2.15.3 (ma11p): 3. Stellungnahme zur Frage einer Änderung der Personalabbauverordnung.

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3. Stellungnahme zur Frage einer Änderung der Personalabbauverordnung.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß die Personalabbauverordnung5 nunmehr in den Fünfzehnerausschuß komme6. Er sei persönlich geneigt, kleine formelle Änderungen im Ausschuß zuzugestehen und bitte das Kabinett um Zustimmung.

[75] Der Reichsarbeitsminister bemerkte, daß, wie es bereits anderweitig geschehen, vor dem Fünfzehnerausschuß die Möglichkeit bestehe, daß die Frage an einen Ressortminister gestellt werde, weshalb dieser oder jener Beamter zur Entlassung gekommen sei. Er sei der Auffassung, daß man prinzipiell hierauf keine Antwort erteilen könne.

Das Kabinett stimmte dem Antrage des Reichsministers der Finanzen und der Auffassung des Reichsarbeitsministers zu.

Auf Befragen des Reichsarbeitsministers stellte der Reichskanzler als Auffassung des Kabinetts fest, daß nach Annahme des Ermächtigungsgesetzes für die Regierung nur der Rechts- und Fünfzehnerausschuß in Betracht kämen.

Exzellenz von Seeckt führte aus, daß in der Reichswehr darüber eine große Unruhe entstanden sei, daß eine Einstellung von Militäranwärtern in den Zivildienst auf längere Zeit unterbunden sei7. Er glaube, daß man hier vielleicht dadurch helfen könne, daß man in den Ressorts von den freiwerdenden Stellen wenigstens einen Teil für die Militäranwärter freihalte.

Der Reichsminister der Finanzen […]: Was die Militäranwärter betreffe, so sei durch eine besondere Verordnung dahin Regelung getroffen, daß den Militäranwärtern besondere Abfindungen gezahlt würden. Dabei müsse beachtet werden, daß angesichts des Abbaues Stellen für Militäranwärter in der Zivilverwaltung wohl nicht zur Verfügung stehen würden.

[…]

Der Vizekanzler warf die Frage auf, ob es nicht möglich sei, für die zur Entlassung kommenden Beamten im Wege der Siedlung zu helfen. Auch könne man vielleicht daran denken, die Pension zu kapitalisieren.

Der Reichsminister der Finanzen machte davon Mitteilung, daß diese Frage vom Reichsarbeits- und Reichsfinanzministerium bereits erörtert werde.

Der Reichspostminister warf dann nochmals die Frage der Kündigung vor Weihnachten auf. Wenn er diese Kündigungen bis zum 1. Januar 1924 zurückstelle, bedeute das für sein Ressort eine Mehrausgabe von 40 000 Goldmark.

Der Reichsverkehrsminister schloß sich dem an, betonte jedoch, daß für sein Ressort die Mehrausgabe bedeutend höher sei.

[76] Exzellenz von Seeckt wandte sich dann noch gegen das Pensionskürzungsgesetz8. Zur Zeit stürme nach seiner Auffassung zu viel auf die Reichswehr ein. Man müsse bedenken, daß die Reichswehr ihren Abbau bereits hinter sich habe, und daß von 16 000 Offizieren 12 000 verabschiedet seien. Die vom Reichsfinanzministerium vorgeschlagenen Bestimmungen würden in der Reichswehr nicht verstanden und zu einer Verelendung weiter Kreise führen.

Ein Vertreter des Reichswehrministeriums führte aus, daß insbesondere die im Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Personalabbaugesetzes eingefügte Bestimmung, daß bis zur Höhe des Betrages, der dem jeweiligen Gehalt der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A VII entspreche, das Privateinkommen bei der Kürzung unberücksichtigt bleiben soll, für die Offiziere schwer tragbar sei. Die Gruppe A VII sei viel zu niedrig gegriffen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte zu den Wünschen des Reichsverkehrs- und Reichspostministers, daß ihm leider keine Mittel zur Verfügung ständen, um eine Hinausschiebung der Kündigungen bis nach Weihnachten zu ermöglichen. Auch wolle er hinzufügen, daß auch für Notstandsarbeiten keine Mittel bereit stünden.

Der Reichsarbeitsminister bemerkte zu den Ausführungen des Chefs der Obersten Heeresleitung, daß der ganze soziale Abbau, den das Reichsarbeitsministerium jetzt vornehme und der große Härten für die Betroffenen mit sich bringe, gefährdet sei, wenn das Pensionskürzungsgesetz nicht in der vorgelegten Form zur Durchführung gelange.

