1.72.4 (bru3p): Mineralwassersteuer.

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Mineralwassersteuer.

Auf Vorschlag des Reichsministers der Finanzen erklärte sich das Kabinett damit einverstanden, daß das Mineralwassersteuergesetz vom 15. April 193017 für die Zeit vom 1. Januar 1932 bis 31. Dezember 1933 außer Kraft gesetzt wird. Zur Begründung trug er vor, daß durch die Außerkraftsetzung des Gesetzes einer Forderung der politischen Parteien entsprochen werde18. Die Steuer habe bisher nur 12 Millionen erbracht19.

Fußnoten

17

RGBl. 1930 I, S. 139 .

18

Vgl. auch die Eingaben der Arbeitsgemeinschaft der Dt. Mineralwasserindustrie vom 23. 10. und 3.11.31, R 43 I /2413 , Bl. 4–5 und Bl. 8–12.

19

Ursprünglich war mit 40 MioRM Aufkommen gerechnet worden: Dok. Nr. 14. Trotz des geringen Steueraufkommens hatte StS Schäffer wegen reparationspolitischer Bedenken die Aussetzung der Mineralwassersteuer abgelehnt. StS Pünder hatte dagegen den wirtschaftsbelebenden Effekt der Steueraussetzung hervorgehoben (Vermerk vom 5.12.31, R 43 I /2413 , Bl. 33–34). Zur Aussetzung der Mineralwassersteuer siehe den Vierten Teil, Kapitel III der Vierten NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 8.12.31 (RGBl. I, S. 699 , hier S. 715).

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