2.163.2 (ma11p): 2. Statut der Golddiskontbank.

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2. Statut der Golddiskontbank3.

Staatssekretär Trendelenburg bat, mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Reichswirtschaftsministers um Vertagung der Verhandlungen auf den nächsten Tag.

Der Reichsbankpräsident ersuchte, mit Rücksicht auf die außerordentlich schwierige Devisenlage die Verhandlungen so schnell wie möglich zu einem Ende zu führen.

Es wurde beschlossen, in die Verhandlungen einzutreten und sie so weit als möglich zu fördern.

[517] Staatssekretär Trendelenburg berichtete über die in der Vorlage des Reichswirtschaftsministers unter Nr. II D 1882 aufgeführten Differenzpunkte zwischen dem Reichswirtschaftsministerium und der Reichsbank4.

Der Reichsbankpräsident führte zu Punkt 3 (Satzungsänderungen) aus, daß er nicht in der Lage sei, in dem Statut der Golddiskontbank oder durch eine öffentliche Erklärung zum Ausdruck zu bringen, daß bei späteren Satzungsänderungen die Reichsregierung vorher zu befragen sei, da dies im Widerspruch stände zu den Abmachungen, die in London und Paris getroffen worden seien. Gegenüber den zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen erkläre er jedoch, und er wiederhole dabei seine bereits früher abgegebene Erklärung, daß das Reichsbankdirektorium bei allen Fragen, die die Reichsregierung interessieren, keine Entscheidungen treffen werde, ohne vorher der Reichsregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben5.

Bei Punkt 2 (Kommissar der Regierung) sei er ebenfalls nicht in der Lage, dem Wunsche des Reichswirtschaftsministeriums zu entsprechen. Voraussetzung für das Zustandekommen der Kredite in London sei die Zusage gewesen, daß von der Bank jeder politische Einfluß ausgeschaltet werde6. Das Ausland werde die Zulassung eines Regierungskommissars für eine politische Einflußnahme erklären und daraufhin seine Zusagen höchstwahrscheinlich zurückziehen. Die Entsendung eines Kommissars gehe aber auch über das hinaus, was gegenüber der Reichsbank bestehe. Er könne nicht zugeben, daß gegenüber der Golddiskontbank, die eine Abteilung der Reichsbank darstellen werde, eine andere Einstellung der Reichsregierung Platz greife als wie sie gegenüber der Reichsbank selbst gegeben wäre. Zur Aufrechterhaltung des engen Konnexes zwischen Reichsregierung und Reichsbank beständen die Möglichkeiten bereits[518] in den bisherigen Einrichtungen. Das Kuratorium sei die Stelle, die dafür in Frage komme7. Er sei gern bereit, dem Kuratorium auch in kürzeren Zwischenräumen Rechenschaft über die Geschäftsführung der Reichsbank abzulegen.

Gegenüber den Wünschen in Punkt 1 (Vertretung von Handel, Industrie und Landwirtschaft) sei er durch vorherige Abmachungen nicht gebunden. Er sei daher hier an sich in der Lage, den Wünschen stattzugeben. Sachlich aber müsse er sich dagegen aussprechen, da einerseits das Risiko der Bank allein den Banken aufgebürdet sei, nachdem Industrie und Landwirtschaft die Beteiligung an der Golddiskontbank durch Nichtzeichnung abgelehnt hätten, und andererseits die Ausnützung des besonders in England zur Verfügung gestellten Rediskonts nur dann möglich sei, wenn im Ausland bekannte Bankfirmen sich in den Dienst der Kreditbeschaffung für die deutsche Wirtschaft stellten.

Der Reichsminister der Finanzen wies auf die große allgemeine Bedeutung der drei Fragen hin. Die Frage der Entsendung eines Regierungskommissars bekomme dadurch eine besondere Note, daß die Reichsbank durch das Autonomiegesetz von der Regierung losgelöst sei8. Den Antrag in Punkt 1 würde er für erledigt ansehen, wenn dem Antrage in Punkt 2 in irgendeiner Form stattgegeben werden könnte. Der Regierung müsse unter allen Umständen ein angemessener Einfluß zugebilligt werden, da er sonst die Konstruktion der Golddiskontbank in Verbindung mit der Reichsbank und angesichts der künftigen Gründung einer Goldnotenbank für unmöglich halte. Bezüglich Punkt 3 glaube er, daß eine mündliche Zusicherung des Reichsbankpräsidenten genüge.

