1.105.1 (lut2p): 1. Antrag Müller und Genossen betreffend Erhöhung der Miete.

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RTF

1. Antrag Müller und Genossen betreffend Erhöhung der Miete1.

Das Kabinett beschloß, den Reichstagsantrag No. 1657 Müller und Gen. abzulehnen, und zwar sowohl den Hauptantrag wie den Eventualantrag. Erforderlichenfalls soll aber die Friedensmiete nicht schon am 1. April, sondern erst am 1. Juli 1926 erreicht werden. Diese Regelung soll auf gesetzlichem Wege erfolgen2.

Fußnoten

1

Der am 10.12.25 eingebrachte SPD-Antrag will den § 27 a des Gesetzes über Änderungen des Finanzausgleichs vom 10.8.25 (RGBl. I, S. 254 ), nach dem die (von den Ländern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs besteuerten) Mieten am 1.4.26 100% der Friedensmiete erreicht haben müssen, dahin ändern, daß die Mieten bis zum 1.4.27 100% der Friedensmiete nicht übersteigen dürfen oder – für den Fall der Ablehnung – bis zum 1.4.27 100% erreicht haben müssen (RT-Drucks. Nr. 1657, Bd. 405 ).

Der RFM hatte mit Schreiben vom 26. 1. um Kabinettsentscheidung gebeten, „ob an der gesetzlichen Bestimmung festgehalten und damit die Sicherung der Länder für den Ausgleich in ihrem Staatshaushalt aufrechterhalten werden soll“ (R 43 I /1408 , Bl. 108).

2

Erfolgt im Rahmen des „Gesetzes über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage“ vom 31.3.26 (RGBl. I, S. 185 ; zur Kabinettsberatung s. Dok. Nr. 292, P. 7), das in Art. I bestimmt: „Die Miete von 100% der Friedensmiete darf bis zum 31. März 1927 nicht überschritten werden.“

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