2.37.9 (sch1p): 9. [Reichsamnestie]

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[136]9. [Reichsamnestie]

Reichsminister Landsberg trägt ferner vor, daß das preußische Ministerium des Innern bei Anwendung der Reichsamnestie, die sich auch auf Nebenstrafen beziehe, die Überweisung an die Landespolizeibehörde nicht als Nebenstrafe ansehe. Dieser Standpunkt sei seines Erachtens unhaltbar. Er bäte um Zustimmung des Kabinetts, daß er auf eine Änderung hinwirke.

Das Kabinett stimmte zu13.

Nächste Sitzung: heute Nachmittag vier Uhr.

Fußnoten

13

Durch Amnestieerlaß des Rates der Volksbeauftragten vom 3.12.1918 (RGBl. 1918, S. 1393 ) in Verbindung mit der Ausführungsverfügung des PrJM vom 4.12.1918 (Justizministerialblatt 1918, S. 445) waren alle Freiheitsstrafen unter einem Jahr, einschließlich der Nebenstrafen, erlassen worden. Hier tauchte die Frage auf, ob eine nach § 362 StGB ausgesprochene Überweisung an die Landespolizeibehörden als Nebenstrafe im Sinne des Amnestieerlasses anzusehen sei. An die Landespolizeibehörden überwiesene Personen waren sog. „Korrigenden“, d. h. Insassen der Arbeitshäuser, sowie Personen, die unter dauernder polizeilicher Aufsicht standen. In einem Schreiben des PrIM an den RMinPräs. vom 15.3.1919 hieß es u. a.: „Alle diese Personen […] würden in der Freiheit aller Voraussicht nach nur den arbeitsscheuen und zu Ausschreitungen geneigten Teil der Bevölkerung vermehren. Da unter ihnen sich zweifellos auch Elemente befinden, die vor keinem Verbrechen zurückschrecken, so würden sie nicht nur die schon jetzt in erschreckendem Maße bestehende Unsicherheit noch vergrößern, sondern sicherlich auch die bedeutende Zahl der aufrührischen Elemente vermehren, die eben erst Berlin in Schrecken versetzt haben […].“ Der PrIM schlug vor, die nach § 362 StrGB den Landespolizeibehörden zustehende Befugnis zur Einweisung in ein Arbeitshaus nicht als Strafe, sondern als Verwaltungsmaßnahme anzusehen, um so die Bestimmungen des Amnestieerlasses zu umgehen (R 43 I /1214 , Bl. 4 f.). Einem Bericht des Berliner Polizeipräsidenten an den PrMinPräs. vom 27.12.1918 zufolge standen zu der Zeit im Landespolizeibezirk Berlin etwa 500 Personen unter Polizeiaufsicht; im Arbeitshaus befanden sich etwa 300 weitere Personen (R 43 I /1214 , Bl. 15 f.). In Anschluß an den Beschluß des RKab. teilte der RJM dem PrIM am 10.4.1919 mit, daß die unter § 362 StGB fallenden Personen entsprechend dem Vorschlag des PrIM zu behandeln seien (R 43 I /1214 , Bl. 21).

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