1.109.2 (lut2p): 1. b) Anträge des Reichstags zur Erwerbslosenfürsorge.

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[1080]1. b) Anträge des Reichstags zur Erwerbslosenfürsorge.

Das Kabinett beschloß, die dem Reichstag zur Zeit vorliegenden weiteren Anträge zur Erwerbslosenfürsorge, welche

a)

die Erhöhung der Unterstützungssätze,

b)

die Verlängerung der Unterstützungshöchstdauer,

c)

den Fortfall der Wartefrist (§ 9 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16.2.24, RGBl. I, Seite 127)

betreffen, abzulehnen3. […]

Fußnoten

3

In der Kabinettsvorlage des RArbM vom 4. 2. war um Ablehnung gebeten worden, da die Verwirklichung dieser Anträge Reich, Länder und Gemeinden mit erheblichen Kosten belasten würde.

Beigefügt sind in mehreren Anlagen Abschriften der betr. Anträge und kurze Stellungnahmen des RArbMin. zur rechtlichen und finanziellen Auswirkung.

Zu a): Antrag der KPD vom 12.1.26 (RT-Drucks. Nr. 1735, Bd. 406 ), in dem eine 50%ige Erhöhung der seit 14.12.25 geltenden Unterstützungssätze (vgl. Dok. Nr. 248, dort bes. Anm. 5) gefordert wird. Dazu das RArbMin.: Eine weitere Erhöhung der Sätze würde neben schwerer finanzieller Belastung zu Lohnüberschneidungen führen. Die Lebenshaltungskosten seien seit Mitte Dezember 1925 nahezu unverändert geblieben.

Zu b): Antrag der SPD im Sozialausschuß vom 23.11.25 (Nr. 280 der Drucks. des 9. Ausschusses), der die Unterstützung für die gesamte Dauer der Erwerbslosigkeit verlangt. Dieser Antrag sei, so das RArbMin., durch einen vom Sozialausschuß angenommenen Entschließungsantrag des Zentrums vom 15.1.26 (Nr. 315 der Drucks. des 9. Ausschusses), der die Gewährung der Unterstützung für die Dauer von 39, bei einigen Berufen (Landarbeiter) sogar für 52 Wochen fordert, wohl als erledigt anzusehen. Der Zentrumsvorschlag erscheine zweckmäßig, da er eine Anpassung an besondere Verhältnisse ermögliche.

Zu c): Antrag der SPD im Sozialausschuß vom 15.1.26 (Nr. 314 der Drucks. des 9. Ausschusses), die Wartezeit bei Unterstützungsempfängern, die mindestens eine Woche arbeitslos sind, in Wegfall zu bringen. Kommentar des RArbMin.: Der Fortfall der Wartefrist, die zur Zeit fast durchweg nur auf drei Tage abgekürzt sei, würde die Arbeitswilligkeit stark beeinträchtigen. Der Antrag begünstige Arbeitnehmer, die es verstünden, ihre Beschäftigungslosigkeit über eine Woche auszudehnen (R 43 I /1409 , Bl. 58-63).

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