2.119.2 (feh1p): 2. Abkommen mit Lefebvre.

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2. Abkommen mit Lefebvre.

Staatssekretär Müller trägt vor, daß, gemäß einem früheren Beschlusse des Kabinetts, mit Lefèbvre über den Ersatz der Restitutionen durch Substitutionen verhandelt worden sei5. Die Verhandlungen seien insofern befriedigend verlaufen,[306] als, gemäß dem früher geäußerten Wunsche des Kabinetts, durch die für den freien Verkehr zwischen französischen Bestellern und deutschen Lieferanten zur Verfügung zu stellenden 158 000 000 Goldmark die Spaer Kohlenvorschüsse abgedeckt werden sollten6. Außer diesen früher veranschlagten 158 000 000 Goldmark würden jedoch noch weitere 40 000 000 erforderlich werden. Lasse man bezüglich dieser Beträge den freien Verkehr zwischen Lieferanten und Bestellern zu, so sei zu befürchten, daß der freie Verkehr nach den bereits jetzt vorhandenen Anzeichen alsbald in die Hände von Schieberkreisen (Gallasch) gelangen und für Frankreich die Möglichkeit eröffnet werde, seine Milliardenbestellungen in den Dienst seiner politischen Ziele im Rheinland zu stellen. Ferner würden bei einer derartigen Regelung weder die Wünsche der Länder nach gleichmäßiger Verteilung der Lieferungen7 noch die Forderungen des Handwerks genügend berücksichtigt werden können. Endlich sei zu berücksichtigen, daß die vollständig kapitalistische Organisation des freien Verkehrs jede Mitwirkung der Arbeiterschaft aus[schließen] werde. Er beantrage daher, von einer Einführung des freien Verkehrs bezüglich des gedachten Vorschusses von 158 000 000 Abstand zu nehmen, während er gegen eine probeweise Einführung[307] des freien Verkehrs in Höhe von 40 000 000 Mark keine Bedenken habe.

Reichsminister Dr. Simons und Ministerialdirektor v. Le Suire sprechen sich für die Annahme des Abkommens mit Lefèbvre aus, da hierdurch die für die Industrie äußerst lästigen Restitutionen in Wegfall kämen.

Staatssekretär Müller formuliert das Thema der Abstimmung so, daß heute nur darüber abgestimmt werde, ob der freie Verkehr für die zur Ablösung der Restitutionen durch Substitutionen bestimmten 158 000 000 Mark zugelassen werden solle oder nicht. Es werde also mit der zu treffenden Entscheidung der grundsätzlichen Frage nicht vorgegriffen, in welcher Weise allgemein die Lieferungen auf Grund von Anlage IV zu Teil VIII des Friedensvertrags durchzuführen seien; insbesondere würde das bereits im Gange befindliche amtliche Lieferungsverfahren auf Grund der vom Wiedergutmachungsausschuß überreichten Listen in keiner Weise berührt.

Nachdem dieser Formulierung allseitig zugestimmt war, beschließt das Kabinett gegen die Stimme des Wiederaufbauministeriums, für das Abkommen mit Lefèbvre den von diesem vorgeschlagenen „freien Verkehr“ zuzulassen8.

Fußnoten

5

Es handelt sich hier um die Lieferungen Dtlds. nach Art. 238 VV. Danach war Dtld. verpflichtet, Bargeld, Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, die in den ehemals feindlichen Staaten während des Krieges weggeführt, beschlagnahmt oder sequestriert worden waren, zurückzugeben (Restitutionsverpflichtung).

