2.62.11 (mu11p): 11. Behandlung des 1. Mai.

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11. Behandlung des 1. Mai6.

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Der TOP lautete zunächst: „Nach Vortrag des Chefs der Rkei, wie man den Angestellten gegenüber, die am 1. Mai nicht zum Dienst kommen wollten, sich verhalten solle, wurde beschlossen, daß der Dienst am 1. Mai wie der Sonntagsdienst geregelt werden solle.“ Vgl. hierzu den Kabinettsbeschluß in Dok. Nr. 42, P. 19.

Es wurde beschlossen, den Dienst am 1. Mai wie den an Sonntagen zu regeln7.

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Hierzu teilte UStS Albert den Länderregierungen am 27.4.20 telegrafisch mit: „Die RReg. hat hinsichtlich der Behandlung des ersten Mai folgendes beschlossen: 1. Der erste Mai wird nicht als Nationalfeiertag gefeiert, 2. in den Reichsverwaltungen ist der Dienst so zu regeln, wie an Sonntagen, 3. wegen des Dienstes in den Eisenbahnbetrieben wird der Herr RVM sich mit den zuständigen Stellen der Landesregierungen alsbald in Verbindung setzen“ (R 43 I /566 , Bl. 50).

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