2.48 (str1p): Nr. 48 Der bayerische Außenminister von Knilling an den Reichskanzler. München, 8. September 1923

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[214] Nr. 48
Der bayerische Außenminister von Knilling an den Reichskanzler. München, 8. September 1923

R 43 I /2357 , Bl. 252–253

Betreff: Die neuen Reichssteuergesetze1.

1

Gemeint sind die Steuergesetze vom 11.8.23, denen auch die Vertreter der BVP im RT am 10.8.23 zugestimmt hatten. Zum Inhalt der Steuernovellen s. RGBl. I, S. 769  ff., eine Zusammenfassung in: Schultheß 1923, S. 150 f.

Die neuen Reichssteuergesetze und die Art und Weise, wie sie vollzogen werden, haben in Bayern in weitesten Kreisen der Bevölkerung große Beunruhigung ausgelöst2. Sie hat zum Teil Formen angenommen, die politisch zu ernsten Besorgnissen Veranlassung geben müssen. Es haben sich daher heute auch die Koalitionsparteien des bayerischen Landtags3 mit den Klagen der Bevölkerung über die neuen Steuergesetze befaßt und die bayerische Staatsregierung ersucht, wegen der notwendigen Abhilfe mit der Reichsregierung in Verbindung zu treten4. Dabei sind insbesondere die folgenden Anregungen gemacht worden5:

2

Der Vertreter der RReg. in München, StS von Haniel, hatte schon am 5. 9. von dem „Pessimismus und Zweifel an einem endlichen Erfolg der Reichspolitik“ in der bayerischen Bevölkerung berichtet und dazu ausgeführt: „Man glaubt nicht mehr daran, daß die wirtschaftliche und finanzielle Katastrophe durch Regierungsmaßnahmen und insbesondere ‚brutale‘ Steuern überhaupt noch aufgehalten werden kann. Man erinnert sich an die Goldabgabe während des Krieges und die Kriegsanleihe und betrachtet auch die jetzigen Steuern vielfach nur noch als ein unnützes und dazu ungerecht verteiltes Opfer, das lediglich die Privatwirtschaft in den Abgrund des tatsächlich bereits vorhandenen Staatsbankrottes mit hineinreiße“ (R 43 I /2233 , S. 157).

3

Die Reg. von Knilling (8.9.22–30.6.24) stützte sich auf eine Koalition aus BVP DNVP und Bayerischem Bauernbund.

4

Zur Steuerpolitik hatte StS von Haniel am 6.9.23 aus München berichtet: „Was die Steuerpolitik betrifft, herrscht hier, wie Staatsrat Schmelzle eindringlich hervorhob, und wie auch durch meine Beobachtungen bestätigt wird, eine starke und tiefgehende Erregung und Erbitterung. In einer heutigen Besprechung der Bayerischen Volkspartei wurde nicht bloß die Reichsregierung, sondern auch die bayerische Regierung heftig angegriffen und von letzterer direkt verlangt, daß sie gegen die Durchführung der neuen Steuern Einspruch erheben solle. Dem Einwand, daß diese Steuern auf die frühere Regierung zurückzuführen und unter Zustimmung der Bayerischen Volkspartei zustandegekommen seien, wurde erwidert, daß man die Steuern auch nur der früheren und nicht der jetzigen Reichsregierung bewilligt habe. Man erkenne wohl an, daß in der derzeitigen Finanznot hohe Steuern aufgebracht werden müßten, die gegenwärtigen Steuern seien aber roh und undifferenziert und träfen den in Bayern vorwiegenden Mittelstand, den kleinen Handwerker und den Bauern mit unerträglicher Härte. Von der Milderung, die der Reichskanzler für besondere Fälle angekündigt habe, spüre man nichts. Im Gegenteil gingen die Finanzämter, besonders auf dem Lande teilweise mit ganz unnötiger bürokratischer und fast sadistischer Härte vor, verkürzten beispielsweise die Sprechstunden und die Zeit, in der die Steuern gezahlt werden könnten, derart, daß vielfach die Bauern genötigt seien, dreimal und öfter den oft weiten Weg zum Finanzamt zurückzulegen. Von einer unmittelbaren Einwirkung auf das hiesige Landesfinanzamt versprach sich Staatsrat Schmelzle nichts. Hingegen meinte er, daß es außerordentlich zur Popularität des Reichskanzlers beitragen und auch seiner Außenpolitik indirekt zugute kommen würde, wenn er sobald als möglich und in weithin sichtbarer Form Weisung ergehen ließe, daß die Finanzbehörden äußerlich größtes Entgegenkommen zu zeigen und steuerlich von dem Härteparagraphen in allen Fällen, in denen dies billig scheine, ausgiebigen und unverzüglichen Gebrauch zu machen hätten“ (R 43 I /2233 , S. 172–173).

