffter aus (RGBl. S. 1147). Vgl. DBFP 1st. ser. vol. IX, p. 510 sq.

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