1.183.4 (bru3p): 4. Änderung des Maisgesetzes.

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4. Änderung des Maisgesetzes.

Staatssekretär Heukamp trug den Inhalt der Kabinettsvorlage […] vor und bat um Zustimmung zu dem Vorschlag, die betreffenden Maßnahmen im Wege der Notverordnung zu erlassen13, namentlich die Geltungsdauer des Maisgesetzes vom 26. März 193014 bis zum 31. Mai 1934 zu verlängern.

Der Reichsminister der Justiz wies darauf hin, daß die Verlängerung des am 31. März 1932 außer Kraft tretenden Maisgesetzes nach dessen Wortlaut an die Voraussetzung geknüpft sei, daß der Reichsrat und ein Ausschuß des Reichstags der Verlängerung zustimmen. Wenn der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zur Begründung für die vorgeschlagene Anwendung des Art. 48 darauf verweise, daß eine Vorlage an den Reichsrat und den volkswirtschaftlichen Ausschuß des Reichstags „wegen der Reichspräsidentenwahl nicht tunlich“ sei, so halte er diese Umstände als rechtliche Grundlage für den Erlaß der Notverordnung nicht für ausreichend. Er empfahl daher, wenigstens den Versuch zu machen, die Verordnung auf dem ordentlichen Weg der Gesetzgebung durchzubringen, um die Zustimmung des Reichsrats und des Reichstagsausschusses zu erlangen.

Auf Anregung des Reichskanzlers wurde beschlossen zu versuchen, die Zustimmung des Reichsrats und des Volkswirtschaftlichen Ausschusses des Reichstags zu der Vorlage des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft […] noch vor dem 31. März d. Js. herbeizuführen. Wenn die Vorlage auf diesem Wege nicht durchzubringen sein sollte, so soll sie im Wege der Notverordnung erlassen werden15.

Fußnoten

13

Die Kabinettsvorlage des REM vom 15.3.32 enthielt neben der Verlängerung der Geltung des Ges. Änderungen zur Klarstellung von Zweifelsfragen die Anzeigepflicht von Maislagerungen. Zu der Vorlage bemerkte MinR Feßler, daß das Maismonopol als unentbehrliches Glied der gegenwärtigen Getreidewirtschaft aufrechterhalten bleiben müsse; allerdings habe durch die Handhabung des Monopols die Geflügelzucht Schaden gelitten, „nachdem sie, teilweise aus Reichsmitteln, erheblich erweitert worden war. Die Preise des Maismonopols waren so hoch, daß die Geflügelzüchter mit ihren Eierpreisen gegenüber dem Auslande nicht ausreichend konkurrieren konnten. Der Zusammenbruch zahlreicher Geflügelfarmen war die Folge. Vielleicht könnte bei Aufrechterhaltung des Maismonopols darauf hingewirkt werden, daß Mißstände dieser Art nunmehr vermieden werden. Eine mäßige Preispolitik, die es der Veredelungsproduktion der Geflügelzucht ermöglicht, am Leben zu bleiben, dürfte dringend notwendig sein, selbst auf die Gefahr hin, daß dadurch ein gewisser Druck auf die Getreidepreise ausgeübt wird. Dies um so mehr, als der Roggenüberfluß von früher einem ausgesprochenen Roggenmangel gewichen ist“ (Schreiben des REM mit Entw. und Begründung in R 43 I /2550 , Bl. 260–271, Referentenvortrag Feßlers vom 16.3.32, a.a.O., Bl. 272).

14

RGBl. 1930 I, S. 88 .

15

Nach einem Bericht der Frankfurter Zeitung Nr. 226 vom 24.3.32 stimmten der Volkswirtschaftliche Ausschuß des RT und der RR dem VoEntw. zu (R 43 I /2550 , Bl. 285).

Die Vo. zur Änderung des MaisGes. wurde am 23.3.32 erlassen (RGBl. I, S. 163 ).

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