5

Vgl. zum folgenden auch Dok. Nr. 22. Vom bayer. Handelskammertag wurde als Mindestforderung vertreten, der auch der bayer. HandM von Meinel beitrat: „1. Gewährung der im einzelnen Falle erforderlichen Rücksicht; rascheste Verbescheidung von Stundungsgesuchen. Weitgehende Delegation des Rechts zur Gewährung von Stundungen und Steuernachlässen an die Landesfinanzämter zwecks rascher Erledigung; Bekanntgabe der Grundsätze, nach welchen die Gesuche verbeschieden werden. 2. Hinausschiebung des Eintritts der Wirkungen des Steuerzinsgesetzes und der auf ihm beruhenden Verordnungen bis Ende September 1923, sowie eine Verlängerung der achttägigen Karenzfrist; Anpassung des Zuschlages in jenen Fällen, in welchen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen und dem Steuerpflichtigen guter Glaube oder entschuldbarer Irrtum zur Seite stehen; Schaffung einer Vorschrift, wonach auch der Steuerfiskus bei Rückzahlung zu unrecht erhobener Steuern zur Aufwertung verpflichtet ist. 3. Sofortige Aufhebung der Gesetze betr. die Besteuerung der Betriebe wegen seiner außerordentlich schädigenden Wirkungen. Das voraussichtliche Aufkommen dieser Steuer kann in die Vermögensabgabe einbezogen werden, die zur Sanierung der Währung geplant ist. 4. Anerkennung jenes Tages als Zahlungstag, an welchem der Steuerpflichtige den Überweisungsauftrag gegeben hat. 5. Bei Erhebung der Rhein-Ruhrabgabe besondere Berücksichtigung von Anträgen solcher Firmen, welche durch die Besetzung bereits Schaden erlitten haben; Stundungen, Nachlässe und anderweitige Festsetzungen der Vorauszahlungen auf die erhöhte Einkommensteuer sollen automatisch auch auf die Rhein-Ruhrabgabe wirken. 6. Hinausschiebung der Zahlungstermine vom 5. Oktober 1923 und 5. Januar 1924; Festlegung dieser Termine sowie Bestimmung des in diesem Zeitpunkt zu Zahlenden vielfach unter Berücksichtigung der Wirkungen, welche die ersten Zahlungen auf das Wirtschaftsleben gehabt haben. 7. Veröffentlichung aller auf steuerliche Verhältnisse bezüglichen Vorschriften rechtzeitig und in zweifelsfreier Fassung“ (Bayer. Kurier, Nr. 253 vom 11.9.23; R 43 I /2233 ).

1.

[215] Es müsse unverzüglich eine Prüfung darüber herbeigeführt werden, ob die neuen Steuern für alle Teile der Wirtschaft gleichmäßig tragbar seien. Soweit eine Gefährdung einzelner Berufskreise, wie z. B. des gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittelstandes nachweisbar gegeben sei, müsse eine entsprechende Änderung und Abminderung der Steuern erfolgen6.

2.

Die in den Steuergesetzen und Vollzugsvorschriften festgelegten Termine seien soweit auseinanderzuziehen, als die Aufbringung der Steuern und eine ordnungsgemäße Einhebung dies bedinge7.

[216]3.

Stundungen und Steuernachlässe seien zur Abwendung unerträglicher Härten von den Vollzugsbehörden zuschlagsfrei zu bewilligen.

4.

