1.132.1 (lut2p): Luftfahrtverhandlungen.

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Luftfahrtverhandlungen.

Der Reichswehrminister trug die Bedenken seines Ressorts gegen die von der Botschafterkonferenz vorgeschlagene Fassung der Beschränkung der Flugausbildung für Heeresangehörige1 vor. Die verlangte Kontrolle über Beförderungen und Urlaub innerhalb der Wehrmacht sei entwürdigend.

Der Reichskanzler stimmte dem zu, daß diese Forderungen kleinlich und verletzend seien.

Es fand eine Einigung darüber statt, daß die Pariser Delegation angewiesen werden solle, als letztes deutsches Angebot eine Zusicherung des Reichswehrministeriums vorzuschlagen, wonach insgesamt nicht mehr als 200 Angehörige der Wehrmacht (150 für das Heer, 50 für die Flotte) sich mit dem Sportflug beschäftigen würden. Die Namen dieser Sportflieger sollten in einer besonderen Liste geführt werden.

Der Reichsminister des Auswärtigen schlug vor, gleichzeitig eine Anweisung an den Botschafter von Hoesch herausgehen zu lassen, daß er auf diplomatischem Wege auf Annahme dieses letzten deutschen Angebots hinwirken solle.

Dem wurde von allen Teilnehmern der Chefbesprechung zugestimmt2.

Die Sitzung wurde hierauf geschlossen.

Fußnoten

1

Hierbei handelt es sich um eine von Massigli am 24. 2. der dt. Luftfahrtdelegation übergebene Neufassung eines erstmals am 13. 2. in Paris erörterten dt.-all. Notenwechsels (vgl. Anm. 26 zu Dok. Nr. 284; s. auch: ADAP, Serie B, Bd. I, 1, Dok. Nr. 124), deren Wortlaut obigem Protokoll in R 43 I /734 , Bl. 283-284 beiliegt. Der neue Entw. untersagt in Ziffer 5 Abs. a u. a. „jede Ausbildung in der Luftfahrt mit militärischem Charakter oder Ziel entgegen den in Art. 198 V.V. erwähnten Verpflichtungen“. In Ziffer 5 Abs. c 3 heißt es dann: „Ausnahmsweise und lediglich bezgl. der Sportluftfahrt können Angehörige der Reichswehr und der Marine auf ihren Antrag die Erlaubnis erhalten, privatim, während ihres vorschriftsmäßigen Urlaubs und auf eigene Kosten das Fliegen zu erlernen oder Flugzeuge zu führen. Es wird ihnen zu diesem Zwecke von den deutschen Behörden keinerlei Vorteil in der Beförderung oder irgendeine Erleichterung, namentlich in bezug auf die Urlaubsbewilligung, die einstweilige Verabschiedung usw., gewährt. Die Namen derjenigen, die von diesen Bewilligungen Gebrauch machen, und deren Pauschalzahl … nicht überschreiten darf, sind in ständig auf dem laufenden zu haltenden Listen zu führen.“

2

Diese Beschlüsse werden vom RAM am 1. 3. telegrafisch an die Pariser Botschaft übermittelt. S. ADAP, Serie B, Bd. I, 1, Dok. Nr. 130. Zum Fortgang der Pariser Verhandlungen s. hier Dok. Nr. 307.

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