2.7.8 (bau1p): 8. [Verfahren bei Differenzen zwischen Ministerien.]

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8. [Verfahren bei Differenzen zwischen Ministerien.]

Reichsminister Erzberger weist aus Anlaß verschiedener, die Kabinettssitzungen lange in Anspruch nehmender Debatten nochmals darauf hin, daß nach einem früheren Kabinettsbeschluß Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Ministerien nicht unmittelbar im Kabinett, sondern zunächst in einer Besprechung mit dem Ministerpräsidenten ausgetragen werden sollen16. Nur falls hier eine Regelung nicht möglich ist, soll die Meinungsverschiedenheit vor das Kabinett gebracht werden. Das Kabinett hält einstimmig die Einhaltung dieses Verfahrens zu seiner Entlastung für wünschenswert.

Fußnoten

16

Dieses Verfahren war in der Frage der Ressortabgrenzung zwischen REMin. und RWiMin. in der Kabinettssitzung vom 31.3.19 beschlossen worden (s. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 29, P. 1). – Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der zukünftigen RV sehen lediglich die Anrufung des Gesamtkabinetts vor (Art. 57 RV).

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