2.106.5 (feh1p): 5. Ausfuhrsperre gegen Polen.

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[270]5. Ausfuhrsperre gegen Polen4.

Der Reichswirtschaftsminister schilderte kurz die Sachlage und stellte die Erwägung anheim, ob die Ausfuhrsperre gegen Polen nicht aufgehoben werden könne.

Der Vertreter des Auswärtigen Amts teilte mit, daß in den nächsten Tagen Verhandlungen mit Polen über eine Reihe von wirtschaftlichen Interessen beginnen würden, daß die Polen zu diesen Verhandlungen nur durch die Sperre gebracht seien und daß er daher deshalb bitten müsse, es einstweilen bei der Ausfuhrsperre zu belassen. Gleichzeitig betonte er, daß die Ausfuhrsperre z. Zt. nicht so streng durchgeführt würde, wie es erwünscht und von den Ressorts beschlossen sei. Bei der weiteren Erörterung wurde von verschiedenen Seiten behauptet, daß den Anordnungen des Beschlusses vom 27. September über eine schärfere Ausfuhrsperre bisher von den Außenhandelsstellen nicht nachgekommen sei5, da täglich große Mengen von Waren, auch solche, die in Deutschland dringend benötigt würden, die Grenze mit Ausfuhrscheinen passierten.

Das Kabinett war der Auffassung, daß es bei der Ausfuhrsperre verbleiben solle und daß, soweit die Anordnungen noch nicht genügend beachtet würden, nochmals ausdrücklich seitens des Reichswirtschaftsministers unter Mitteilung des Beschlusses vom 27. September hierauf hingewiesen und die Beobachtung dieser Vorschriften kontrolliert werden solle. Der Reichswirtschaftsminister wird das Weitere veranlassen6.

Fußnoten

4

Zur Vorgeschichte s. Dok. Nr. 93 und Dok. Nr. 96.

5

Am 27. 9. hatte im AA eine Sitzung über die Ausfuhrsperre gegenüber Polen stattgefunden. Auf dieser Sitzung war beschlossen worden, Ausfuhrbewilligungen nach Polen nur sehr bedingt zu erteilen. Ferner sollten die Ausfuhrbewilligungen nicht mehr wie bisher durch die Außenhandelsstellen, sondern durch das RWiMin. selbst erteilt werden. Siehe dazu Dok. Nr. 96.

6

In einem Schreiben vom 15.11.1920 wies der RWiM den RKom. für die Aus- und Einfuhrbewilligung an, den Außenhandelsstellen mitzuteilen, daß Ausfuhrbewilligungen nach Polen nur sehr bedingt erteilt werden sollten. Der RKom. war gehalten, alle Ausfuhren nach Polen in Zukunft selbst zu genehmigen.

Der StSRkei erhielt eine Abschrift dieses Schreibens (R 43 I /118 , Bl. 81). Erneut wurde die Frage der Ausfuhrsperre gegen Polen in den Kabinettssitzungen vom 14. 4. und 16.4.1921 beraten. Siehe dazu Dok. Nr. 233, P. 8 und Dok. Nr. 234, P. 2.

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