1.127.6 (bru3p): 6. Genehmigung zur Vernehmung des Reichsverkehrsministers Treviranus als Zeuge in einem Strafverfahren.

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6. Genehmigung zur Vernehmung des Reichsverkehrsministers Treviranus als Zeuge in einem Strafverfahren.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt seiner als Anlage 2 beigefügten Vorlage vom 21. Januar 1932 vor12 und stellte zur Erörterung, ob das Kabinett die Genehmigung zur Vernehmung des Reichsverkehrsministers Treviranus in dem Strafverfahren gegen Dr. Kluge und Gen. erteilen wolle. Es handele sich um eine Beleidigung des Preußischen Ministerpräsidenten Braun durch die Presse. Daraufhin habe dieser Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.

Der Reichsverkehrsminister erklärte, im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung müsse es unter allen Umständen vermieden werden, daß er in einer öffentlichen Strafverhandlung über die internen Vorgänge bei der Oststelle und die Meinungsverschiedenheiten zwischen Reich und Preußen aussagen müsse13. Es sei zu erwarten, daß die Presse und die Öffentlichkeit sich in solchem Umfange mit den Vorgängen befassen würde, daß das Ansehen der obersten Regierungsstellen leiden würde.

Der Reichsminister der Justiz erklärte, das Kabinett sei wohl berechtigt, dem Rücksicht zu tragen, und durch eine Versagung der Aussagegenehmigung zu vermeiden, daß die internen Vorgänge an die Öffentlichkeit kämen.

Das Kabinett beschloß, die Genehmigung zur Vernehmung des Reichsverkehrsministers Treviranus als Zeuge in der Strafsache gegen Dr. Kluge und Gen. wegen Beleidigung durch die Presse zu versagen.

Fußnoten

12

Die Vorlage des RJM befindet sich in R 43 I /1454 , Bl. 71–73.

13

Nach dem Beweisantrag sollte Treviranus als Zeuge bestätigen, daß er als OsthilfeKom. die Preußenkasse wegen Quertreibereien aus der Osthilfe ausgeschlossen habe (R 43 I /1454 , Bl. 72–73).

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