2.101.1 (bau1p): 1. Note der Entente über die Ratifikation des Friedensvertrags.

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1. Note der Entente über die Ratifikation des Friedensvertrags2.

Ministerialdirektor von Simson berichtete über das Ergebnis seiner Besprechungen mit Dutasta über die Auslieferungsfrage und über das Verlangen der Entente in der letzten Note, betreffend die Nichterfüllung der Waffenstillstandsbedingungen3. Nach eingehender Erörterung wurde beschlossen, bezüglich der Auslieferung auf der bekannten Grundlage4 zu verhandeln, wobei versucht werden soll, die Aburteilung durch deutsche Gerichte unter Zulassung eines Anklägers der betreffenden fremden Nationen zu erreichen. Sollte sich dies nicht durchsetzen lassen, so würden noch weitere Zugeständnisse zu erwägen sein. Die Unterhändler sollten sich dann mit der Regierung in Verbindung setzen, die dann später endgültig Beschluß fassen müsse, insbesondere würde dann die Schaffung einer zweiten Instanz oder eine andere Zusammensetzung der deutschen Gerichte zu erwägen sein. Der Vorschlag, einen Unterschied zu machen zwischen Leuten, die sich gemeiner Verbrechen, und solcher, die sich geringerer Vergehen schuldig gemacht hätten, wurde nicht als zweckmäßig erachtet5.

Bezüglich des Vorgehens gegenüber den Forderungen der Entente wegen Nichterfüllung des Waffenstillstandsvertrags wurde den Vorschlägen des Ministerialdirektors von Simson zugestimmt; soweit eine Erfüllung der Waffenstillstandsbedingungen nicht erfolgt sei, solle die Ablieferungspflicht anerkannt[367] werden. Bezüglich der Schadensersatzforderungen für die in Scapa Flow versenkten deutschen Kriegsschiffe soll der Rechtsstandpunkt dargelegt6 und gegebenenfalls die Entscheidung eines Schiedsgerichts oder des Völkerbundes vorgeschlagen werden. Jedenfalls soll zum Ausdruck kommen, daß die Vornahme von militärischen Maßnahmen der Entente noch nach 90 Tagen nach dem Friedensschluß nicht anerkannt werden könne. Die Zahl der Unterhändler soll möglichst gering bemessen werden, gegebenenfalls sollen etwa erforderliche Sachverständige hinzugezogen werden. Ferner wurde zugestimmt, daß seitens der deutschen Unterhändler das Zugeständnis gemacht werden dürfe, daß bis zur Ratifizierung des Vertrags durch Amerika, in die Kommissionen, in denen Amerikaner als Mitglieder vorgesehen seien bis zu ihrem Eintritt Vertreter anderer alliierter Hauptmächte oder neutraler Länder eingesetzt würden; jedenfalls solle verhindert werden, daß etwa ein weiterer Angehöriger eines schon vertretenen Landes, insbesondere kein weiterer Angehöriger Frankreichs oder Englands hineinkomme7.

Fußnoten

2

Einzelheiten s. Dok. Nr. 97, P. 1.

3

Das RKab. hatte von Simson am 28. 10. mit den Sondierungen bez. der Auslieferungsfrage beauftragt (Dok. Nr. 88, P. 1). Inzwischen war die o. a. Note am 2. 11. der dt. Vertretung in Paris übergeben worden. Die Stellungnahme der RReg. zur Durchführung und zu den Folgen der zu erwartenden all. Auslieferungsbegehren hatte von Simson in einer dem Generalsekretär der Pariser Friedenskonferenz, Dutasta, übergebenen schr. Aufzeichnung vom 5. 11. dargelegt. Den frz. Text dieser Aufzeichnung übersendet er „verabredungsgemäß“ dem UStSRkei am 13. 11. (R 43 I /340 , Bl. 102–106). Eine dt. Übersetzung wird zwecks Dokumentation der von der RReg. in der Auslieferungsfrage unternommenen Bemühungen als Anlage zur NatVers.-Drucks. Nr. 2161 (NatVers.-Bd. 341 ) am 26.2.20 veröffentlicht (vgl. dazu Dok. Nr. 172, P. 1).

4

Siehe dazu Dok. Nr. 83, P. 1.

5

Über Gesetzesinitiativen zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und -vergehen s. Dok. Nr. 123, P. 3.

6

Vgl. dazu die Stellungnahme der Admiralität vom 9.11.19 (R 43 I /12 , Bl. 230–255); Einzelheiten s. in Dok. Nr. 97, P. 1, insbesondere Anm. 2.

7

Seit dem 7. 11. beriet der Senat der Vereinigten Staaten von Amerika über verschiedene vom Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten vorgeschlagene Vorbehalte zum VV. Auf die nachteilige Wirkung einer Inkraftsetzung des VV ohne Beteiligung der USA und die danach zu erwartende Stärkung des engl. und frz. Einflusses auf die Repko und die Irko wird in einer ungezeichneten und undatierten, aber nach dem 3. 11. entstandenen Aufzeichnung in den Unterlagen von Simsons u. d. T. „Vorteile und Nachteile, die für Deutschland mit einem baldigen Inkrafttreten des Friedensvertrags verbunden sind“ hingewiesen (PA, Handakten Simson, Nr. 68). MinDir. von Simson nimmt am 18. 11. die vom RKab. in Aussicht genommenen Verhandlungen in Paris auf. Zum Gang der Beratungen, in deren Verlauf ihm der Beschluß des Obersten Rates, den VV am 1. 12. in Kraft zu setzen, mitgeteilt wird, s. DBFP, 1st Series, Vol. II, S. 379 ff. – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 107 a, P. 2; Dok. Nr. 107 b und 109.

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