1.186.1 (lut2p): 1. Abstufung der Unterstützungssätze in der Erwerbslosenfürsorge nach dem Arbeitsentgelt.

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1. Abstufung der Unterstützungssätze in der Erwerbslosenfürsorge nach dem Arbeitsentgelt.

Der Reichsarbeitsminister begründete seine Vorlage1 und betonte, daß er zwar eine Verordnung der Einbringung eines Gesetzes vorziehe, daß er aber beabsichtige, im sozialpolitischen Ausschuß des Reichstags die Verordnung zu behandeln..

Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister der Finanzen waren mit der Vorlage im Prinzip einverstanden; der Reichsminister der Finanzen beantragte vorherige Beratung des Entwurfs mit den Regierungsparteien, um für die Verhandlungen im sozialpolitischen Ausschuß eine feste Basis zu schaffen.

Der Reichsarbeitsminister bemerkte, daß der Entwurf einige Konzessionen für das Parlament zulasse. Er beabsichtige, eventuell eine weitere Lohnklasse über 36 RM wöchentlichen Arbeitsverdienst einzuführen und bei den Familienzuschlägen im Höchstfall bis zu 70% hinaufzugehen.

[1337] Der Reichsminister der Finanzen wandte sich gegen die Absicht der Erhöhung der Familienzuschläge.

Nach längerer Debatte stimmte das Kabinett dem Entwurf des Reichsarbeitsministers zu. Als Konzession soll lediglich die Einführung einer weiteren Lohnklasse, die vom Reichsarbeitsministerium beabsichtigt ist, ins Auge gefaßt werden. Eine Erhöhung der Familienzuschläge bis zu 70% soll mit allen Mitteln verhindert werden2.

Fußnoten

1

Der RArbM hatte am 30. 4. den „Entwurf einer Anordnung über Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge“ übersandt. Der Entw. bestimmt u. a.: Es werden für die Bemessung der Unterstützung fünf Lohnklassen (u. a. Klasse I: Wochenlohn 12 RM, Klasse III: Wochenlohn 18–24 RM, Klasse V: Wochenlohn über 30 RM) eingeführt. Für die Zugehörigkeit der Erwerbslosen zu den einzelnen Lohnklassen ist das Arbeitsentgelt der letzten acht Wochen maßgebend. In jeder Lohnklasse wird der Bemessung der Unterstützung ein Einheitslohn (z. B. in Klasse I 12 RM, in Klasse III 21 RM, in Klasse V 33 RM) zugrunde gelegt. Der Höchstsatz der Hauptunterstützung für Erwachsene aller Lohnklassen beträgt 40% des Einheitslohns. Außerdem wird für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen des Erwerbslosen ein Familienzuschlag von 5% des Einheitslohns gewährt. Einschließlich der Familienzuschläge darf die Unterstützung in keinem Fall 65% des Einheitslohns übersteigen. – In der Begründung heißt es u. a.: Die geltenden Leistungen der Erwerbslosenfürsorge (s. VO vom 16.2.24, RGBl. I, S. 127 ), die unter dem Gesichtspunkt der Versorgung festgesetzt und nicht nach dem Arbeitsentgelt abgestuft seien, hätten zu Verzerrungen und Ungerechtigkeiten geführt. Sie garantierten einerseits den Facharbeitern und höherbezahlten Arbeitnehmern keinen ausreichenden sozialen Schutz, da sie nur einen Bruchteil der Arbeitseinkommen dieser Gruppen ausmachten, und seien andererseits in den unteren Lohnbereichen bedenklich nahe an das bisherige Einkommen herangerückt (insbes. bei ungelernten Arbeiterinnen), wodurch der Arbeitswille zunehmend nachteilig beeinflußt würde. Ferner wird betont: Das vorgeschlagene Lohnklassensystem solle eine Zwischenlösung bis zum Inkrafttreten der Arbeitslosenversicherung (vgl. Dok. Nr. 147, P. 2, dort bes. Anm. 9) darstellen. Der Arbeitsausschuß des Vorl. RWiR und die Mehrheit der Länderregg. hätten sich für seine baldige Einführung nachdrücklich ausgesprochen (R 43 I /2031 , Bl. 64-70).

2

Unterlagen über den unmittelbaren Fortgang der Angelegenheit in den Akten nicht ermittelt. Lt. Pressemeldungen unterbreitet der RArbM den Entwurf am 10. 5. dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung und dem RR. Der RArbM beabsichtige, den Entwurf demnächst auch im sozialpolitischen Ausschuß des RT zur Erörterung zu stellen (nach „Tägliche Rundschau“ vom 11. 5.). Zur weiteren Kabinettsberatung s. diese Edition: Die Kabinette Marx III/IV, Ministerbesprechung vom 17.5.26, P. 2 a.

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