2.175.1 (feh1p): 1. Ausführung des Friedensvertrags, und zwar a) teilweise Entwaffnung der Nordseebefestigungen; b) Verbot des Baues von Unterseebootsteilen in Deutschland.

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1. Ausführung des Friedensvertrags, und zwar
a) teilweise Entwaffnung der Nordseebefestigungen;
b) Verbot des Baues von Unterseebootsteilen in Deutschland1.

Zu a): Vizeadmiral Behncke berichtete über die Sach- und Rechtslage2 und wies darauf hin, daß die Nordseebefestigungen für die Küstenverteidigung heute eine größere Bedeutung als früher hätten, weil Schiffe für den Schutz der Küsten nicht in genügender Zahl vorhanden seien. Es müsse entschieden werden, ob man die Forderung erfüllen oder ob man einstweilen Widerstand leisten solle.

Staatssekretär v. Haniel erkannte an, daß nach dem Friedensvertrage die Entwaffnung nicht gefordert werden könne; da wir dies aber bereits früher zugestanden hätten, halte er es nicht für angängig, jetzt einen anderen Standpunkt einzunehmen, und empfahl, um die Verhandlungen in London nicht mit dieser Sache zu beschweren, auf eine weitere Verfolgung der Angelegenheit zu verzichten und es bei dem bisherigen Beschlusse zu belassen. Nach längeren Erörterungen stellte der Reichskanzler fest, daß die Ablieferung erfolgen solle. Der Reichswehrminister wird das Weitere veranlassen.

Zu b): Der Reichswehrminister und Vizeadmiral Behncke teilten die Sach- und Rechtslage3 mit und gaben zur Erwägung, ob man nicht einen Weg suchen solle, um eine gewisse Freiheit des Handelns bei der Lieferung von Kriegsmaterial für das Ausland zu erhalten.

[467] Staatssekretär v. Haniel bezeichnete die Rechtslage für uns als ungünstig (franz. Text „construction“) und glaubte daher eine Weiterverfolgung der Angelegenheit (Fortführung der Herstellung von drei Kommandotürmen für Holland) nicht empfehlen zu sollen4.

Das Kabinett billigte den Standpunkt des Auswärtigen Amtes.

Fußnoten

1

Diese beiden Fragen der Ausführung des Friedensvertrages waren auf Wunsch des RWeM in die TO aufgenommen worden. Dieser hatte am 12. 2. ein geheimes Schreiben an den StSRkei gerichtet, in dem es hieß: „Durch Kabinettsbeschluß vom 4. Februar ist entschieden worden, daß dem Friedensvertrag zuwiderlaufende Bestimmungen der Pariser Beschlüsse nicht auszuführen sind. Nach Rücksprache mit dem Herrn Minister des Äußern bedürfen zwei hierunter fallende Punkte der erneuten Beratung durch das Kabinett: 1.) Teilweise Entwaffnung der Nordseebefestigungen; 2.) Verbot des Baues von Unterseebootteilen in Deutschland.“ Der RWeM hatte die Angelegenheit als „äußerst dringend“ bezeichnet und hatte um die Entscheidung des Kabinetts gebeten (R 43 I /1364 , Bl. 113).

2

Zur Sach- und Rechtslage in der Frage der dt. Seebefestigungen s. Dok. Nr. 155, Anm. 5 und Dok. Nr. 169, Anm. 2.

3

Der Art. 191 VV bestimmte, daß der Bau („construction“) und der Erwerb von Unterwasserfahrzeugen in Dtld. untersagt sei. In den Pariser Beschlüssen vom 29.1.1921 war nochmals gefordert worden, die vollständige Zerstörung aller U-Boote und aller U-Bootteile durchzuführen sowie den Bau von U-Booten und U-Bootteilen in Dtld. einzustellen (RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 13 ).

4

Die Firma Jaeger in Elberfeld hatte in holl. Auftrag drei U-Bootkommandotürme angefertigt. Der wachsamen IMarKK war dies jedoch nicht entgangen, und sie hatte unter Berufung auf Art. 191 VV die Auslieferung und Zerstörung dieser Kommandotürme verlangt. Selbst eine Intervention der holl. Reg. hatte die Haltung der IMarKK nicht ändern können (PA/II F-M/M 1, Bd. 2).

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