2.68.4 (ma31p): 4. Groß-Hamburg-Frage.

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Text

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[160]4. Groß-Hamburg-Frage.

Der Reichsminister des Innern stellte den Sachverhalt dar8.

Das Kabinett stimmte seinem Vorschlage zu, daß das Reichsinnen- und Reichsverkehrsministerium gemeinsam Preußen und Hamburg die Dienste des Reichs anbieten sollten9.

Fußnoten

8

Die Bemühungen Hamburgs, durch einen Gebietsaustausch mit Preußen die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Hafens und eine planmäßige Stadtentwicklung zu schaffen, waren am Widerspruch der Pr. Reg. gescheitert. In einer Kabinettsvorlage vom 13.7.26 hatte der RIM mitgeteilt, daß in den seit längerer Zeit schwebenden Verhandlungen zwischen Preußen und Hamburg über die sog. Groß-Hamburg-Frage ein völliger Stillstand eingetreten sei. Da eine endgültige Lösung des Problems Groß-Hamburg im Reichsinteresse läge, dürfte jetzt der Zeitpunkt für eine Initiative des Reichs gekommen sein. Der Versuch einer reichsgesetzlichen Regelung verspreche keinen Erfolg. Dagegen erscheine der Gedanke erwägenswert, beiden Beteiligten ein Schiedsgericht anzubieten, das sich aus Vertretern Hamburgs und Preußens zusammensetzen und dessen Vorsitz der RIM übernehmen könnte. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts könnte „derart konstruiert werden, daß Hamburg und Preußen sich durch ihre Regierungen verpflichten, den Spruch des Schiedsgerichts ihren gesetzgebenden Faktoren zur Annahme zu unterbreiten“ (R 43 I /2269 , Bl. 410–411).

9

Das Vermittlungsangebot des RIM wurde von der Pr. Reg. abgelehnt (Vermerk Wiensteins vom 20.10.26, R 43 I /2269 , Bl. 428). Die Differenzen zwischen Hamburg und Preußen in der Groß-Hamburg-Frage wurden schließlich durch ein Abkommen beigelegt, das am 5.12.28 unterzeichnet wurde. Darin erklärten sich die Regierungen von Hamburg und Preußen bereit, die zur einheitlichen Entwicklung des hamburgisch-preußischen Wirtschaftsgebiets an der unteren Elbe notwendigen Maßnahmen „so zu treffen, als ob Landesgrenzen nicht vorhanden wären“. Das Abkommen sah u. a. die Gründung einer Hafengemeinschaft sowie eines gemeinsamen Landesplanungsausschusses vor (Text in R 43 I /2270 , Bl. 88–98). Vgl. Schultheß 1928, S. 202 ff.; Schulz, Zwischen Demokratie und Diktatur, S. 499 ff.

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