1.74.1 (bru3p): 1. Maßnahmen gegen Waffenmißbrauch.

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1. Maßnahmen gegen Waffenmißbrauch.

Staatssekretär Zweigert trug den Inhalt des beiliegenden Entwurfs vor1.

Das Reichskabinett stimmte dem Entwurf in der beiliegenden Fassung zu2.

Fußnoten

1

Der RIM hatte den Entw. am 3.12.31 vorgelegt, der eine Forderung des Sächs. IM in der Innenministerkonferenz vom 17.11.31 (Dok. Nr. 556) aufgriff. Der Entw. ermächtigte die obersten Landesbehörden, eine Anmeldepflicht für Schußwaffen und Munition bei der Polizei einzuführen. Waffen und Munition konnten, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung es erforderte, in polizeiliche Verwahrung genommen werden. Als Strafandrohung wegen Verstoßes gegen Anmeldung oder Ablieferung sah der Entw. eine Mindestgefängnisstrafe von drei Monaten vor. Das SchußwaffenGes. vom 12.4.28 (RGBl. I, S. 143 ) wurde in seiner Bestimmung über den Erwerb von Schußwaffen eingeschränkt auf zuverlässige Personen, die ein legitimes Bedürfnis nachweisen konnten. Der gewerbsmäßige Vertrieb von Hieb- und Stoßwaffen wurde von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung sollte mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft werden (R 43 I /2701  a, Bl. 281–283).

2

Veröffentlicht im Kapitel I des Achten Teils der Vierten NotVo. vom 8.12.31, RGBl. I, S. 742 .

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