2.20.6 (sch1p): 6. [Sozialisierung]

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Das Kabinett ScheidemannReichsministerpraesident  Philipp Scheidemann Bild 146-1970-051-17Erste Kabinettssitzung der neuen deutschen Reichsregierung am 13.2.1919 in Weimar Bild 183-R08282Versailles: die deutschen Friedensunterhändler Bild 183-R11112Die Sozialisierung marschiert! Plak 002-005-026

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6. [Sozialisierung]

Reichsminister Erzberger empfahl, die Sozialisierung zu beschleunigen, um auf diesem Gebiete die Führung zu behalten. Die Ressorts möchten baldmöglichst Entwürfe über die Sozialisierung der Gas- u. Wasserwerke, der Elektrizität und der Straßenbahnen vorlegen9.

Fußnoten

9

Bereits in seiner Regierungserklärung vom 13.2.1919 führte Scheidemann vor der NatVers u. a. aus: „Wirtschaftszweige, die nach ihrer Art und ihrem Entwicklungsstand einen privatmonopolistischen Charakter angenommen haben, sind der öffentlichen Kontrolle zu unterstellen. Soweit sie sich zur einheitlichen Regelung durch die Gesamtheit eignen, insbesondere Bergwerke und Erzeugung von Energie, und dadurch zur einheitlichen Regelung durch die Gesamtheit (Sozialisierung) reif geworden sind, sind sie in öffentliche oder nichtwirtschaftliche Bewirtschaftung oder auf Reich, Staat oder Gemeindeverbände oder Gemeinden zu übernehmen.“ (NatVers Bd. 326, S. 44 ). Auch in ihrem Aufruf gegen die Gefahr der politischen und wirtschaftlichen Anarchie in Dtl. vom 1.3.1919 hatte sich die RReg. in ähnlicher Formulierung klar zur Sozialisierung der Bergwerke und Energiewirtschaft bekannt (Vorwärts, Nr. 112, 2.3.1919). Am 4.3.1919 wurde der NatVers durch den RWiM der Entwurf eines Sozialisierungsgesetzes sowie der GesEntw. über die Regelung der Kohlenwirtschaft übersandt (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 105 ); die Koppelung beider GesEntw. machte ihre gemeinsame Behandlung in der NatVers notwendig. Nach langen und stürmischen Debatten während der Sitzungen am 7. und 8.3.1919 wurden die GesEntw. nach 1. Lesung dem Haushaltsausschuß überwiesen (NatVers Bd. 326, S. 541  ff. , 565 ff. ), der sie am 11.3.1919 der NatVers mit kleinen Änderungen, u. a. der Hinzufügung einer Entschädigungsgarantie im Falle von Enteignungen in § 2 des Sozialisierungsgesetzes, mit der Empfehlung der Bewilligung wieder vorlegte (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 122 ). Im Verlauf der 2. und 3. Lesung der GesEntw. am 12. und 13.3.1919 wurde der Abänderungsantrag des Haushaltsausschusses angenommen und beide GesEntw. verabschiedet (NatVers Bd. 326, S. 697  ff. , Bd. 327, S. 746 ff. , 775 ff. ). Am 23.3.1919 traten beide Gesetze in Kraft (RGBl. 1919, S. 341 ). Das Sozialisierungsgesetz war im wesentlichen ein Rahmengesetz, das weniger feste Bestimmungen als vielmehr einen sittlichen Appell enthielt. Nur in seinem § 4 war es konkreter gefaßt; hier wurden besondere Reichsgesetze zur „Ausnutzung von Brennstoffen, Wasserkräften und sonstigen natürlichen Energiequellen und von der aus ihnen stammenden Energie (Energiewirtschaft) nach gemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten“ in Aussicht gestellt – auf diesen § bezieht sich RM Erzberger in der Kabinettssitzung. Das Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft dagegen war inhaltsreicher. Hierin wurde die Leitung der Kohlenwirtschaft einem zu bildenden „Reichskohlenrat“ übertragen und der RReg. die Regelung der Preisfestsetzung. Diese Regelung aber sollte die RReg. erst nach Anhörung des Reichskohlenrats vornehmen. Die Arbeiterschaft sollte dadurch ein Mitbestimmungsrecht an der Preisregulierung erhalten, daß sie ebenso wie die Arbeitgebergruppe 15 von den 45 Mitgliedern des Reichskohlenrates stellen sollte. Die übrigen 15 waren von der RReg. zu ernennen.

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