1.171.2 (lut2p): 3. Entwurf eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid.

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3. Entwurf eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid.

Der Reichsminister des Innern berichtete über die Vorlage1. Zu erwägen sei, ob man die Worte „Folgen der Geldentwertung“ nicht zweckmäßiger dadurch etwas einenge, daß man von einem Ausgleich der Folgen der Geldentwertung spreche.

Eine längere Debatte über diesen Punkt ergab allgemeine Ablehnung.

Der Reichsminister der Justiz regte an, einen Passus darüber aufzunehmen, daß durch das Gesetz das Volksbegehren betreffend Fürstenabfindung nicht berührt werde.

Nach einer eingehenden Aussprache wurde beschlossen, eine derartige Erklärung nicht in das Gesetz, sondern in die Begründung des Gesetzes aufzunehmen und bei Veröffentlichung des Entwurfs diesen Gesichtspunkt stark hervorzuheben.

Das Kabinett stimmte sodann dem Gesetzentwurf in der ursprünglichen Vorlage zu2. Über diese Beschlußfassung des Kabinetts soll sofort der Presse Mitteilung gemacht werden3.

Fußnoten

1

Der GesEntw., vom RIM am 17. 4. vorgelegt, lautet: „Das Gesetz über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (RGBl., S. 790 ) erhält in § 1 Abs. 2 folgenden neuen Satz 2: ‚Als Gesetz im Sinne dieser Vorschrift [vgl. Anm. 3] gelten auch Gesetze, die die Folgen der Geldentwertung regeln‘.“ (R 43 I /2457 , Bl. 252-254).

2

Der RIM leitet den Entw. am 21. 4. dem RR zu (RR-Drucks. Nr. 69, Bd. 1926 I). – Zur weiteren Behandlung im Kabinett s. Dok. Nr. 348, P. 1.

3

In einer amtlichen Verlautbarung vom 22. 4. heißt es: „Nach Reichsrecht [d. h. nach Art. 73 Abs. 4 RV und § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Volksentscheid] ist der Weg der Volksgesetzgebung insofern beschränkt, als über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen kann.“ Zum Gesamtkomplex dieser Gesetze gehörten auch die beiden Aufwertungsgesetze des Jahres 1925 (RGBl. I, S. 117  und 137), sie „müssen, wenn nicht die ganze Wirtschaft auf das verhängnisvollste erschüttert werden soll, dem Haushaltsplan und den Abgabengesetzen gleichgeachtet werden“. Somit seien auch Gesetzentwürfe, die die Folgen der Geldentwertung regeln wollen, der Volksinitiative entzogen (nach „Tägliche Rundschau“ vom 22. 4.).

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