1.247.2 (bru3p): 2. Lohn- und Gehaltspfändungen.

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2. Lohn- und Gehaltspfändungen.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt seiner Kabinettsvorlage vom 17. Mai d.J. – […] vor und vertrat den Vorschlag, die jetzige Pfändungsgrenze von 195 RM herabzusetzen auf 150 RM4. Er betonte, daß diese Senkung dem Rückgang des Lebenshaltungsindex entsprechen würde. Er teilte mit, daß außer dem Reichsarbeitsminister, die beteiligten Ressorts und die Wirtschaft5 mit dieser Regelung einverstanden wären. Der Reichsarbeitsminister ziehe dagegen vor, die Grenze auf 165 RM festzusetzen.

Ministerialdirigent Dr. Feig bat für den Reichsarbeitsminister, nicht weiter als auf 165 RM hinunterzugehen, und zwar im Interesse der Lohn- und Gehaltsempfänger.

[2560] Auf Vorschlag des Reichskanzlers wurde beschlossen, daß eine Senkung der Lohn- und Gehaltspfändungsgrenze erfolgen solle. Über das Ausmaß solle unter den Ressorts noch eine Verständigung herbeigeführt werden6.

Fußnoten

4

Vgl. hierzu auch Dok. Nr. 607, P. 2, Dok. Nr. 612, P. 10 und die Anpassung-NotVo. vom 23.12.31, Siebenter Teil, § 2 (RGBl. I, S. 779 , hier S. 786), die bis zum 30. 6 32 befristet war. In der Kabinettsvorlage vom 17.5.32 hatte der RJM u. a. ausgeführt: „Die Pfändungsgrenze betrug in der Vorkriegszeit monatlich 125,– RM. Durch das auf einen Initiativantrag beruhende Gesetz vom 27. Februar 1928 (RGBl. I, S. 45 ) wurde sie dem damaligen Indexstande von über 150 entsprechend auf etwas über das Eineinhalbfache von 125 = 195 RM erhöht. Der gegenwärtige Indexstand liegt wenig über 120, übersteigt also den Vorkriegsstand nur noch um ein Fünftel. Es dürfte daher angemessen sein, auch für die Lohnpfändungsgrenze auf einen die Vorkriegssumme um ein Fünftel übersteigenden Betrag, d.s. 150 RM monatlich herunterzugehen (Anschreiben mit VoEntw. in R 43 I /1220 , Bl. 290–291).

5

Die Hauptgemeinschaft des dt. Einzelhandels hatte mit Schreiben an den StSRkei und den RJM vom 22.4.32 erneut die Herabsetzung der Lohnpfändungsgrenze angemahnt (R 43 I /1220 , Bl. 283–286).

6

Der Entw. ist vom Rkab. Brüning nicht mehr verabschiedet worden. Vgl. hierzu die NotVo. über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung, Dritter Teil vom 14.6.32 (RGBl. I, S. 285 , hier S. 294).

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