2.219 (mu21p): Nr. 219 Besprechung über die Reparationsverhandlungen. 6. Juni 1929, 9 Uhr

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 1 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

Nr. 219
Besprechung über die Reparationsverhandlungen. 6. Juni 1929, 9 Uhr

R 43 I /277 , Bl. 394 f.

Anwesend: Müller, Hilferding, Curtius, Stegerwald; MinDir. Dorn, Schäffer, v. Hagenow; Generaldirektor Dorpmüller; Protokoll: MinR Vogels.

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß die Besprechung notwendig geworden sei, weil in der Nacht ein von den Herren Ruppel, Berger und[718] Homberger unterzeichnetes Telegramm aus Paris eingegangen sei, welches eine sofortige Stellungnahme der Herren Reparationsminister zur Frage der Unabhängigkeit der Reichsbahn notwendig mache.

Dieses Telegramm, das in der Anlage beiliegt, wurde der folgenden Besprechung zugrunde gelegt1. Erläuternd bemerkte hierzu der Reichsminister der Finanzen, daß die deutschen Sachverständigen in Paris insofern in eine schwierige Lage geraten seien, als die Experten der Gegenseite die Absicht verfolgten, in der Frage der Unabhängigkeit der Reichsbahn eingehende Formulierungen in eine Anlage des Expertenberichts aufzunehmen. Die deutschen Sachverständigen schlügen demgegenüber vor, dieser Gefahr durch einen Brief des deutschen Hauptdelegierten Dr. Schacht an den Vorsitzenden Owen Young zu begegnen. In diesem Brief wollen die deutschen Sachverständigen ihrerseits erklären, welche der bisherigen Bestimmungen des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 und von der Satzung der Deutschen Reichsbahngesellschaft2 in Zukunft grundsätzlich aufrechterhalten werden sollten. Der Wortlaut des beabsichtigten Briefes sei in dem vorliegenden Telegramm aus Paris in englischer Sprache enthalten. Die Sachverständigen bäten, falls erhebliche Bedenken gegen den Inhalt des Briefes bestehen sollten, diese vor Beginn der am gleichen Vormittag stattfindenden entscheidenden Sitzung in Paris mitzuteilen. In der nachfolgenden Aussprache wurden in erster Linie Bedenken dagegen geäußert, daß die deutschen Sachverständigen beabsichtigen, in dem Briefe vorzuschlagen, daß die Bestimmungen der Gesellschaftssatzungen über die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat (§ 12 der Gesellschaftssatzungen)3 in Zukunft weiter gelten sollen. Die fragliche Vorschrift lautet dahin, daß die Mitglieder des Verwaltungsrates nicht Mitglied des Reichstags, eines Landtags, der Reichsregierung oder einer Landesregierung sein dürfen.

Der Reichsverkehrsminister sagte große parlamentarische Schwierigkeiten voraus, wenn man dem Reichstag zumuten wolle, sich damit abzufinden, daß der Einfluß von Reichsregierung und Reichstag in den nächsten 37 Jahren hinsichtlich des wesentlichsten Reichseigentums in so starkem Maße beeinträchtigt bleiben solle wie bisher. Die übrigen Reichsminister teilten diese Befürchtungen.

In der Aussprache wurde jedoch nicht verkannt, daß man sich in einer Zwangslage befinde und nicht die Möglichkeit habe, die Aufrechterhaltung dieser fraglichen Vorschriften kategorisch abzulehnen. Bei einem die Gegenseite nicht befriedigenden Inhalt des Briefes würde es höchstwahrscheinlich nicht gelingen,[719] die Gefahr einer eingehenden Spezialregelung im Bericht selbst oder in einer Anlage zum Bericht abzuwenden. Man erkannte auch, daß nur die Sachverständigen selbst in der Lage seien, richtig abzuwägen, wieviel und wie wenig in dem vorgeschlagenen Briefe unbedingt angeboten werden muß. Als erwünschte Lösung erschien es, wenn es gelingen sollte, dem Briefe eine möglichst weite Fassung zu geben, insbesondere die Frage der Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat möglichst offen zu halten, und wenn alle Einzelregelungen dem Organisationskomitee zugewiesen würden.

Man einigte sich dahin, nach Paris zu antworten, daß der Ausweg, statt detaillierter Regelung im Bericht die Briefform zu wählen, begrüßt werde, daß es aber für zweckmäßig gehalten werde, dem Brief eine möglichst weite Fassung zu geben, um zu erreichen, daß die Spezialregelung dem Organisationskomitee überlassen werde. Was insbesondere die Besetzung des Verwaltungsrats angehe, so werde enpfohlen, in dem Brief den ausdrücklichen Hinweis auf Parlaments- und Regierungsmitglieder zu unterlassen, um nicht die parlamentarische Durchsetzung des neuen Reichsbahngesetzes sehr zu erschweren. Das daraufhin nach Paris weitergegebene Antworttelegramm hat den aus der Anlage ersichtlichen Wortlaut4.

Fußnoten

1

Die Gläubiger wünschten, substantiierte Formulierungen über die Unabhängigkeit der RB in den Sachverständigenbericht aufzunehmen, wurde in dem Fernschreiben vom 5. 6. mitgeteilt. Die Absender hatten dagegen vorgeschlagen, einen Brief des Inhalts an Young zu schicken, daß Vorkehrungen zur Wahrung des privaten und unabhängigen Charakters der RB zu treffen seien. Darunter werde verstanden: den Betrieb als Monopol, die Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen, Trennung der Finanzen der RB von denen der Kommunen und Länder, Kontrolle durch die Regierung, Zusammensetzung des Verwaltungsrats aus Sachverständigen und Berufsvertretern, jedoch nicht aus Parlamentariern und Vertretern der Regierung. Die RB habe die Abgabe nach dem neuen Plan 37 Jahre zu zahlen (R 43 I /277 , Bl. 396).

2

Siehe RGBl. 1924 II, S. 272  ff.

3

Siehe RGBl. 1924 II, S. 284 .

4

Als Ergebnis der Besprechung wurde mitgeteilt: „Ausweg, statt detaillierter Regelung Brief zu wählen, wird begrüßt. Weitere Fassung erscheint auch hier zweckmäßig, um die Lösungen soweit irgend erreichbar dem Organisationskomitee zu überlassen. Nehmen an, daß Erlangung genügenden Einflusses des Verkehrsministers auf die Tarifpolitik der RB im Sinne einheitlicher Wirtschafts- und Verkehrspolitik in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit der RB auf Grund dortiger Fassung möglich ist. Was die Zusammensetzung des Verwaltungsrats angeht, wird gebeten, in dem Brief den ausdrücklichen Hinweis auf Parlaments- und Regierungsmitglieder zu unterlassen, um nicht parlamentarische Durchsetzung sehr zu erschweren“ (R 43 I /277 , Bl. 397).

Extras (Fußzeile):