2.93.7 (cun1p): 7) Gesetzentwurf über Erfassung von Militärgut.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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7) Gesetzentwurf über Erfassung von Militärgut.

Der Herr Reichsschatzminister trägt vor, daß anläßlich der Beratung dieses Gesetzentwurfs im Rechtsausschuß13 eine Bestimmung in den Entwurf hineingebracht worden sei, daß über die Verwendung des erfaßten Militärgutes in einem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden sei. Er könne sich mit dieser Auffassung des Rechtsausschusses nicht abfinden, da hierdurch die Wirksamkeit des Gesetzes, das sich doch hauptsächlich gegen Veruntreuer von Militärgut richte, in Frage gestellt sei. Er wünsche den Entwurf zurückzuziehen.

Der Herr Reichskanzler regt an, daß der Herr Staatssekretär im Preußischen Staatsministerium mit der sozialdemokratischen Fraktion, auf deren Antrag die Bestimmung in das Gesetz hineingebracht worden sei, Fühlung über eine eventuelle Beseitigung der Bestimmung nehme14.

Fußnoten

13

Der Entwurf war am 3. 1. vom Kabinett gebilligt worden (s. Dok. Nr. 33), als RT-Drucks. Nr. 5563 (Bd. 376 ) an den RT gelangt und dort am 27. 2. dem Rechtsausschuß zugeleitet worden.

14

Am 8. 3. gibt der Rechtsausschuß mit Zustimmung des RSchM dem Gesetzentwurf eine neue Fassung (RT-Drucks. Nr. 5620, Bd. 377 ), die in § 3 eine Bestimmung vorsieht, nach der die Verwertung des beschlagnahmten Materials durch das RSchMin. erst zulässig ist, nachdem die Fristen für private Feststellungsklagen abgelaufen bzw. derartige Klagen abgewiesen sind. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Verwertung des Militärguts jedoch sofort vorgenommen werden. In dieser Form verabschiedet der RT den Gesetzentwurf am 15. 3., der dann am 31.3.23 verkündet wird (RGBl. I, S. 243  f.).

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