2.25.1 (ma11p): I. Entwurf einer dritten Steuernotverordnung.

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I. Entwurf einer dritten Steuernotverordnung.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß diese dritte Steuernotverordnung die schwerste Belastungsprobe für das Kabinett darstelle1. Angriffe[109] auf das Kabinett würden von allen Seiten erfolgen. Die Hauptgesichtspunkte der Vorlage seien folgende:

1. die Frage der Aufwertung,

2. als Folgerung

a)

die Besteuerung des Hohlraumes, der durch den Wegfall der Hypothekenzinsen bei den Mieten entstanden ist,

b)

die Besteuerung des Gewinns, der dadurch entstanden ist, daß Obligationsschuldner imstande gewesen sind und noch imstande sind, Obligationen billig zurückzuzahlen.

Der Ertrag dieser Steuern werde auf 225 Millionen Goldmark geschätzt, von denen 90 Millionen noch im Februar gezahlt werden sollen.

Die Frage der Aufwertung einer sofortigen Klärung zuzuführen, sei auch ohne Rücksicht auf die Steuerfrage wegen der verschiedenartigen Gerichtsurteile, die in letzter Zeit ergangen seien, erforderlich2. Die Auffassungen über das Ob und das Wie gingen sehr weit auseinander. Abgesehen von innen- und außenpolitischen Gesichtspunkten und von der sozialpolitischen Seite der Frage sei vor allem die finanzielle Seite maßgebend für die Auffassung des Reichsfinanzministeriums. Allein mit Rücksicht auf die noch umlaufenden 60 Milliarden3 Kriegsanleihe sei eine Aufwertung für den Staat ganz unmöglich. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten von Schulden vorzunehmen, erscheine ihm nicht angängig. Es gebe keinen anderen Weg als die Aufwertung generell zu untersagen.

In dem vorgelegten Entwurf seien aus der Nichtaufwertung steuerliche Folgerungen nur in zwei Richtungen gezogen worden. Unberücksichtigt von der steuerlichen Auswertung der Aufwertung blieben die Landwirtschaft und die Wechselschuldner. Die Landwirtschaft sei deshalb ausgenommen, weil sie schon durch andere Steuern bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werde; die Wechselschuldner deshalb, weil ihre Heranziehung technisch kaum lösbar sei. Er behalte sich aber vor, auch auf die bei diesen Schuldnern entstandenen unberechtigten Gewinne noch zurückzugreifen.

[110] Der Reichsminister der Justiz und der Staatssekretär Joel glaubten sich in der Frage der Aufwertung dem Reichsminister der Finanzen nicht anschließen zu können. Nachdem das Reichsgericht sich für die Aufwertung ausgesprochen habe4, sei eine bestimmte Rechtslage für die Gläubiger geschaffen. Es bedeute einen ungeheuren Eingriff, diese neue Lage nicht anzuerkennen und durch Gesetz anderes zu bestimmen. Der Vorschlag des Reichsministers der Finanzen bedeute eine Enteignung der Vermögensgläubiger im weitesten Sinne. Es müsse ein anderer Ausweg gesucht werden. Das Reichsministerium der Justiz stehe auf dem Standpunkt, daß zwar der Anspruch der öffentlichen Hand anerkannt werden müsse, daß es aber fraglich sei, bis zu welchem Grade die Enteignung des Gläubigers gehen dürfe. Das Reichsjustizministerium schlage daher vor, ein beschleunigtes Einigungsverfahren, etwa vor dem Amtsrichter, einzuführen, wobei die Richter daran gebunden sein sollten, über einen bestimmten Satz, etwa 10–15%, kraft Gesetzes für die Aufwertung nicht hinauszugehen. Durch dieses Verfahren werde die Erschütterung des Rechtsbewußtseins, die durch das Verfahren des Reichsministers der Finanzen sicher herbeigeführt werde, vermieden. Außerdem entspreche das Verfahren in gewissem Umfange den Erfordernissen der Gerechtigkeit.

