2.29.1 (ma31p): 1. Fürstenauseinandersetzung.

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1. Fürstenauseinandersetzung.

Der Reichskanzler berichtete über die parlamentarische Situation, insbesondere auch über die Abänderungswünsche der Sozialdemokratie zu dem Kompromißentwurf der Regierung1.

Das Reichskabinett nahm hiervon Kenntnis.

Sodann erörterte der Reichskanzler die Frage der verfassungsändernden Natur des Regierungsentwurfs. Der Reichsminister des Innern vertrat die Auffassung, man müsse daran festhalten, daß jedenfalls der Regierungsentwurf verfassungsändernd sei. Den Gedanken jedoch, durch eine Präambel den Entwurf zu einem verfassunggemäßen zu machen, solle man nicht fallen lassen2.

Das Kabinett erklärte sich hiermit einverstanden.

Fußnoten

1

Am 10.6.26 hatte der RT den Regierungsentwurf („Kompromißentwurf“) eines „Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern“ an den Rechtsausschuß überwiesen (vgl. Dok. Nr. 20, Anm. 1). Nachdem inzwischen der Volksentscheid über die Fürstenenteignung stattgefunden hatte (Dok. Nr. 27, Anm. 4), nahm der Rechtsausschuß des RT seine Beratungen über den Regierungsentwurf des Fürstenabfindungsgesetzes am 22. 6. auf. Nach Pressemeldungen (DAZ Nr. 284/285 vom 23. 6.) vereinbarten die Regierungsparteien, die unveränderte Annahme des Entwurfs anzustreben, während die Fraktionen der SPD und DNVP erklärten, daß sie auf Abänderungsanträge zur Regierungsvorlage nicht verzichten könnten (Sitzungsprotokolle des Rechtsausschusses in R 43 I /2210 , Bl. 132–134, 139–153; die im Rechtsausschuß eingebrachten Abänderungsanträge zum Regierungsentwurf in R 43 I /2207 , Bl.111–118).

2

Vgl. hierzu Dok. Nr. 16, P. 1 und Nr. 17 unter b). Der GesEntw. blieb verfassungsändernd, so daß er mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden mußte, die ohne Mitwirkung der sozialdemokratischen bzw. der deutschnationalen Opposition nicht zu erreichen war.

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