Staatssekretär Trendelenburg erklärte, daß auch seitens des Reichswirtschaftsministeriums auf Punkt 1 kein entscheidendes Gewicht gelegt werde, wenn dem Wunsche unter Punkt 2 in irgendeiner Form entsprochen werde. Bezüglich Punkt 3 sei er damit einverstanden, daß seitens des Reichsbankdirektoriums eine interne Zusage gegeben werde.

Der Reichsminister des Auswärtigen sprach sich zu Punkt 1 für die Vorschläge des Reichsbankpräsidenten aus. Bezüglich Punkt 2 schloß er sich der Auffassung des Reichsministers der Finanzen an. In der Anwesenheit eines Regierungsvertreters könne noch keine politische Einflußnahme erblickt werden; demgemäß könne das Ausland daran keinen Anstoß nehmen.

Der Reichsbankpräsident wandte sich dagegen, daß für die Golddiskontbank andere Maßnahmen für erforderlich gehalten werden sollten als für die Reichsbank selbst. Wenn die Reichsregierung glaube, daß bezüglich der Überwachung etwas geschehen solle, dann solle sie es gegenüber der Reichsbank tun, aber nicht gegenüber einer Abteilung der Reichsbank. Auf dem Wege über die Reichsbank könnten alle Maßnahmen, die gegenüber der Reichsbank zulässig seien, mittelbar auch gegenüber der Golddiskontbank zur Geltung kommen.

Der Reichsverkehrsminister war der Auffassung, daß Landwirtschaft und[519] Industrie durch ihre Nichtbeteiligung bei der Zeichnung auf den Anspruch auf stärkere Einflußnahme verzichtet hätten. Nicht überzeugt sei er von der Zweckmäßigkeit der Zulassung eines Regierungskommissars. Der regelrechte Weg zur Aufrechterhaltung des Konnexes zwischen Reichsregierung und Reichsbank scheine ihm der zu sein, daß der Präsident der Reichsbank zu den Sitzungen des Kabinetts wie bisher zugezogen werde.

Der Reichskanzler war der Auffassung, daß, wenn etwas geschehen sollte, dies wohl nur auf dem Wege einer Änderung des Reichsbankgesetzes möglich sei.

Der Reichswehrminister hielt die Entsendung eines Regierungskommissars für unmöglich, nachdem der Reichsbankpräsident dem Ausland in dieser Richtung bestimmte Zusage gegeben habe. Betonen möchte er aber, daß er nach den bisherigen Mitteilungen des Reichsbankpräsidenten die Entsendung eines Kommissars für nicht ausgeschlossen gehalten habe. Er müsse auch bemerken, daß er sachlich den Widerstand der Reichsbank in diesem Punkte nicht verstände. Ein engeres Zusammenarbeiten zwischen Reichsregierung und Reichsbank sei durchaus erforderlich. Er könne nicht zugeben, daß in dieser Richtung sich gegenüber den früheren beklagenswerten Zuständen etwas geändert habe. Gerade die Vorfälle aus den letzten Tagen, Devisenbeschaffungen durch die Post und Eisenbahn usw., bewiesen das Gegenteil.

Der Reichsbankpräsident erklärte demgegenüber, daß er sachlich gegen den Regierungskommissar nichts einzuwenden habe. Er sei aber an die Zusage gebunden und könne davon nicht abgehen.

Der Reichsminister des Auswärtigen schloß sich in diesem Punkte der Auffassung des Reichsbankpräsidenten an.

Nach einer eingehenden Erörterung über die Möglichkeit der Überwachung der Reichsbank durch das Reichsbankkuratorium wurde beschlossen, den Anträgen des Reichswirtschaftsministeriums in Punkt 2 und 3 nicht stattzugeben. Hinsichtlich Punkt 1 werde der Reichsbankpräsident nochmals mit dem Reichswirtschaftsminister persönlich ins Benehmen treten, um eine einigende Formel zu finden.

