1.125.1 (bru3p): Bayerische Postabfindung.

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Bayerische Postabfindung.

Staatsrat Schäffer erklärte, daß die Bayerische Staatsregierung grundsätzlich an dem Übereinkommen vom 30. Oktober 1930 festzuhalten wünsche1. Er bat unter Bezugnahme auf die am Vormittag mit Württemberg getroffene Vereinbarung, über deren Inhalt er im wesentlichen unterrichtet war2, für Bayern eine entsprechende Regelung in Aussicht zu nehmen. Entscheidend für die Bayerische Staatsregierung werde es sein, daß die Ratenzahlungen so geregelt würden, daß Bayern möglichst schnell die Verfügung über größere Barbeträge gewinne, um kassenmäßige[2202] Fälligkeiten für die Rückzahlung von Staatsschulden erfüllen zu können. Er nannte eine Summe von 25–27 Millionen, die er zum 1. März benötige, und für deren Beschaffung er einstweilen keine Möglichkeit sehe. Er betonte dabei, daß es sich nur um kassenmäßige Verpflichtungen handele; der bayerische Staatshaushalt sowohl für 1931 wie auch für 1932 sei im übrigen ausgeglichen.

Die Aussprache führte zu einer grundsätzlichen Einigung, deren Einzelheiten aus dem beiliegenden schriftlichen Entwurf einer Vereinbarung zu ersehen sind3.

Der Reichskanzler erklärte noch, daß er keinerlei Garantie dafür übernehmen könne, daß die Vereinbarung den übrigen Ländern gegenüber, insbesondere gegenüber Preußen, durchgesetzt werden könne. Er erklärte sich aber bereit, den Gesetzentwurf zur Regelung der Postabfindung unverzüglich von der Reichsregierung verabschieden und den gesetzgebenden Körperschaften vorlegen zu lassen.

Der Reichsminister der Finanzen wandte sich insbesondere dagegen, daß in der Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung des Reichsfinanzministeriums vorgesehen würde. Er glaubte eine solche Verpflichtung auch dann nicht übernehmen zu können, wenn die von der Finanzverwaltung zu leistenden Beträge von der Reichspost vorgeschlagen werden. Seine Bedenken gründeten sich auf die Befürchtung, Abfindungsansprüche Preußens nicht erfolgreich ablehnen zu können, wenn Preußen ihm nachweisen werde, daß Bayern mit Reichsmitteln geholfen worden sei4.

Demgegenüber bat der Reichskanzler an der grundsätzlichen Einigung festzuhalten und die Einigung darüber, ob die Bayern zugestandenen Beträge von der Post unmittelbar geleistet werden sollen, oder ob sie von der Post über das Reichsfinanzministerium geleitet werden müssen, einer internen Einigung der Reichsressorts vorzubehalten.

Die endgültige Formulierung der anliegenden Vereinbarung wurde den Ressorts überlassen5.

Der von Bayern beim Staatsgerichtshof anhängig gemachte Rechtsstreit soll bis zur Verabschiedung des in Frage kommenden Reichsgesetzes in der Schwebe bleiben6.

Die Verabschiedung des Reichsgesetzes soll möglichst beschleunigt betrieben werden7.

Fußnoten

1

Vgl. Dok. Nr. 155, Anm. 4 und 5.

2

Vgl. Anlage zu Dok. Nr. 638.

3

In der Anlage abgedruckt.

4

Vgl. hierzu Dok. Nr. 613 und Dok. Nr. 688, P. 3.

5

Am 26.2.32 fand eine weitere Besprechung über die bayer. Postabfindung statt: Dok. Nr. 685.

6

Vgl. Dok. Nr. 155, Anm. 1.

7

Zur Vorlage des GesEntw. im Rkab. siehe Dok. Nr. 688, Anm. 15.

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