2.93.4 (cun1p): 4) Ausnahmezustand in Thüringen.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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4) Ausnahmezustand in Thüringen.

Der Herr Reichskanzler verweist darauf, daß die Thüringische Regierung aufgrund des Artikels 48 der Reichsverfassung wegen gewisser Übergriffe rechtsradikaler Kreise den Ausnahmezustand verhängt habe6. Es sei ein Postulat der Gerechtigkeit, ebenso wie man es in Bayern seinerzeit getan habe7, auch hier für eine Beseitigung des Ausnahmezustandes Sorge zu tragen, da eine genügende Motivierung für die Verhängung desselben wohl kaum vorhanden sei. Das Gesetz zum Schutze der Republik müsse genügen, um den Ausschreitungen der Rechtsorganisationen auch in Thüringen entgegenwirken zu können.

Der Herr Reichsminister des Innern sagt zu, mit der Thüringischen Regierung über die Beseitigung des Ausnahmezustandes in Verhandlungen einzutreten8.

Fußnoten

6

Mit VO vom 22.2.23 hatte das Thüring. StMin. den Art. 123 der RV außer Kraft gesetzt und in einer entspr. Ausführungsverordnung alle öffentlichen politischen Versammlungen anmelde- und genehmigungspflichtig gemacht. In einer Anweisung des Thüring. IMin. an die Kreis- und Stadtdirektoren vom 22. 2. wurde außerdem verfügt, „daß alle öffentlichen Versammlungen der DVF von den Herren Kreis- und Stadtdirektoren zu verbieten sind unter jeweiliger Mitteilung hierher. Das Ministerium sieht sich zu dieser Maßnahme genötigt, da die angekündigten Versammlungen der DVF in Gera, Jena und Hildburghausen bereits zu großer Beunruhigung breiter Volksschichten geführt haben, und da bestimmte Nachrichten vorliegen des Inhalts, daß die DVF zu ihren Versammlungen Saalschutzkommandos von außerhalb Thüringens heranzuziehen beabsichtigt und außerdem Versammlungen der Freiheitspartei außerhalb Thüringens zu erheblichen Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit geführt haben.“ Die Thüring. VO wurden vom RIM dem RT mitgeteilt am 28. 2. (RT-Drucks. Nr. 5592, Bd. 376 ).

7

Die bayer. VO vom 26. 1. (RT-Drucks. Nr. 5538, Bd. 376 ) war am 5. 2. wieder aufgehoben worden (RT-Drucks. Nr. 5549 ). S. dazu Dok. Nr. 59, a. d. TO.

8

Mit Schreiben vom 7. 3. legt der RIM im Auftrage des RPräs. dem Thüring. IMin. die juristischen Bedenken gegen eine Inanspruchnahme des Art. 48, Abs. 4 der RV dar. „Im vorliegenden Falle erscheint es zweifelhaft, ob eine so große ‚Gefahr im Verzuge‘ war, daß die Regierung genötigt war, von sich aus einen Artikel der RV außer Kraft zu setzen; nach Lage der Sache ist vielmehr anzunehmen, daß es der Thüringischen Regierung möglich gewesen wäre, den Herrn RPräs. um den Erlaß einer VO nach Art. 48 anzugehen. Verordnungen einer Landesregierung aufgrund des Art. 48, Abs. 4 müssen auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben, und die getroffenen Maßnahmen dürfen, wie es die Verfassung ausdrücklich vorschreibt, nur vorübergehender Natur sein. Der Herr RPräs. hat mich daher ersucht, bei der Thüringischen Regierung vorstellig zu werden, daß sie die am 22. Februar d. Js. erlassene VO alsbald wieder aufhebe.“ (R 43 I /2678 , Bl. 138). Dieses Schreiben sendet Oeser am 13. 3. abschriftlich an StS Hamm. Dabei nimmt er auf die Proteste der DVF gegen die thüring. VO Bezug, insbesondere auf ein Schreiben Wulles an den RK vom 3. 3., in dem die DVF verlangt, „daß durch den Herrn RPräs. oder durch den Herrn RK sofort alle Schritte unternommen werden, die dazu dienen, diese VO umgehend aufzuheben.“ (R 43 I /2678 , Bl. 134). Oeser, dem dieser Protest abschriftlich zugegangen war, erklärt dazu: „Von einer Bescheidung des Herrn Abg. Wulle habe ich zunächst abgesehen, um nicht für den Fall, daß etwa die Thüringische Regierung Bedenken gegen die Aufhebung der VO erhebt, der DVF Gelegenheit zu geben, die RReg. gegen die Thüringische Regierung auszuspielen.“ (R 43 I /2678 , Bl. 137). Neue Protestschreiben der DVF ergehen an den RK unter dem 16. und 20. 3. (s. Dok. Nr. 100). Am 6. 4. hebt das Thüring. StMin. die VO vom 22. 2. auf (RT-Drucks. Nr. 5771, Bd. 377 ).

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