Der Reichsminister der Finanzen hielt diese Ausführungen für juristisch nicht stichhaltig. Vom rein juristischen Standpunkt aus dürfe auch eine noch so niedrige Grenze nicht aufgestellt werden. Die Einführung eines wenn auch abgekürzten Verfahrens bedeute einen Beamtenaufbau, dem er nicht zustimmen könne. Außerdem sei zu befürchten, daß die Rechtsprechung außergewöhnlich verschieden ausfalle, wenn keine zentralen Instanzen vorgesehen würden. Er befürchte ferner, daß die Quote der Aufwertung sehr hoch ausfallen werde. Den Gedanken der Leistungsfähigkeit, wie im Reichsgerichtsurteil geschehen, in die Frage hineinzutragen, sei sehr bedenklich. Er erinnere daran, daß gerade diese Formel den Kern des Vertrags von Versailles ausmache, der zu der dauernden unerträglichen Unklarheit der Belastung geführt habe. Eine Begrenzung der Aufwertung auf 10% bedeute für die Kriegsanleihe allein die Herstellung einer Goldschuld von 6 Milliarden Mark. Es könne keine Rede davon sein, eine solche Schuld dem Reiche aufzubürden. Außerdem frage er,[111] woher das Reich, nachdem die großen Staatsbetriebe als Geldquellen verstopft seien, die Mittel zum Weiterleben nehmen solle, wenn es nicht auf die durch die Geldentwertung entstandenen unberechtigten Gewinne zurückgreifen dürfe.

Der Reichswirtschaftsminister stimmte dem Entwurf grundsätzlich zu. Für die Rechtsprechung müßten ganz klare Normen geschaffen werden. Für die dinglich gesicherten Forderungen möchte er allerdings bis zu einem gewissen Grade die Aufwertungsmöglichkeit gegeben sehen. Er bitte zu erwägen, ob sich nicht ein Weg finden lasse, der eine kleine Aufwertung für diese Art der Ansprüche biete.

Der Vizekanzler hatte formelle Bedenken dagegen, daß dieser fundamentale Grundsatz der Nichtaufwertung von Schulden in einem Steuergesetz festgelegt werde. Es scheine ihm dazu ein besonderes Gesetz erforderlich zu sein. Materiell sei er davon überzeugt, daß es kaum anders gehe als wie vom Reichsministerium der Finanzen gesehen sei. Die dinglich gesicherten Forderungen besser zu behandeln als andere, sei nicht angängig, da es sich bei diesen nur um eine bessere Sicherung als bei anderen, nicht aber um eine andere Art der Forderung handele.

Der Reichsminister der Justiz schloß sich in der Frage der Sonderbehandlung der dinglich gesicherten Forderungen der Auffassung des Vizekanzlers an.

Der Reichsminister der Finanzen glaubte, daß ein besonderes Gesetz über die Frage der Aufwertung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes nicht möglich sei.

Der Reichsarbeitsminister erklärte sich mit der Regelung in einem besonderen Gesetz einverstanden, er habe aber auch nichts dagegen, die Frage im Rahmen der dritten Steuernotverordnung zu erledigen. Die Hypotheken allein aufzuwerten, gehe auf keinen Fall an. Überhaupt möchte er vom menschlichen und moralischen Standpunkt sagen, daß doch im Krieg noch ganz andere Opfer gebracht worden seien, wofür eine ganz geringe Entschädigung in Form von Unterstützungen gezahlt werde; und es gehe nicht an, daß hier, wo das Portemonnaie in Frage komme, juristische Paragraphen ins Feld geführt würden, um materielle Opfer auszugleichen.

Der Antrag des Reichsministers der Justiz, eine Aufwertung von 10% Gold zuzulassen, wurde abgelehnt. Der § 1 der Vorlage wurde mit den Stimmen des Vizekanzlers, des Reichsministers der Finanzen, des Reichsarbeitsministers und des Reichswirtschaftsministers angenommen.

Zu §§ 2 ff. führte der Reichsminister der Finanzen aus, daß gegen den ursprünglichen Entwurf einer Mietzinssteuer5 die Länder energisch Sturm[112] gelaufen hätten, und zwar aus zwei Gesichtspunkten: einmal, weil die Grundsteuer Sache der Länder sei, und zweitens, weil die Länder nicht mehr wünschten, daß ihnen nur mittelbar durch Überweisung vom Reich Mittel zur Verfügung gestellt würden. Außerdem hätten die Länder ein dringendes Interesse daran, den Abbau der Mietzwangswirtschaft nicht dem Reich zu überlassen. Dem Standpunkt der Länder sei in dem neuen Entwurf Rechnung getragen worden.

