2.127.5 (mu21p): 5. Außerhalb der Tagesordnung: Auslieferungsgesetz.

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5. Außerhalb der Tagesordnung: Auslieferungsgesetz.

Der Reichsminister der Justiz teilte mit, daß im Rechtsausschuß bei der Beratung des Entwurfs des Auslieferungsgesetzes gewisse Schwierigkeiten entstanden seien. Es bestehe insbesondere bei den sozialdemokratischen Mitgliedern des Ausschusses das Betreben, den Gesetzentwurf dahin abzuändern, daß die Möglichkeit, politische Verbrecher, insbesondere auch solche, die wegen eines gemeinen mit politischen Beweggründen oder Absichten in Zusammenhang stehenden Deliktes verfolgt würden, auszuliefern, schlechthin ausgeschlossen[434] werde. Nach seiner Auffassung müsse diese Möglichkeit aus außenpolitischen Gründen der Reichsregierung, wenn auch nur für besonders geartete Fälle, offen gehalten werden. Darüber, wie diese Fälle abzugrenzen seien, lasse sich reden. In dieser Beziehung könne man wohl durch eine etwas andere Fassung der Bestimmung den Wünschen der sozialdemokratischen Mitglieder des Ausschusses entgegenkommen8.

Der Standpunkt des Reichsministers der Justiz wurde von der Mehrheit des Kabinetts unterstützt.

Der Reichsminister des Innern unternahm es, mit den Mitgliedern seiner Fraktion im Sinne der Anregungen des Reichsministers der Justiz zu sprechen9.

Fußnoten

8

§ 3 des GesEntw., der bereits 1927 dem RT vorgelegen hatte (RT-Drucks. Nr. 3620, Bd. 417 ) und im September 1928 wieder vorgelegt worden war (RT-Drucks. Nr. 362, Bd. 431 ), lautete in Abs. 3: „Die Auslieferung ist zulässig, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände besonders verwerflich erscheint.“ Im übrigen verbot der § 3 die Auslieferung politischer Täter. In der endgültigen Fassung hieß es: „Die Auslieferung ist zulässig, wenn sich die Tat als ein vorsätzliches Verbrechen gegen das Leben darstellt, es sei denn, daß sie im offenen Kampf begangen worden ist“ (RGBl. 1929 I, S. 239 ).

9

Der BayerMinPräs. wandte sich gegen den Beschluß des Rechtsausschusses, nach dem das RKab. die Entscheidung über ausländische Auslieferungsanträge an die Länder delegieren konnte. Dadurch würden die Länder zu Beauftragten des Reichs. Die bayer. Regierung trete dafür ein, daß die Länder an die Entscheidung der RReg. gebunden seien, wenn diese eine Auslieferung ablehne (R 43 I /1249 , Bl. 250 f.). Das RKab. beschloß, dem MinPräs. mitzuteilen, daß die Beschlüsse des Rechtsausschusses von der RReg. nicht zu ändern seien (Ministerbesprechung vom 1.6.29, P. 3).

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