Wo Fehler in der Einkommensteuerveranlagung des Vorjahres vorgekommen seien, wie bei der Landwirtschaft und beim Gewerbe, müßten diese berichtigt werden, da solche Fehler bei der auf der Grundlage der Vorjahrssteuer erfolgenden Vorauszahlung sich in ganz unerträglichem Maße verhundertfachen.

5.

Die weitgehenden Befugnisse des Reichsfinanzministers seien auf das notwendigste Maß einzuschränken8.

6.

Die Verpflichtung des Steuerzahlers, seine Steuern selbst zu berechnen, müsse im Vollzug der Steuergesetze restlos beseitigt werden.

7.

Im Reichsrat müsse künftig bei Beratung und Verabschiedung so tief einschneidender Steuergesetze das verfassungsmäßige Recht der Mitwirkung unverkürzt zugestanden werden9.

8.

Im Interesse der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit müsse verlangt werden, daß alle Schichten der Bevölkerung nach dem Grade ihrer Leistungsfähigkeit, nicht bloß mit Vermögensabgaben, sondern auch mit Erhöhung der Arbeitsleistung nach Zeit und Qualität herangezogen werden10.

9.

Das Vielerlei von allen möglichen Reichssteuern müsse aufhören; an Stelle dieses Vielerlei seien wenige große Steuern zu setzen, die an festen, der Geldentwertung entsprechend, kurz zu bemessenden Terminen zu zahlen seien. Die Grundlage habe die Besteuerung des Reineinkommens und eine Zusatzsteuer für den Besitz zu bilden11.

10.

Die Länder und Gemeinden müßten sobald als möglich durch Überlassung der Einkommensteuer finanziell selbständiger gemacht werden.

11.

Im Interesse einer sparsamen Verwaltung müsse der starke Verbrauch [217] von Steuergeldern so rasch als möglich mit allem Nachdruck verhindert werden.

a) durch Eindämmung der uferlosen Flut immer neuer Gesetze,

b) durch Beseitigung aller überflüssigen oder nicht vollbeschäftigten Stellen im Reich, in den Ländern und Gemeinden12.

6

Der Vorsitzende des christlichen Bauernvereins Georg Heim nahm in einem Schreiben an Stresemann kritisch zu dessen Stuttgarter Rede am 19.9.23 Stellung und charakterisierte die Auswirkungen der Steuergesetze auf die Landwirtschaft: „Die Leute sind gezwungen, ihre Substanz anzugreifen, wenn sie die Steuern bezahlen wollen. Sie müssen zunächst ihr Stallvieh vermindern und wenn die Kleinen und Kleinsten einmal eine dritte Kuh verkaufen, so werden sie die dritte Kuh nie mehr bekommen. Für diese Kleinen und Kleinsten habe ich ein Leben der Arbeit hinter mir und darum empfinde ich die Wirkung dieser Steuergesetze wie einen Vernichtungsschlag, nicht für meine Lebensarbeit allein, sondern für Deutschlands Bestand […] Auf der einen Seite stellt man großartige Probleme auf, um zu siedeln und da, wo gesiedelt ist, wo wir gesunde Kleinbauern haben, treibt man sie von der Scholle. Das ist eine widersinnige, ungerechte, unwirtschaftliche Steuerpolitik“ (R 43 I /2357 , Bl. 269). Darauf erwiderte der RK am 12.10.23, im RFMin. wisse man um die Härten der Steuergesetze und daher werde ein Erlaß veröffentlicht, „in welchem der besonderen Notlage kleiner Besitzer bei Einziehung der neuen Abgaben Rechnung getragen wird, mit dem Ziele, sie davor zu schützen, aus Anlaß der Steuerzahlung notwendige Betriebsmittel verkaufen zu müssen.“ In einer beabsichtigten Novellierung der Steuergesetze werde die RReg. versuchen, Schwierigkeiten und Härten auszugleichen. „Bei alledem darf naturgemäß nicht verkannt werden, daß es der stärksten Anspannung und der restlosen Erfassung aller volkswirtschaftlich vertretbaren Steuerquellen bedarf, um das Reich aus der jetzigen Finanznotlage zu befreien und dadurch für die Gegenwart und unmittelbare Zukunft seinen Bestand zu retten“ (R 43 I /2357 , Bl. 277).

