1.205.1 (bru3p): Haltung der Reichsschuldenverwaltung in der Frage der Erteilung von Kreditermächtigungen durch Notverordnung.

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Haltung der Reichsschuldenverwaltung in der Frage der Erteilung von Kreditermächtigungen durch Notverordnung.

Der Reichsminister der Finanzen trug den im Schreiben vom 22. März 1932 […] niedergelegten Standpunkt der Reichsschuldenverwaltung in der Frage der Anwendung der außerordentlichen Befugnisse des Artikels 48 der Reichsverfassung für die Erteilung von Kreditermächtigungen durch Ausnahmeverordnungen vor1. Er berichtete weiter, daß es bisher nicht gelungen sei, die Mehrheit der Mitglieder des Reichsschuldenausschusses von der in diesem Gutachten vertretenen Auffassung abzubringen. Ein förmlicher Beschluß des Schuldenausschusses liege allerdings noch nicht vor. In einer Sitzung, die Ende März stattgefunden habe, habe[2445] man sich darauf beschränkt, inoffiziell das Abstimmungsverhältnis über die Frage festzustellen, ob die durch Notverordnung erteilten Kreditermächtigungen für ausreichend angesehen würden. Damals sei das Stimmenverhältnis 6 : 3 gegen die Reichsregierung gewesen. Ein formeller Beschluß sei aber vermieden worden2.

Der Reichsminister der Justiz trug in Ergänzung der Darlegungen des Reichsministers der Finanzen vor, daß die Staatsrechtslehrer Anschütz und Jellinek ersucht worden seien, sich zum Standpunkt der Reichsschuldenverwaltung gutachtlich zu äußern. Diese Gutachten seien zugunsten der Reichsregierung ausgefallen3. Gleichwohl halte der Schuldenausschuß am Standpunkt des Schreibens vom 22. März fest.

Der Reichskanzler fragte, ob es gelingen könne, den Schuldenausschuß zu einer anderen Haltung zu bewegen, wenn man etwa den Haushaltsausschuß des Reichstags einberufe und diesen zu einem Beschluß veranlasse, daß der Reichstag die Verordnung des Reichspräsidenten über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs für die Zeit vom 1. April 1932 bis zum 30. Juni 19324 nicht aufheben werde.

Staatssekretär Dr. Schäffer erwiderte, daß dieser Weg schon geprüft sei. Dabei habe sich ergeben, daß nicht einmal ein Beschluß des Plenums des Reichstages, der dahin gehen würde, daß der Reichstag von seinem Vetorecht gegen die vorgenannte Verordnung des Reichspräsidenten keinen Gebrauch machen werde, ausreichend sein würde, den Schuldenausschuß umzustimmen. Die Mehrheit der Mitglieder des Schuldenausschusses stehe unverkennbar unter der Wirkung einer Erklärung, die der nationalsozialistische Abgeordnete Reinhardt zu Protokoll des Schuldenausschusses gegeben habe, die dahin gehe, daß die Nationalsozialistische Fraktion die Mitglieder des Schuldenausschusses wegen Eidesverletzung zur Verantwortung ziehen werde, wenn sie sich bereit finden sollten, Schuldtitel des Reichs auszufertigen, die auf einer gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung zustandegekommenen Kreditermächtigung beruhe. Da nach der Reichsschuldenordnung nur der Schuldenausschuß das Recht habe, Schuldverschreibungen des Reichs auszufertigen, gebe es angesichts der Haltung des Schuldenausschusses wohl keine andere Möglichkeit als den Erlaß eines formellen Reichsgesetzes für die Kreditermächtigungen zu betreiben.

Das Kabinett erörterte sodann die Frage, wie lange die Reichsfinanzverwaltung mit den noch laufenden gültigen Kreditermächtigungen auskommen könne.

Ministerialdirektor von Krosigk trug vor, daß man zur Not ohne neues Gesetz bis zum 2. Mai werde durchkommen können. Für die Fälligkeiten nach dem 2. Mai seien neue Schuldtitel der Reichsschuldenverwaltung erforderlich. Wenn es allerdings gelinge, nach dem 2. Mai vorübergehend den Reichspostkredit in Anspruch zu nehmen, werde man mit dieser Hilfe bis zum 10. Mai reichen.

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß für den äußersten Notfall auch noch ein anderer Ausweg offenstehe, man könne nämlich die Bestimmungen der[2446] Reichsschuldenordnung, durch welche die Aufgabe der Ausfertigung von Schuldverschreibungen des Reichs auf die Reichsschuldenverwaltung übertragen worden sei, durch Notverordnung dahin abändern, daß eine andere Stelle, etwa der Reichsminister der Finanzen, zur Ausfertigung ermächtigt werde.

Das Kabinett nahm von dieser Möglichkeit Kenntnis. In der Aussprache darüber wurde jedoch hervorgehoben, daß die Beschreitung eines derartigen Weges große Gefahren für den Reichskredit in sich berge und daß er daher besser vermieden werde.