Der Reichskanzler regte an, die Frage der Versorgungsanwärter und der Pensionskürzung im kleineren Kreise, also zwischen Reichswehr-, Reichsfinanzministerium, Reichsministerium des Innern und Reichsarbeitsministerium zu besprechen.

Dieser Anregung wurde zugestimmt.

Fußnoten

5

Die Personalabbau-VO vom 27.10.23 (RGBl. I, S. 999 ) sieht vor, daß von der Gesamtzahl der am 1.10.23 beschäftigten Reichsbeamten mindestens 25% ausscheiden, und zwar 15% bis zum 1.4.24. Dieses Abbauziel soll erreicht werden durch Pensionierung aller 65 Jahre alten Beamten, vor allem aber durch freiwilliges Ausscheiden noch nicht pensionsreifer Beamter oder durch zwangsweise Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Durch Abbau freigewordene Planstellen dürfen nicht wieder besetzt werden. Außerdem sind alle entbehrlichen Angestellten und Arbeiter zu entlassen. Dabei kann die Zahl der entlassenen Angestellten teilweise auf die Abbauquote der Beamten angerechnet werden. Länder und Gemeinden sind verpflichtet, entsprechende Abbaumaßnahmen durchzuführen.

6

Die vorliegenden Parteienanträge auf Aufhebung bzw. Abänderung der Personalabbau-VO (RT-Drucks. Nr. 6333 , 6335, 6358, 6359, 6389 in Bd. 380) wurden vom RT in der Sitzung vom 8. 12. (RT-Bd. 361, S. 12376  ff.) an den 15er-Ausschuß überwiesen, der sich auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. 12. konstituierte.

7

Nach Art. 7 der Personalabbau-VO dürfen Neueinstellungen von Beamten und Beamtenanwärtern in den Reichsdienst nicht erfolgen. – In einer Kabinettsvorlage vom 12. 11. hatte Seeckt gefordert: 1. daß die Einstellungssperre für Versorgungsanwärter der Wehrmacht und der Schutzpolizei vom 1.4.24 ab aufgehoben wird; 2. daß Versorgungsanwärter und Beamte, die Versorgungsanwärter waren, nicht entlassen werden. In der Begründung zu diesem Antrag heißt es: „Die politische Entwicklung im Innern des Reiches hat die RReg. gezwungen, ihre Machtmittel, Wehrmacht und Polizei, zum Schutze des Reiches einzusetzen. In unbeirrbarer Treue, unbeeinflußt von Lockungen politisch anders orientierter Kreise, haben Wehrmacht und Polizei ihre Aufgaben bisher erfüllt. Es ist daher erste Pflicht der RReg., sich ihre Machtmittel zu erhalten, soll nicht das Reich verlorengehen. Die letzte Maßnahme der RReg., die Personalabbau-VO, muß aber die Festigkeit der Truppe völlig erschüttern.“ Durch die Einstellungssperre sei die Unterbringung ausgedienter Soldaten in der zivilen Beamtenlaufbahn unmöglich gemacht worden. Die alten Soldaten, die nach langem Warten eine Stelle als Beamter oder Angestellter gefunden hätten, würden vom Reich entlassen. „Es ist gewiß keine Frage, daß das Reich unter allen Umständen Ersparnisse machen muß. Es wäre aber ein verhängnisvoller Fehler, wollte die RReg. auch die letzte Stütze, deren sie zur Erhaltung des Reiches bedarf, um erhöhter Ersparnisse willen zerschlagen. Die nächste Zeit schon kann die letzte und größte Aufgabe an die Wehrmacht stellen.“ (R 43 I /696 , Bl. 359-361).

8

Das bezieht sich auf Art. 10, § 1 der Personalabbau-VO. Danach wird die Pension gekürzt, wenn der Pensionsempfänger neben seiner Pension ein steuerbares Privateinkommen bezieht, das die Bezüge der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A VII übersteigt. – In einer Kabinettsvorlage vom 1. 12. bezeichnet Seeckt diese Bestimmung als „Ausnahmeverordnung gegen das Offizierkorps“. Im Unterschied zum Zivilbeamten scheide der Offizier in der Regel verhältnismäßig früh aus dem Dienst aus und müsse daher zu seiner geringen Pension in einem Privatberuf hinzuverdienen. Die Pensionskürzung sei unter diesen Umständen eine Härte, die vor allem die wirtschaftlich Schwachen treffe. Große Privateinkommen neben hohen Pensionen bildeten bei den verabschiedeten Offizieren die Ausnahme (R 43 I /696 , Bl. 368 f.).

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