2.27.2 (sch1p): 2. [Alliierte Ausfuhrliste]

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2. [Alliierte Ausfuhrliste]

Reichsminister Erzberger teilte ferner mit, daß von den Alliierten die Liste der zur Ausfuhr zugelassenen Waren eingegangen sei5.

Die Liste soll sofort veröffentlicht werden.

Fußnoten

5

Anlage II, Art. 4 des Brüsseler Lebensmittelabkommens vom 14.3.1919 gestattete die Ausfuhr dt. Waren „mit Ausnahme derjenigen, die in der Sperrliste aufgeführt sind.“ (Waffenstillstand, II, S. 183). Anlage III. Abs. 4 Art. 1 zu demselben Abkommen enthielt die Verpflichtung der ass. Regierungen, daß die erwähnte Sperrliste „der dt. Reg. baldmöglichst mitgeteilt wird.“ (Waffenstillstand, II, S. 191). Am 24.3.1919 ging der dt. Wako in Spa eine Note Fochs zu, in der die Waren, deren Ausfuhr gemäß den Beschlüssen des Obersten Wirtschaftsrats verboten war, verzeichnet waren. Das Verzeichnis galt nur für die Periode des Waffenstillstandes; mit Ausnahme der Ausfuhr von Kriegsmaterial, die absolut verboten war, waren die All. bereit, unter gewissen Bedingungen Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot zuzulassen (Schultheß 1919, II, S. 512).

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