2.14.4 (wir1p): 4. Bewilligung von monatlich 6 Millionen Mark auf 3 Monate für die Presse, einschl. Danzigs, zur Verbilligung des Papiers gemäß Resolution des Reichstags vom 11.5.1921.

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4. Bewilligung von monatlich 6 Millionen Mark auf 3 Monate für die Presse, einschl. Danzigs, zur Verbilligung des Papiers gemäß Resolution des Reichstags vom 11.5.19214.

Das Kabinett beschließt, dem Beschluß des Reichstags vom 11.5.1921 entsprechend der deutschen Presse für das zweite Viertel des Jahres 1921 monatlich 6 Millionen Mark zur Verfügung zu stellen.

Fußnoten

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Der RWiM hatte dazu in einem Schreiben an den StSRkei vom 20.5.1921 u. a. ausgeführt: „In der Sitzung des Reichstags vom 11.5.1921 ist gemäß dem Antrag Müller (Franken) und Genossen (Nr. 1958 des RT, Ziffer 4) beschlossen worden, der deutschen Presse für das zweite Vierteljahr 1921 monatlich 6 Mio M zur Verfügung zu stellen. […] Die Druckpapierfabrikanten forderten nunmehr 3,60 M für das kg Druckpapier, einen Preis, der nach amtlichen Feststellungen etwa dem Durchschnitt der Gestehungskosten entspricht. Durch Verhandlungen mit den Interessenten, die auf Antrag der Zeitungsverleger in einem interfraktionellen Ausschuß des Reichstags geführt wurden, gelang es, den Druckpapierpreis auf 3,40 M herabzusetzen. Die Zeitungsverleger behaupten, daß auch dieser Preis nicht von ihnen getragen werden könne, zumal die Preiserhöhung unvermittelt und in einer Jahreszeit eintrete, in der erfahrungsgemäß die Einnahmen wesentlich zurückgehen. […] Bei einem Durchschnittsverbrauch in Druckpapier von monatlich etwa 2000 Wagen kann der Preis für das kg durch einen Zuschuß von 6 Mio M um 30 Pfg. gesenkt werden. Eine Staffelung der Zuschüsse nach der Größe der Zeitungen oder eine bevorzugte Berücksichtigung besonders bedürftiger Blätter lehnen die Zeitungsverleger ab, da es sich nicht um die Unterstützung der Presse, sondern um eine lediglich im öffentlichen Interesse zu treffende Maßnahme handele, durch welche die deutschen Tageszeitungen in ihrer bisherigen Struktur erhalten werden sollen.“ (R 43 I /2465 , Bl. 141-143).

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