2.3.4 (ma11p): 4. Währungsfragen.

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4. Währungsfragen.

Nach einleitenden kurzen Ausführungen des Generalkommissars Schmid äußerte der Reichsminister der Finanzen sich dahin, daß das besetzte Gebiet sich ein Notgeld schaffen müsse und daß die Rentenmark nicht in das besetzte Gebiet eingeführt werden dürfe.

Der Reichswährungskommissar betonte, daß die weitere Annahme von Notgeld durch die Reichsbank grundsätzlich unmöglich sei11. Zur Frage der rheinischen Goldnotenbank äußerte er sich dahin, daß er als Währungskommissar die Goldnotenbank weder genehmigen noch billigen würde.12 Zur Frage der Schaffung eines wertbeständigen Notgeldes im besetzten Gebiet führte er aus, daß vor allen Dingen die Frage der Fundierung des Notgeldes und die Frage der Kontrolle der Ausgabe des Notgeldes geklärt werden müsse. Im übrigen könne das Notgeld im besetzten Gebiet nur eine Zwischenlösung sein.

Der Vizekanzler stellte darauf fest,

a)

der Gedanke der Einführung der Rentenmark in das besetzte Gebiet soll nicht weiter verfolgt werden,

b)

die rheinische Goldnotenbank soll toleriert werden.

Der Reichswährungskommissar Auf die Gewährung von Rentenmarkkrediten an die Wirtschaft hat die Regierung keinen Einfluß. Das ist Sache der Reichsbank13, die allerdings in ihren Entschließungen durch die Rentenbank beeinflußt wird, da die Rentenbank sich auf die Vergebung der Kredite großen Einfluß gesichert hat14.

Fußnoten

11

Vgl. Dok. Nr. 1, Anm. 18.

12

Seit November 1923 verhandelten Vertreter der westdt. Industrie und Bankwelt unter maßgeblicher Beteiligung des Präs. der Kölner Handelskammer, Louis Hagen, mit ausländischen Geldgebern und dem frz. Oberkommissar Tirard über die Gründung einer Rheinisch-Westfälischen Goldnotenbank. Die Bank sollte das besetzte Gebiet mit ausländischen Krediten und wertbeständigen Zahlungsmitteln versorgen. Hinsichtlich der Haltung Schachts zur Rhein. Goldnotenbank vgl. Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 100 ff.

13

Nach der Rentenbank-VO vom 15.10.23 (RGBl. I, S. 963 ) konnte die Rentenbank der Privatwirtschaft Kredite bis zu 1200 Mio Rentenmark gewähren. Diese Kredite sollten durch die Rbk (zu 94%) und durch die Privatnotenbanken der Länder (zu 6%) vergeben werden; vgl. § 16 Abs. 3 der Rentenbank-VO.

14

S. das Abkommen zwischen der Rbk und der Rentenbank betr. Kreditversorgung der Privatwirtschaft vom 1.12.23; abgedr. bei Paul Beusch, Währungszerfall und Währungsstabilisierung, 1928, S. 177 f.

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