Der Reichsarbeitsminister führte aus, daß in dieser Frage drei Belange miteinander kämpften, a) der Belang des Reichsfinanzministeriums, Steuerquellen zu schaffen, b) der Belang des Reichsarbeitsministeriums, den Wohnungsbau zu fördern, c) die Belange der Länder.

Nach seiner Auffassung hätten sich die Länder neuerdings doch auf den Standpunkt gestellt, daß in der Frage des Wohnungsbaues und damit zusammenhängend in der Frage der Mietpreisbemessung das Reich die Führung in der Hand behalten müsse.

Ministerialrat Glaß gab daraufhin einen Überblick über den vom Reichsarbeitsministerium im Benehmen mit den Ländern aufgestellten Nebenentwurf6. Der Grundgedanke dieses Entwurfs sei der, daß für den Wohnungsbau bestimmte Sätze vorgesehen seien, die durch die Mieten aufzubringen wären. Darüber hinaus müßten die Mieten so bemessen werden, daß eine Verzinsung des Kapitals und eine Deckung der Unkosten möglich sei. Richtlinien für die Angemessenheit der Festsetzung der Mieten würden jeweils vom Reich gegeben. Den Ländern sei es sodann überlassen, im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Bevölkerung die Mieten durch Einführung einer Mietzinssteuer weiter zu erhöhen.

Der Reichsminister der Finanzen lehnte den Grundgedanken des Entwurfs des Reichsarbeitsministers mit der Begründung ab, daß ihm dadurch der Finanzausgleich unmöglich gemacht werde. Es sei für das Reichsfinanzministerium eine unmögliche Situation, eine sehr beträchtliche Einnahmequelle zu Gunsten der Länder aufzugeben, diese aber bei dem notwendigen Finanzausgleich nicht angerechnet zu erhalten. Außerdem müsse er darauf hinweisen, daß auch vom Standpunkte des Sozialpolitikers die Niedrighaltung der Mieten nicht erforderlich sei. Niedrige Mieten kämen nämlich nicht dem Arbeitnehmer, sondern lediglich dem Arbeitgeber zugute.

Der Reichsarbeitsminister betonte, daß der Standpunkt des Sozialpolitikers bei diesem Entwurf voll zu seinem Recht komme, da sein Entwurf die Beschaffung von Wohngelegenheit sicherstelle, während diese Sicherstellung bei dem Entwurf des Reichsministers der Finanzen völlig fehle. Außerdem verhüte er damit die Stillegung des Baumarktes, eine vom sozialpolitischen Standpunkt sehr bedeutsame Folgerung seines Vorschlags.

Nach längerer Erörterung der beiden Auffassungen, in der sich auch der Vizekanzler und der Reichswirtschaftsminister der Auffassung des Reichsministers der Finanzen im allgemeinen anschlossen, wurde der § 2 gegen die Stimme des Reichsarbeitsministers angenommen.

[113] [Die restlichen Paragraphen des Art. I im Entwurf einer dritten Steuernotverordnung werden vom Kabinett in der Hauptsache unverändert angenommen.]

Zu Artikel II der Steuernotverordnung verlas Ministerialdirektor v. Schlieben die dem beabsichtigten Finanzausgleich zugrunde zu legenden Richtlinien (Politisches Protokoll!)7.

Der Reichsarbeitsminister ersuchte, sich in diesen Richtlinien in der Frage der Trennung der Aufgaben des Reichs und der Länder nicht zu weit festzulegen, insbesondere nicht alle sozialen Aufgaben und die Landespolizei zur Zuständigkeit der Länder zu erklären. Es wurde beschlossen, die Richtlinien in diesem Sinne abzuändern. Artikel II und III der Vorlage wurden daraufhin angenommen.

Fußnoten

1

Der Entwurf einer dritten SteuerNotVO auf Grund des Ermächtigungsgesetzes wird dem Kabinett vom RFM mit Schreiben vom 16. 12. vorgelegt (R 43 I /2394 , Bl. 298-303). Die VO behandelt 1. die Aufwertungsfrage; 2. die Besteuerung von Inflationsgewinnen bei Hypothekenschulden auf Hausbesitz sowie bei Obligationen; 3. den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden.

