2.35.6 (ma11p): 6. Mündlicher Bericht des Reichsministers der Justiz über den Entwurf einer Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege.

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6. Mündlicher Bericht des Reichsministers der Justiz über den Entwurf einer Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege.

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß bei dem kürzlich vom Kabinett beschlossenen Entwurf einer Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege6[149] noch einige Punkte zweifelhaft seien. Er bitte das Kabinett, sein Einverständnis zu folgenden Punkten zu erklären:

a)

Das Verhältnis zwischen Berufs- und Laienrichtern solle festgelegt werden beim großen Schöffengericht auf 2 Berufsrichter und 2 Laienrichter, bei der großen Strafkammer auf 3 Berufsrichter und 2 Laienrichter,

b)

beim Schwurgericht solle eine Einheitsbank von 3 Berufs- und 6 Laienrichtern gebildet werden,

c)

die Dauer der Notmaßnahmen sollte sich auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1924 erstrecken.

Das Kabinett war hiermit einverstanden7.

Fußnoten

6

S. Dok. Nr. 18, Anm. 11.

7

Die VO wird am 4.1.24 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes als „VO über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege“ erlassen (RGBl. I, S. 15 ). Die umstrittene VO, als „Emmingersche Justizreform“ bekanntgeworden, beseitigt u. a. das Schwurgericht in der bisherigen Form. Die nur mit Laien besetzte Geschworenenbank, die nach Rechtsbelehrung durch den vorsitzenden Richter allein das Urteil zu fällen hatte, wird durch ein Schwurgericht ersetzt, in dem Berufs- und Laienrichter gemeinsam beraten und entscheiden.

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