1.161.6 (mu22p): 6. Stellung eines Strafantrages gegen das Mitglied des Reichstags Dr. Goebbels.

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6. Stellung eines Strafantrages gegen das Mitglied des Reichstags Dr. Goebbels.

Das Reichskabinett ermächtigte den Reichskanzler zur Stellung eines Strafantrags im Namen des Reichskabinetts gegen den Reichstagsabgeordneten Dr. Goebbels wegen der beleidigenden Äußerungen, die dieser in Nr. 63/64 der Zeitschrift „Der Angriff“ unter der Überschrift „Politisches Tagebuch“, Unterabschnitt, v. 14.12.29 gegen die Reichsregierung gebraucht hat21.

Fußnoten

21

Zur Regierungserklärung des Kanzlers vom 12.12.29 hatte Goebbels geschrieben, es werde keine Änderung der Methoden der RReg. erfolgen. „Nein, sie bleiben im alten Trott. Der RWiM Dr. Moldenhauer erklärt in seiner Rede vor dem Industriellen-Verband, ‚er bekenne sich voll und ganz zum kapitalistischen Wirtschaftssystem‘; mit diesen Geldsackpatrioten machen Herr Severing und Herr Wissell Arbeiterpolitik. Neben ihnen sitzt der marxistische Jude Dr. Hilferding, geduckt wie eine Kröte, auf der Regierungsbank. Sie sind alle aus demselben Holz geschnitzt, Verräter am Volk, bezahlte Büttel der Weltfinanz, Überläufer nach Frankreich! Das Ergebnis dieser Deserteurpolitik ist das Chaos. Sie werden’s nicht wenden können. Das deutsche Volk tut sich nur selbst einen Liebesdienst, wenn es sie mit einem Fußtritt aus den Polstersesseln der Regierung herausbefördert.“ Weiter hatte es in dem Artikel geheißen: „Es hat sich nun allmählich in Deutschland herumgesprochen, daß das, was die Regierungsbonzen Republik nennen, nur eine trügerische, raffinierte angestrichene Fassade ist, hinter der sich ein stinkiger Korruptions- und Schiebersumpf, ein Komposthaufen in des Wortes edelster Bedeutung verbirgt“ (Mitteilung des RJM vom 13.1.30; R 43 I /1240 , Bl. 51, hier: Bl. 51). Der Prozeß gegen Goebbels fand im August 1930 statt; er wurde zu 600 RM Strafe, ersatzweise 30 Tage Gefängnis, verurteilt. Im Berufungsverfahren, das am 29.4.31 endete, wurde die Strafe auf 1000 RM oder 50 Tage Gefängnis erhöht (R 43 I /1240 , Bl. 68-70, hier: Bl. 68-70). Das Urteil wurde am 7.8.31 im „Angriff“, im „Lokal-Anzeiger“, in der „DAZ“, im „Berliner Tageblatt“ und im „Vorwärts“ veröffentlicht.

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