Der Reichsbankpräsident wiederholte seine Erklärung, daß er nichts tun werde, was die Reichsregierung interessiere, ohne vorher dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Er erklärte ferner, daß das Kuratorium ein Recht darauf habe, über die Geschäfte der Golddiskontbank in demselben Umfange unterrichtet zu werden wie über die Geschäfte der Reichsbank9.

Fußnoten

3

Mit Schreiben vom 31. 3. an den RK hatte das Rbk-Direktorium den Entwurf der Satzung der Dt. Golddiskontbank übersandt (R 43 I /673 , Bl. 32-43).

4

Mit Schreiben vom 1. 4. an die RReg. teilte der RWiM mit: Bei einer Besprechung des vom Rbk-Direktorium vorgelegten Entwurfs der Satzung der Golddiskontbank seien grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten, die von der RReg. geklärt werden müßten. Es handele sich dabei um folgende Punkte: 1) Lt. Satzung solle der Aufsichtsrat aus mindestens 24 Mitgliedern bestehen, die tatsächliche Mitgliederzahl werde aber nach Auskunft der Rbk an 50 herankommen. Das Rbk-Direktorium beabsichtige, nur je einen Vertreter von Handel, Industrie und Landwirtschaft in den Aufsichtsrat zu delegieren, während der Rest der Sitze von Vertretern der Anteile zeichnenden Banken sowie von Mitgliedern des Rbk-Direktoriums besetzt werden solle. Er, der RWiM, vertrete die Ansicht, daß Handel und Industrie stärker beteiligt werden müßten. 2) Er halte es für erforderlich, daß im Aufsichtsrat und im Arbeitsausschuß des Aufsichtsrats eine Vertretung der RReg. ohne Stimmrecht vorzusehen sei, um eine enge Fühlung zwischen der RReg. und der Golddiskontbank in der Währungs- und Kreditpolitik sicherzustellen. „Diesen Vorschlag hat das Rbk-Direktorium mit Hinweis auf die bezüglich der Ausschaltung politischer Einflüsse dem Ausland gegebenen Zusagen abgelehnt. Ich vermag aber nicht anzuerkennen, daß in einer nur anratenden Beteiligung der RReg. der Versuch einer Politisierung der Bank erblickt werden könnte.“ 3) Das Rbk-Direktorium habe bei Erlaß des Golddiskontbank-Gesetzes zugesagt, die Satzungen der Bank im Einvernehmen mit der RReg. festzustellen. Er, der RWiM, sei im Gegensatz zum Rbk-Direktorium der Ansicht, daß auch Änderungen der Satzung nur im Einvernehmen mit der RReg. vorgenommen werden dürften (R 43 I /673 , Bl. 44).

5

Vgl. Schachts Erklärung in der Besprechung vom 8.3.24, Dok. Nr. 136.

6

§ 2 Abs. 1 des Satzungsentwurfs lautet: „Die Dt. Golddiskontbank ist als reine Privatbank einer in- oder ausländischen politischen Kontrolle nicht unterworfen. Sie darf in keiner Form dem Reiche, den Ländern oder Kommunen Kredite gewähren oder Garantien für sie übernehmen.“

7

Nach dem Bankgesetz von 1875 übte das Rbk-Kuratorium die dem Reich zustehende Aufsicht über die Rbk aus. Dem Kuratorium gehören der RK, der RWiM, der RFM und sechs Ländervertreter an.

8

Das Gesetz über die Autonomie der Rbk vom 26.5.22 (RGBl. II, S. 135 ) übertrug die Leitung der Rbk, die bis dahin dem RK zugestanden hatte, auf das Rbk-Direktorium. Das Aufsichtsrecht des Reiches über die Rbk blieb davon unberührt.

9

Die Konstituierung der Golddiskontbank erfolgt am 7.4.24. Text der Satzung in R 43 I /673 , Bl. 51 f..

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