1.21.1 (ma32p): 1. Saarregelung (außerhalb der Tagesordnung).

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1. Saarregelung (außerhalb der Tagesordnung).

Vortragender Legationsrat Eisenlohr führte aus, daß Ministerialdirektor Posse der französischen Regierung den Beschluß der Reichsregierung1 mitgeteilt habe, nach dem der französische Vorschlag, die geltenden Provisorien bis 15. Juli zu verlängern, abgelehnt, aber die Bereitwilligkeit erklärt wird, über ein Interim auf breiter Basis und über den endgültigen Handelsvertrag weiter zu verhandeln2. Wegen des Saargebiets ist am 29. Juni vereinbart worden, daß die geltenden Sonderregelungen3 aufrecht erhalten bleiben. Der französische Ministerpräsident4 hat aber die Vereinbarung noch nicht unterschrieben. Das Auswärtige Amt erbittet die Ermächtigung, sobald die Unterzeichnung ohne sachliche Änderungen erfolgt, das Abkommen dem Reichsrat und dem Reichstag zur Beschlußfassung vorzulegen.

Der Reichskanzler stellte fest, daß das Reichsministerium mit dem Vorschlage des Auswärtigen Amtes einverstanden ist5.

Fußnoten

1

Siehe Dok. Nr. 259, P. 3.

2

Siehe ADAP, Serie B, Bd. V, Dok. Nr. 265.

3

Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 5.8.26 über den Warenaustausch zwischen Deutschland und dem Saarbeckengebiet (RGBl. 1926 II, S. 534 ); Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 6.11.26 über den Austausch von Erzeugnissen einiger deutscher und saarländischer Industrien (RGBl. 1926 II, S. 640 ).

4

Poincaré.

5

Die „Vereinbarung über die Verlängerung der Vereinbarungen zwischen Deutschland und Frankreich über den Warenaustausch zwischen Deutschland und dem Saarbeckengebiet“ wurde am 30.6.27 in Paris unterzeichnet. Die Zustimmung des RR erfolgte am 6. 7., die des RT am 8. 7.; Text der Vereinbarung: RGBl. 1927 II, S. 466 .

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