7

Vgl. Anm. 5 zu Dok. Nr. 22. Zu ähnlichen Vorstellungen des Zentralverbandes des deutschen Großhandels in einem Schreiben an den RFM vom 22.8.23 hatte Grävell am 24. 8. bemerkt, daß eine technische und zeitliche Umgestaltung der Steuerzahlung notwendig erscheine, „weil es tatsächlich dem Steuerpflichtigen wohl kaum möglich ist, in zusammengedrängter Zeit so ungeheure Beträge flüssig zu machen, wie sie für die nächsten Steuerzahlungen erforderlich sind. Es dürfte, um nicht durch rigoroses Festhalten an dem im Gesetz vorgesehenen Zahlungstermin großen wirtschaftlichen Schaden anzustiften, zweckmäßig sein, den Wünschen des Großhandels, soweit sie sich als berechtigt erweisen, nachzukommen“ (R 43 I /2357 , Bl. 196).

8

Hinter dieser Forderung dürften die bayer. Bestrebungen zu sehen sein, wieder zu einer eigenen Finanzhoheit unter Beseitigung von Reichseinrichtungen zu gelangen (RIM an RFM, 18.8.23; R 43 I /2218 , Bl. 20). StS von Haniel berichtete am 13.9.23, der Heimsche Bauernverband habe am 12. 9. in München gegen die Steuerpolitik des Reichs Stellung genommen. „Es kam hierbei erneut die Forderung nach größerer, wirtschaftlicher, finanzieller und verkehrstechnischer Selbständigkeit Bayerns zum Ausdruck“ (R 43 I /2233 , S. 203).

9

Der RR hatte an den Steuergesetzen vom 11.8.23 durchaus mitgewirkt. Auf ihn ging Art. VIII des Verbrauchssteuergesetzes (Kohlensteuer) zurück; s. Anm. 8 zu Dok. Nr. 223 in „Das Kabinett Cuno“.

10

S. hierzu auch die Äußerung gleichen Inhalts durch den RWiM in Dok. Nr. 33, P. 1 sowie ebd. Anm. 31. In einer Eingabe der Altonaer Handelskammer vom 10.9.23 war erklärt worden: „Die neuen Lasten, die die Wirtschaft auf sich nehmen muß, können naturgemäß nur bei größtmöglicher Steigerung der Produktion vielleicht getragen werden; Vorbedingung dafür ist in erster Linie eine Beseitigung der Beschränkung der Arbeitszeit auf 8 Stunden. Die Wirtschaft muß Bewegungsfreiheit haben, wenn sie unter den heutigen Verhältnissen überhaupt noch arbeiten und für das Reich die ungeheuren Mittel aufbringen soll, die von ihr verlangt werden. Sie muß in der Lage sein, die Arbeitszeit in freier Verhandlung mit den Gewerkschaften nach Bedarf auch über 8 Stunden zu verlängern und sie muß von jedem Zwang hinsichtlich der Zahl, der Auswahl und der Bezahlung ihrer Arbeitskräfte befreit sein“ (R 43 I /2357 , Bl. 257).

11

Wienstein vermerkte am 11.9.23, daß im RFMin. bereits an der Vereinfachung der Steuergesetzgebung gearbeitet werde (R 43 I /2357 , Bl. 254).

12

In diesem Sinne sind auch die kritischen Bemerkungen der Handelskammer zu Altona vom 10.9.23 zu sehen, in denen es u. a. heißt: „Die Tatkraft, die auf die Durchführung der Steuerpolitik verwendet wird, muß in gleichem Maße aufgebracht werden, um den gewaltigen Beamtenapparat des Reichs ganz bedeutend zu verringern, das große Heer unproduktiv arbeitender Beamten und Staatsarbeiter einer produktiven Arbeit zuzuführen und übertriebenen Forderungen der Staatsbeamten und Staatsarbeiter entgegenzutreten“ (R 43 I /2357 , Bl. 257).

Die Bayerische Staatsregierung hält diese Forderungen für durchaus berechtigt und für geeignet, der gegenwärtigen unhaltbaren Lage auf dem Gebiete des Steuerwesens abzuhelfen. Sie bittet daher dringend, ihrer Verwirklichung alsbald näher treten zu wollen.

Dr. v. Knilling

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