2.35 (ma31p): Nr. 35 Aufzeichnung des Oberregierungsrats Grävell über den Kleinen Besserungsschein. 24. Juni 1926

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Nr. 35
Aufzeichnung des Oberregierungsrats Grävell über den Kleinen Besserungsschein. 24. Juni 19261

R 43 I /275 , Bl. 205–206

Betrifft: Kleiner Besserungsschein.

Bereits im laufenden Reparationsjahr2 hatte der Reparationsagent3 mit Etatschwierigkeiten zu kämpfen. Zur Behebung dieser Schwierigkeiten waren Verhandlungen gepflogen worden, als deren Ergebnis insbesondere die Reichsbahn sich bereit erklärte, ihre Verpflichtungen in Monatsbeträgen gegen Erstattung eines entsprechenden Diskonts abzudecken4.

Für das kommende 3. Reparationsjahr5 erwartet der Reparationsagent wiederum für seinen Etat größere Schwierigkeiten, weil die zu zahlenden Beträge im wesentlichen halbjährlich fällig sind, seine Ausgaben aber gleichmäßig fortlaufen.

Aus diesem Grunde ist der Reparationsagent an die Deutsche Regierung mit dem Vorschlag herangetreten, ihm bereits im 3. Reparationsjahr die Summen zu zahlen, auf die er gemäß den Bestimmungen über den Kleinen Besserungsschein im 4. und 5. Reparationsjahr auf Grund der Finanzlage des 3. und 4. Reparationsjahres Anspruch hat, wobei er beabsichtigt, der Reichsregierung einen nicht unbeträchtlichen Nachlaß zu gewähren6.

Zahlenmäßig ist die Lage folgende:

Nach den Bestimmungen des Londoner Abkommens ergeben sich als sogen. Kleiner Besserungsschein im 3. und 4. Reparationsjahr entsprechend dem Steueraufkommen7 in den verpfändeten Steuergebieten Verpflichtungen von je 250[84] Millionen Mark. Diese Verpflichtungen des 3. Reparationsjahres werden im 4., die des 4. im 5. Reparationsjahr fällig8.

Der Reparationsagent schlägt vor, die Verpflichtungen, die im 4. und 5. Reparationsjahr fällig sind und sich zusammen auf 500 Millionen Mk. belaufen, auf 300 Millionen Mk. zu ermäßigen und bereits im 3. Reparationsjahr zu zahlen. Der Reparationsagent glaubt, daß die Alliierten Regierungen einer derartigen Regelung zustimmen.

Der Reichsminister der Finanzen ist bereit, dieser Regelung zuzustimmen in der Erwägung, daß die Deutsche Regierung jetzt nichts unterlassen sollte, was einer späteren Revision des Dawesplanes förderlich sein kann. Der Reichsminister der Finanzen knüpft jedoch an seine Zustimmung zwei Bedingungen, und zwar

1.

die, daß der Kommissar für die verpfändeten Einnahmen9 sich mit einer technischen Behandlung dieser Einnahmen einverstanden erklärt, die es der Reichsregierung ermöglicht, über diese Einnahmen, soweit sie ihr zustehen, schneller als gegenwärtig zu verfügen;

2.

die, daß der Kommissar für die verpfändeten Einnahmen auf sein Einspruchsrecht auf Grund der Ziff. 11 des Kap. 3 der Unteranlage 1 zum Londoner Protokoll10 verzichtet.

Diese Forderung begründete der Reichsminister der Finanzen mit folgendem:

Das genannte Einspruchsrecht hat den Zweck, der Gegenseite die volle Erfüllung des Besserungsscheins zu gewährleisten. Wenn jetzt durch ein Abkommen die Verpflichtungen aus dem Besserungsschein festgelegt werden, entfällt das Interesse der Gegenseite an der Kontrolle dieser Einnahmequellen. Das Interesse, das die Gegenseite generell an diesen verpfändeten Einnahmequellen hat, wird durch den Verzicht kaum berührt, da die Einnahmen, selbst bei Ermäßigung der Steuern, wohl immer so hoch sein werden, daß die gegnerischen Forderungen gedeckt sind. Der Verzicht würde bedeuten, daß einerseits Deutschland derartigen Vorfällen wie dem seinerzeit bei der Biersteuer, der übrigens jetzt durch den Schiedsrichter zu Ungunsten Deutschlands ausgegangen ist11, nicht mehr ausgesetzt ist, und zum andern seine volle Hoheit auf dem Gebiet der verpfändeten Steuereinnahmen wieder erhält.