Der grundlegende § 1 in Art. I („Geldentwertungsausgleich“) schließt eine Aufwertung von Papiermarkforderungen generell aus. § 1 lautet: „Gläubiger von Forderungen, die auf Reichsmark lauten und für die nicht ausdrücklich vereinbart ist, daß sich der Forderungsbetrag in Reichsmark mit Rücksicht auf die Geldentwertung nachträglich erhöht, sind nicht berechtigt, eine solche Erhöhung zu verlangen. […] Die Inanspruchnahme des Geldwertsunterschieds von Reichsmarkforderungen, der sich aus der Geldentwertung ergeben hat, im Wege der Besteuerung wird für das Gebiet der dinglichen Lasten und der Schuldverschreibungen durch diese VO geregelt.“

§ 2 („Dingliche Lasten“) verleiht den Ländern und Gemeinden das Recht, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Erhöhung der Wohnungsmieten eine besondere Steuer vom bebauten Grundbesitz zu erheben (als Besteuerung des Gewinns, den die Hauseigentümer durch die Entwertung der Hypothekenschulden während der Inflation davongetragen haben). Nach § 4 soll diese Steuer so bemessen sein, daß dem Hauseigentümer ab 1.4.24 mindestens 30%, ab 1.7.24 mindestens 40% und ab 1.10.24 mindestens 50% der Friedensmiete verbleiben. Als Friedensmiete gilt der Goldmarkbetrag des zum 1.7.14 vereinbarten Mietpreises.

Nach § 6 („Schuldverschreibungen“) wird eine Steuer erhoben „von solchen juristischen Personen, Personenvereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts, die zur Tilgung von Schuldverschreibungen berechtigt oder verpflichtet gewesen sind oder noch sind“ (Besteuerung des Gewinns, der den Emittenten von Obligationen durch deren inflationsbedingte Entwertung zugewachsen ist). § 10 setzt die Steuer auf 10% des Goldmarkbetrages der Schuldverschreibungen fest. Die Steuer ist nach § 13 in bestimmten Raten jeweils zum 1.2.24, 1.10.24, 1.4.25 und 1.10.25 fällig.

Art. II der VO ändert eine Reihe von Bestimmungen über den Finanzausgleich ab (s. hierzu Anm. 7).

Gemäß Art. III tritt diese VO mit dem 1.1.24 in Kraft. Der RFM wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieser VO erforderlichen Verwaltungs- und Rechtsvorschriften zu erlassen.

2

Vgl. hierzu Luther, Politiker ohne Partei, S. 229 ff.

3

In der Vorlage irrtümlich „Millionen“.

4

Der V. Zivilsenat des Reichsgerichts hatte in einem aufsehenerregenden Urteil vom 28.11.23 den Anspruch des Hypothekengläubigers gegenüber dem Hypothekenschuldner auf Aufwertung der Hypothek als rechtmäßig anerkannt, und zwar unter Berufung auf den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB). Es sei mit diesem Grundsatz unvereinbar, wenn der Hypothekenschuldner unter Ausnutzung der Geldentwertung nur einen Bruchteil dessen zurückerstatte, was er seinerzeit in vollwertigem Geld erhalten habe. Bei der Bemessung der Aufwertungsquote sei jedoch die Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, ferner der Umstand, ob es sich um landwirtschaftliche, industrielle oder städtische Grundstücke handle. Weiter betont das Reichsgericht, daß sein Urteil sich nur auf die Aufwertung hypothekarisch gesicherter Darlehnsforderungen beziehe, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilde. „Demgemäß bedarf es hier keiner Stellungnahme zu der Frage der Zulässigkeit einer Aufwertung bei anderen als Hypothekenforderungen, insbesondere bei Anleiheforderungen von Privatunternehmungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes, bei Sparkassenguthaben, Pfandbriefforderungen usw.“ (Text des Urteils in der Anlage zu einer „Aufzeichnung über die Ausführungen des MinR Dr. Dorn in der Ausschußsitzung des RR am 21.12.23 zur Frage der Aufwertung von Forderungen“, R 43 I /2454 , Bl. 12-25). Zum Reichsgerichtsurteil s. auch Luther, Politiker ohne Partei, S. 229 ff.