Das Kabinett erörterte sodann die Frage, welches die zweckmäßigste Zeit wäre, den Reichstag mit dem notwendig werdenden Gesetz zu befassen.

Staatssekretär Dr. Pünder berichtete, daß in der letzten Sitzung des Ältestenrats des Reichstags klar erkennbar geworden sei, daß der Reichstag noch vor Pfingsten unter allen Umständen zusammentreten wolle.

Das Kabinett beschloß daher, zu versuchen, den Zusammentritt des Reichstags bis gegen den 6. Mai hinauszuzögern, in der Annahme, daß die Tagung sich alsdann auf etwa eine Woche, d. h. bis zum Beginn der Pfingstferien beschränken lassen könne. Bis dahin soll ein über dem Reichsrat zu leitender Gesetzesentwurf für die Kreditermächtigung vorbereitet werden5.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß im Verfolg der Verhandlungen über die Prolongation des Lee-Higginson-Kredits ohnehin ein Reichsgesetz nötig sei. Mit diesem Gesetz könne die in der Notverordnung vom 29. März enthaltene Kreditermächtigung gesetzlich erneuert werden. In der Begründung zum Gesetzentwurf könne zum Ausdruck gebracht werden, daß die Reichsregierung diese gesetzliche Wiederholung der Kreditermächtigung an sich nicht für notwendig hält, daß sie aber beantragt werde im Hinblick auf Zweifel, die bei der Reichsschuldenverwaltung bestehen. Ferner könne ausgeführt werden, daß diese Zweifel von der Reichsregierung nicht geteilt werden6. Der Begründung sollen sodann auch die den Standpunkt der Reichsregierung unterstützenden Gutachten der Staatsrechtslehrer Anschütz und Jellinek beigefügt werden.

Der Reichskanzler warf sodann die Frage der parlamentarischen Erledigung des Reichshaushalts 1932 auf. Es wurde festgestellt, daß der Etatsentwurf bis Ende April druckfertig vorliegen kann. Der Reichsrat werde ihn aber sicherlich erst nach Pfingsten endgültig verabschieden können. Infolgedessen werde es sich nicht ermöglichen lassen, den Etat dem Reichstag schon in der ersten Maihälfte zuzuleiten.

Das Kabinett beschloß jedoch, zu versuchen, den Reichstag zu veranlassen, auch ohne formelle Zuleitung des Reichsetats aufgrund der Reichsratsdrucksachen schon in der Tagung vor Pfingsten in eine erste Lesung einzutreten und die Überweisung des Etats an den Haushaltsausschuß zu beschließen.

Staatssekretär Dr. Pünder wurde ermächtigt, in diesem Sinne schon jetzt an den Präsidenten des Reichstags zu schreiben (vgl. Schreiben des Staatssekretärs in der Reichskanzlei vom 15.4.32 […]7.

Fußnoten

1

In diesem Schreiben der Reichsschuldenverwaltung an den Reichsschuldenausschuß hatte diese den Standpunkt vertreten, daß die Kreditermächtigungen der RReg. nicht als NotVoen erlassen werden dürften, da dies im Widerspruch zu Art. 87 RV stehe (Abschrift in R 43 I /2392 , Bl. 71–109).

Art. 87 RV lautete: „Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen nur aufgrund eines Reichsgesetzes erfolgen“.

Die Reichsschulden wurden von der „Reichsschuldenverwaltung“, eine von der Reichsfinanzverwaltung abgesonderte, selbständige unabhängig gestellte kollegiale Reichsbehörde verwaltet; Aufsichtsinstanz war der „Reichsschuldenausschuß“, ein Kollegium mit sechs Mitgliedern des RR, ebensovielen Mitgliedern des RT und dem Präs. des Rechnungshofs (Anschütz, Die Verfassung des Dt. Reiches [1930], S. 383).

2

Vgl. hierzu den Vermerk der StSS Schäffer und Zweigert vom 31.3.32 (Durchschrift in R 43 I /2392 , Bl. 111–117).

3

Gutachten von Jellinek in R 43 I /2392 , Bl. 154–168, Gutachten von Anschütz in R 43 I /2392 , Bl. 169–184.

4

NotVo. vom 29.3.32 (RGBl. II, S. 97 ; vgl. auch Dok. Nr. 697, P. 9).

5

Reichsschuldenordnung vom 13.2.24, RGBl. I, S. 95 .

6

Vgl. Dok. Nr. 732, P. 2.

7

In dem Schreiben an RT-Präs. Löbe hatte StS Pünder eine einwöchige Sitzungsperiode des RT, beginnend mit dem 6.5.32, zur Beratung des KreditermächtigungsGes. und des Haushalts vorgeschlagen (Abdruck in R 43 I /1455 , S. 496–498).

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