[85] Bedenklich an der in Aussicht genommenen Regelung ist, und zwar auch nach Auffassung des Reichsministers der Finanzen, daß dann das Ansteigen der Verpflichtungen Deutschlands aus dem Reparationsplan gleichmäßiger gemacht ist. Die Verpflichtungen werden betragen:

im 2. Reparationsjahr 1220 Millionen Mk.

im 3. Reparationsjahr 1500 Millionen Mk.12

im 4. Reparationsjahr 1750 Millionen Mk.

im 5. Reparationsjahr 2500 Millionen Mk.,

woraus sich unerwünschte Konsequenzen für das Transfer ergeben können. Der Reparationsagent wird nämlich dann bereits im 3. Reparationsjahr versuchen, Barübertragungen vorzunehmen und bei Gelingen derselben zweifellos dazu übergehen, die Transferschraube allmählich stärker anzuziehen. Die gewünschte Regelung liegt also in der Richtung derjenigen Bestrebungen, die die Durchführung des Reparationsplanes, aber in seiner vollen Höhe, erleichtern wollen.

Von Bedeutung ist weiter die Erwägung, daß mit einer derartigen Regelung dem 3. Reparationsjahr der Charakter eines Übergangsjahres, den es nach dem Plan tragen soll, genommen wird. Das 3. Reparationsjahr würde bei der genannten Regelung bereits eine Belastung von 1500 Millionen bringen.

Die nachteiligen Folgen einer Ablehnung des Vorschlages sieht der Reichsminister der Finanzen, wie oben schon angedeutet, darin, daß bei einer künftigen Revisionsmöglichkeit ein derartig geringes Entgegenkommen Deutschland zum Nachteil gebucht wird13.

Gr[ävell] 24. 6.

Fußnoten

1

Die Aufzeichnung war für MinDir. Pünder bestimmt und wurde auch dem RK vorgelegt.

2

Gemeint ist das 2. Reparationsjahr nach dem Dawes-Plan, das mit dem 1.9.25 begann und am 31.8.26 endete.

3

Parker Gilbert.

4

Vgl. den Bericht des Generalagenten für Reparationszahlungen vom 15.6.26, Berlin 1926, S. 92.

5

1.9.26–31.8.27.

6

Siehe hierzu auch das Schreiben des RWiM Curtius an RFM Reinhold vom 10.6.26, in: ADAP, Serie B, Bd. I,1, Dok. Nr. 244.

7

Statt „Steueraufkommen“ in der Vorlage irrtümlich „Steuerabkommen“.

8

Das Londoner Abkommen über die Durchführung des Dawes-Plans bestimmte: Wenn die für Reparationszwecke verpfändeten und kontrollierten Einnahmen des Reichs (Zölle sowie Steuern auf Branntwein, Tabak, Bier und Zucker) im 3. Reparationsjahr den Betrag von 1 Mrd. RM und im 4. Reparationsjahr den Betrag von 1,25 Mrd. RM übersteigen, so sollen die vorgesehenen Reparationsleistungen aus dem Reichshaushalt jeweils um ⅓ dieses Überschusses erhöht werden, jedoch um nicht mehr als 250 Mio RM. Diese Zusatzzahlungen („Kleiner Besserungsschein“) werden in den beiden folgenden Reparationsjahren fällig. Siehe Unteranlage I zum Londoner Schlußprotokoll vom 16.8.24 (RGBl. II, S. 300 ).

9

McFadyean.

10

Kap. III, Ziff. 11 der Unteranlage I zum Londoner Protokoll lautete: „Die Sätze der verpfändeten Abgaben auf Branntwein, Tabak, Bier und Zucker sollen von der Deutschen Regierung ohne die Einwilligung des Kommissars [für die verpfändeten Einnahmen] nicht herabgesetzt werden.“ (RGBl. 1924 II, S. 307 ).

11

Zu den Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kommissar für die verpfändeten Einnahmen und dem RFM anläßlich der Hinausschiebung der Biersteuererhöhung sowie zum Schiedsspruch vom 23.6.26 siehe: Bericht des Generalagenten für Reparationszahlungen vom 15.6.26, Berlin 1926, S. 127 ff.; Bericht des Generalagenten vom 30.11.26, Berlin 1927, S. 227 f., 241 ff.

12

In diese Annuität von 1500 Mio RM ist bereits – entsprechend dem Vorschlag des Reparationsagenten – der Pauschalbetrag von 300 Mio RM für die Ablösung der Zusatzzahlungen auf Grund des Kleinen Besserungsscheins mit eingerechnet, die sonst erst im 4. und 5. Reparationsjahr in Höhe von jeweils 250 Mio RM fällig würden.

13

Siehe auch die ergänzende Aufzeichnung Grävells vom 25. 6.: Dok. Nr. 36.

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