Die Durchführung der Restitution, insbesondere die Rückführung von Maschinen und Materialien, hatte in der dt. Wirtschaft bald zu schweren Störungen geführt. Der Ausbau ganzer Betriebseinrichtungen und Fabrikhallen hatte vielfach – vor allem bei den mittleren und kleineren Betrieben – zur Unterbrechung des Betriebes, wenn nicht gar zur völligen Betriebseinstellung geführt. Bereitwillig hatte daher der Präs. der Reichsrücklieferungskommission, Guggenheimer, die Anregung des frz. Delegierten beim Reparationskomitee in Wiesbaden, Lefèbvre, aufgegriffen, die Restitution von industriellen Maschinen und Materialien durch Substitution zu ersetzen. Dieser Gedanke besagte, daß den dt. Betrieben die zu restituierenden Einrichtungen belassen werden sollten, während die all. Gegenforderungen durch Lieferung neuer Einrichtungen auf dt. Rechnung erfüllt werden sollten. Nach dem Vorschlag Guggenheimers sollte die Durchführung der Substitution nach folgendem Plan stattfinden: Einmal sollte eine bestimmte Gewichtsmenge industrieller Güter aus den Lagern und Vorräten des Reiches an die Alliierten abgegeben werden; zum anderen sollte den Alliierten auf einer Bank im Rheinland ein Kredit von 158 Mio GM eingeräumt werden, aus dem dann Bestellungen all. Firmen in Dtld. bezahlt werden sollten. Dabei sollte der Verkehr zwischen den all. Bestellerfirmen und den dt. Lieferfirmen völlig frei sein.

Den Vorteilen dieser Regelung – Beseitigung der Störungen in den Betrieben und Belebung des dt. Arbeitsmarktes durch die all. Bestellungen – stand der Nachteil gegenüber, daß der Ersatz der Restitution durch die Substitution einen Mehraufwand von 1,605 Mrd. Papiermark erforderte, die zu zahlen sich das RFMin. außerstande erklärte. Auch die dt. Industrie, an die man wegen einer Beteiligung herangetreten war, erklärte, daß sie nicht in der Lage sei, die erforderlichen Kapitalien zu beschaffen. Am 11.11.1920 hatte der RMWiederaufbau daraufhin ein Schreiben an den RK gerichtet und hatte unter Darlegung des Sachverhalts um eine Entscheidung des Kabinetts oder des Wirtschaftlichen Ausschusses gebeten (R 43 I /396 , Bl. 160–162). Zum Wirtschaftlichen Ausschuß s. Dok. Nr. 89, Anm. 2.

Die Entscheidung über diese Frage wurde dem Wirtschaftlichen Ausschuß übertragen, der sich in seiner Sitzung vom 15.11.1920 mit dem Vorschlag Guggenheimers befaßte. Der Ausschuß beschloß, dem Vorschlag unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß die Inanspruchnahme des einzuräumenden Kredits als Rückzahlung auf die nach dem Abkommen von Spa gezahlten Kohlenvorschüsse gelten sollte und deren Höhe nicht überschreiten sollte (Protokollauszug der Sitzung des Wirtschaftlichen Ausschusses v. 15.11.1920, R 43 I /396 , Bl. 164). Zu den Kohlevorschüssen nach dem Abkommen von Spa s. u. Anm. 6.

Am 23. 11. hatte Guggenheimer Lefèbvre in Wiesbaden einen entsprechenden Abkommensvorschlag überreicht (Schreiben des PrMinPräs. an den RK am 9.11.1920, R 43 I /396 , Bl. 191–197).

6

Diese Kohlenvorschüsse waren von den Alliierten nach dem Kohlenprotokoll von Spa zu zahlen. Ziffer 6 des Kohlenprotokolls bestimmte, daß die Alliierten der dt. Seite im Rahmen der Zahlungen für die Kohlelieferungen einen bestimmten Betrag als Vorschuß gewähren sollten. Die Höhe dieses Betrages sollte der Differenz zwischen dem dt. Inlandspreis und dem dt. bzw. brit. Ausfuhrpreis entsprechen (RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 21).

7

Das Vergabewesen bei den Lieferungen nach dem VV war am 11.11.1920 in einer Sitzung im AA zwischen Sachverständigen und Ländervertretern behandelt worden. Dabei hatte RAM Simons erklärt, daß bei der Auftragsvergabe ein gemischtes System geplant sei, in dem zentralistische Beschaffung und freier Verkehr zwischen Hersteller und Besteller nebeneinander hergehen sollten. Die einzelnen Länder sollten bei der Auftragsvergabe ausreichend berücksichtigt werden.

Wurde der Verkehr zwischen den Herstellern und Bestellern nun jedoch gänzlich freigegeben, wie dies in dem Abkommen vorgesehen war, so stand zu befürchten, daß die Alliierten dies zu politischen Zwecken ausnutzen würden (Schreiben des PrMinPräs. an den RK am 9.12.1920, R 43 I /396 , Bl. 191–197).

8

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 161, P. 3.

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