2.99.4 (ma11p): 4. [Ausnahmezustand.]

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4. [Ausnahmezustand.]

Was den Ausnahmezustand anlange, betonte der Reichswehrminister daß nach seiner Auffassung die Aufhebung geboten sei, daß man aber einen zivilen Ausnahmezustand, vielleicht unter Leitung des Reichsministeriums des Innern, ins Auge fassen müsse.

[349] Der Reichsminister des Auswärtigen glaubte, daß man an eine Aufhebung erst heran dürfe, wenn in allen Ländern verfassungsmäßige Regierungen bestünden.

Der Reichswehrminister schlug vor, etwa den 1. März als Aufhebungstag zu wählen. Der Reichspräsident sei grundsätzlich seiner Auffassung.

Exzellenz v. Seeckt führte aus, daß die Aufhebung im Interesse der Reichswehr erwünscht sei. Er habe dem Herrn Reichspräsidenten erklärt, daß er die Zeit für gekommen halte, an die Aufhebung heranzugehen. Auf alle Fälle müßten die Wahlen ohne Ausnahmezustand erfolgen. Eventuell müsse mit der Wiedereinführung gerechnet werden. Jeden anderen Ausnahmezustand halte er für unbrauchbar.

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