5

Gemeint ist der Entwurf einer VO über Mietzins und Mietzinssteuer, den der RFM und der RArbM gemeinsam am 24.11.23 dem Kabinett vorgelegt hatten (R 43 I /2343 , Bl. 348-356). Dieser Entwurf, der durch die §§ 2 bis 5 des Entwurfs der 3. SteuerNotVO überholt ist, sah vor: Die Wohnungsmieten werden im Lauf des Jahres 1924 stufenweise heraufgesetzt und wertmäßig an die Vorkriegsmieten vom Juli 1914 herangeführt. Die erhöhten Mieten sollen zur Hälfte den Hauseigentümern verbleiben, die andere Hälfte soll dem Reich und den Gemeinden zu gleichen Teilen in Form einer Mietzinssteuer zufließen. Von dem Reichsanteil werden für eine Übergangszeit bis zum 30.6.25 800 Mio GM zur Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt. – Im Unterschied zu diesem früheren Entwurf überläßt der Entwurf der 3. SteuerNotVO die Erhebung und Verwendung der Mietzinssteuer den Ländern bzw. Gemeinden.

6

In den Akten der Rkei nicht ermittelt.

7

Gemeint ist der „Entwurf einer Protokollstelle für die Niederschriften des Reichsrats“ in der Anlage zum vorliegenden Entwurf einer 3. SteuerNotVO (R 43 I /2394 , Bl. 304-307). Der „Entwurf einer Protokollstelle“ entwickelt das Programm des RFMin. über die Neuordnung des Finanzausgleichs, erläutert die diesbezüglichen Bestimmungen der 3. SteuerNotVO und ist als Grundlage für die Finanzausgleichsverhandlungen mit den Ländern gedacht. Es wird darin u. a. ausgeführt: Die Umstellung der Finanzgebarung in Reich, Ländern und Gemeinden nach Beendigung der Inflation mache eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch im Bereich des Finanzausgleichs dringend notwendig. Werde eine abschließende Lösung des Gesamtproblems auch erst nach endgültiger Klärung und Festigung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse zu finden sein, so fordere die augenblickliche Lage doch schon die Durchführung folgender Grundsätze: „1. Beseitigung aller Folgeerscheinungen der Inflationswirtschaft, 2. zweckmäßigere Verteilung der Aufgaben zwischen Reich, Ländern und Gemeinden, 3. Umgestaltung der finanziellen Verhältnisse zwischen Reich und Ländern auf der Grundlage a) der Einführung neuer selbständiger Steuerquellen für Länder und Gemeinden und b) tunlichster Vereinfachung auf dem Gebiet der gemeinsamen Steuerwirtschaft.“ Zu 1: Als Folgeerscheinung der Inflationswirtschaft fielen im Rahmen des Finanzausgleichs die Besoldungszuschüsse des Reichs an Länder und Gemeinden am stärksten ins Gewicht (nach §§ 60, 61 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23.6.23, RGBl. I, S. 504 ). Diese Zuschüsse müßten stufenweise abgebaut und ab 1.4.24 gänzlich gestrichen werden. Zu 2: Den Ländern und Gemeinden sollten künftig wieder alle Aufgaben zu selbständiger Erfüllung überlassen werden, „die nach geschichtlicher Entwickelung und der Natur der Sache oder auf Grund des bestehenden Rechts als die ihrigen zu betrachten sind“. Das gelte vor allem für die öffentliche Wohlfahrtspflege, das öffentliche Schul- und Bildungswesen, das Wohnungswesen und die Landespolizei. Zu 3: Zur selbständigen Erfüllung dieser Verpflichtungen müßten Länder und Gemeinden auch finanziell instand gesetzt werden. Eine ergiebige Steuerquelle erschließe sich ihnen in der Mietzinssteuer, wie sie im Entwurf der 3. SteuerNotVO vorgesehen sei (§ 2 ff.). Außerdem wolle das Reich auf weitere 15% seines Anteils an der Einkommen- und Körperschaftssteuer zugunsten der Länder und Gemeinden verzichten, so daß diese ab 1.4.24 von beiden Steuern 90% statt bisher 75% erhalten würden. Dagegen solle die Beteiligung der Länder an der Erbschaftssteuer sowie die Beteiligung der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1.4.24 aufhören.

Diesem „Entwurf einer Protokollstelle“ ist beigefügt eine Übersicht über die „zahlenmäßigen Auswirkungen“ des geplanten Finanzausgleichs. Darin werden die Mehreinnahmen, die aus der Neuverteilung der Steuern im Rechnungsjahr 1924 zu erwarten sind, für das Reich auf rd. 543 Mio GM und für die Länder und Gemeinden auf rd. 583 Mio GM geschätzt. S. hierzu Netzband u. Widmaier, Währungs- und Finanzpolitik der Ära Luther, S. 178 ff., wo auch das gesamte Zahlenwerk wiedergegeben ist.

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